Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Herabsetzung der Mindeststrafe beim Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 551/69
Datum
17.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück, weil § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 StrRG) die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate herabsetzt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht die bisherige Mindeststrafe zugrunde gelegt hat. Der Schuldspruch bleibt dagegen bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Herabsetzung einer gesetzlichen Mindeststrafe ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafgericht seine Strafzumessung an der früher höheren Mindeststrafe ausgerichtet hat.

2

Kommt die verhängte Strafe nur geringfügig über der bisherigen Mindeststrafe zu liegen und ergeben die Urteilsgründe Anhaltspunkte für deren Einfluss auf die Strafzumessung, rechtfertigt dies Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.

3

Der Schuldspruch bleibt bestehen, sofern das Urteil keine den Schuldspruch belastenden Rechtsfehler enthält; die Aufhebung kann sich auf den Strafausspruch beschränken.

4

Eine Revision gegen den Strafausspruch ist begründet, wenn eine materielle Rechtsänderung die rechtliche Grundlage der Strafzumessung berührt und dadurch das Vertrauen in die rechtsfehlerfreie Strafbemessung erschüttert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 551/69

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ████ aus ██████████, geboren am ██ 1928 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat zum Strafausspruch Erfolg:

Durch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 106 StrRG ist die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe übersteigt die bisherige Mindeststrafe nur geringfügig. Danach und nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ihren Strafzumessungserwägungen die Mindeststrafe zugrunde gelegt hat und demzufolge eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn die Mindeststrafe schon zur Zeit ihrer Entscheidung herabgesetzt gewesen wäre. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zum Schuldspruch lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

KirchhofBaldusMiller
WillmsHenning
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