Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 551/61
Datum
13.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein und rügte u.a. die Verlesung eines ärztlichen Attests sowie die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Verlesung war zwar formell unzulässig, blieb aber ohne Einfluss auf die Entscheidung. Die Strafkammer durfte das Gutachten nutzen und hat die Glaubwürdigkeitswürdigung der kindlichen Zeuginnen nachvollziehbar begründet. Die Anwendung von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung ärztlicher Atteste nach § 256 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn das Verfahren die Verfolgung einer nicht schweren Körperverletzung zum Gegenstand hat; andernfalls ist der attestierende Arzt gemäß § 250 StPO als Zeuge zu vernehmen.

2

Ein Verfahrensverstoß bei der Beweiserhebung ist unschädlich, wenn das Urteil nicht auf der aus dem Verstoß gewonnenen Feststellung beruht.

3

Die Strafkammer darf gutachterliche Äußerungen nach § 261 StPO in ihre freie Beweiswürdigung einbeziehen; die Übernahme gutachterlicher Erwägungen ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht eine eigenständige Würdigung vornimmt.

4

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen gilt die freie Beweiswürdigung; charakterliche Merkmale wie lebhafte Phantasie begründen nicht ohne weiteres Unglaubwürdigkeit, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, warum die Angaben trotzdem glaubhaft sind.

5

Zur Erfüllung von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört keine Körperverletzung; die Verurteilung setzt vielmehr ausreichende und tragfähige Feststellungen zu den sexuellen Handlungen voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bademeister Hans ██████ aus ███, geboren am ███ in ██, in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer habe in dem Falle Monika ██████ durch Verlesung der Bescheinigung des prakt. Arztes Dr. ██ vom 27. Februar 1961 gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen, trifft an sich zu. Zwar dürfen nach § 256 Abs. 1 StPO ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden. Indessen ist dies, wie schon das Reichs= gericht in ständiger Rechtsprechung angenommen und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 155 ausge-

sprochen hat, nur zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer nicht schweren Körperverletzung besteht. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Verfahren gegen den Angeklagten liegt nicht der Vorwurf zugrunde, er habe Monika ██████ körperlich verletzt, sondern die Beschuldigung, er habe an ihr, einem Kinde unter 14 Jahren, unzüchtige Handlungen vorgenommen und damit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Zu dessen Erfüllung gehört aber keine Körperverletzung. Deshalb kam es hier nicht auf die einfache Feststellung an, ob Monika █████ körperliche Verletzungen aufwies, sondern es war zu prüfen und zu klären, ob und inwieweit etwaige Verletzungen Schlüsse auf ein Vorgehen des Angeklagten zuließen, das eine Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtfertigte. Hierfür reichte eine Verlesung der ärztlichen Bescheinigung nicht aus; vielmehr hatte die Strafkammer den Arzt, so wie es § 250 StPO allgemein vorschreibt, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen müssen.

Dennoch wirkt sich dieser Verfahrensverstoß auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle Monika ██████ nicht aus, weil sie darauf nicht beruht. Die Strafkammer geht von der ersichtlich nicht bestrittenen und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Tatsache aus, dass Monika eine entzündliche Rötung an ihrem Geschlechtsteil gehabt hat. Dass die Entzündung aber auf die Handlungsweise des Angeklagten zurückzuführen ist, hat sie nicht festgestellt. Wohl erwägt sie, dass ein bereits vorher vorhandener Entzündungsherd durch die Spielereien des Angeklagten angesprochen worden sein könnte. Letztlich hält sie jedoch nur für erwiesen, dass das Mädchen am Abend des Tattages die entzündete Stelle mit den „Manipulationen“ des Angeklagten subjektiv in Verbindung gebracht hat, und verwertet allein diesen Umstand als einen der Gesichtspunkte, die nach ihrer Ansicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes über das sexuelle Erlebnis mit dem Angeklagten sprechen. Somit ist die auf Grund der Verlesung der ärztlichen Bescheinigung getroffene Feststellung über das Vorhandensein einer entzündlichen Rötung am Geschlechtsteil des Mädchens auf die Urteilsfindung im Falle Monika ██████ ohne Einfluss geblieben.

2.) Unbegründet ist der Einwand, das Landgericht habe über die Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen Monika ██████ und Christel ██ nicht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, sondern diese Entscheidung dem Sachverständigen überlassen, indem es dessen Urteilsgründe kritiklos übernommen habe, ohne sie einer ausreichenden eigenen Würdigung zu unterziehen. Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder geben für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs keinen Anhalt; sie lassen vielmehr deutlich erkennen, dass sie auf einer selbständigen Würdigung des Landgerichts beruhen. Dass dabei auch die Äußerungen des Sachverständigen mit gutachtlichen Ergebnissen herangezogen und verwertet worden sind, ist keinesfalls zu beanstanden; hierzu war die Strafkammer gemäß § 261 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Re-

vision gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen sprechen, hat die Strafkammer berücksichtigt; aus ihnen den von der Revision gewünschten Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Kinder zu ziehen, war sie nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gehalten.

Erfolglos bleiben schließlich die Erwägungen, die die Revision an die Wendung des Urteils knüpft, die Aussagefähigkeit der Monika █████ möge früher und auch noch zur Tatzeit nur eingeschränkt vorhanden gewesen sein. Wie nämlich die sich hier anschließenden weiteren Sätze des Urteils ergeben, hat die Strafkammer den Begriff „Aussagefähigkeit“ nicht im üblichen Sinne des Wortes gebraucht, vielmehr damit zum Ausdruck bringen wollen, das Kind habe früher über eine lebhafte Phantasie verfügt und sich gern wichtig getan. Dass solche Eigenschaften Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Kindes auslösen können, hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie ist indessen unter Anführung der maßgeblichen Umstände und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Mädchens über das sexuelle Erlebnis mit dem Angeklagten nicht auf diesen Eigenschaften beruhen, sondern der Wahrheit entsprechen.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. In beiden Fällen der Verurteilung entspricht die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Von unzureichenden Feststellungen kann keine Rede sein. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass.

BuschBaldusMenges
ScharpenseelMeyer
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