Revision verworfen: Wahrunterstellung und Beweiswürdigung bei Unzucht/Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/64
- Datum
- 13.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO entbindet den Tatrichter nicht von seiner freien Beweiswürdigung; er kann einer als wahr unterstellten Tatsache in unterschiedlichem Umfang Bedeutung beimessen.
Der Tatrichter ist grundsätzlich befugt, trotz Feststellung von Teilunwahrheiten einer Zeugenaussage insoweit Glauben zu schenken, als die übrigen Angaben überzeugend erscheinen.
Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht verpflichtet den Tatrichter nicht in jedem Falle zur Hinzuziehung eines Sachverständigen; dies ist nur erforderlich, wenn besondere, atypische Eigenschaftsmerkmale des Zeugen vorliegen, die eine fachliche Beurteilung notwendig machen.
Die Überprüfung der Strafzumessung im Revisionsverfahren setzt Rechtsfehler voraus; liegt kein solcher Fehler vor, ist die Strafhöhe nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 551/64 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Fritz ████████ aus M____, __, geboren am ███████ 1919 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 14. August 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, begangen an seiner leiblichen, minderjährigen Tochter, zu vier Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe sich hinsichtlich der von dem Verteidiger durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellten Behauptung, die Tochter Annemarie habe vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten schon Geschlechtsverkehr mit einem oder mehreren Jungen gehabt, nicht an die – gemäß § 244 Abs. 3 StPO – eine Ablehnung des Beweisantrages an sich rechtfertigende Wahrunterstellung gehalten. Wie die Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Annemarie, die einen geschlechtlichen Umgang mit einem anderen Manne vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in Abrede gestellt hatte, deutlich ergeben, ist die Strafkammer hier vom Gegenteil ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten angenommen, Annemarie habe insoweit die Unwahrheit gesagt. Damit hat sie das als wahr behandelt, was nach dem Vorbringen der Revision mit dem Beweisantrag des Verteidigers bewiesen werden sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Landgericht aber deshalb nicht gehalten, hieraus bezüglich der Glaubhaftigkeit der sonstigen von Annemarie gemachten Angaben diejenigen Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte und die Revision gezogen wissen wollen. Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt nämlich ebenso der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter wie eine im Wege der Beweisaufnahme festgestellte (RG JW 1932, 2161; OGHBZ MDR 1949, 183, 184). Somit hat auch bei einer Wahrunterstellung allein der Tatrichter darüber zu befinden, ob und inwieweit der als wahr zu behandelnden Tatsache Bedeutung für die Würdigung des sonstigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen von Zeugen, beigemessen ist. Infolgedessen war hier die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, Annemarie trotz der auf Grund der Wahrunterstellung als unrichtig zu wertenden Angabe, sie habe vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten keinen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne gehabt, hinsichtlich dessen, was sie sonst bekundet hat, Glauben zu schenken, und zwar auch mit der Begründung, Annemarie habe insoweit aus einem verständlichen Schamgefühl die Unwahrheit gesagt. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, die als wahr unterstellte Tatsache umgangen, sondern sie bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit Annemaries gerade berücksichtigt. Dass es dabei zu einem anderen als dem von dem Angeklagten und der Revision gewünschten Ergebnis gelangt ist, bedeutet keine Verletzung der zugesicherten Wahrunterstellung.
b) Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sich bei der Beurteilung von Annemaries Glaubwürdigkeit der Hilfe eines Jugendpsychologen zu bedienen, greift gleichfalls nicht durch. Den Wert der Aussagen von Zeugen, insbesondere deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters. Hierzu bedarf er im Allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch für die Würdigung der Aussage eines 19-jährigen Mädchens, selbst wenn es, was die Strafkammer nicht übersehen hat, geistig nicht sehr beweglich und zudem triebhaft veranlagt ist. Weder die beschränkte geistige Beweglichkeit noch die triebhafte Veranlagung sind Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die von dem normalen Erscheinungsbild eines jugendlichen Zeugen derart abweichen, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Unterstützung durch einen Sachverständigen angewiesen wäre (vgl. BGHSt 3, 52). Deshalb drängte sich hier die Zuziehung eines Jugendpsychologen als Sachverständigen nicht auf.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, insbesondere begegnet auch die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |