Revision gegen Meineidsurteil: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurückverweisung nach §354a StPO ist geboten, wenn in der Revisionsentscheidung noch über eine Frage zu befinden ist, die das erstinstanzliche Gericht zu prüfen hat (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung).
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen gegen Verfahrensvorschriften oder die Anwendung des sachlichen Rechts offensichtlich unbegründet sind.
Vor Rechtskraft eines Freiheitsstrafenurteils ist die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §23 StGB zu prüfen, soweit Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision in Teilen zurückverweisen und in anderen Teilen verwerfen, wenn nur einzelne Punkte der Entscheidung weiterer richterlicher Feststellung bedürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst D███ aus ███ (L███), geboren am ████ im Kreis ████, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Illms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. August 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat gegen den Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB) auf acht Monate Gefängnis erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
Die Sache muss jedoch gemäß § 354a StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden, weil noch die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu prüfen und zu entscheiden ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
Werner Baldus Dr. Dotterweich [REDACTED]
| Menges | |