Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 551/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen Meineids (§154 StGB) ein und rügte Verfahrensverstöße sowie Rechtsanwendungsfehler. Der BGH verwirft die Revision insoweit als offensichtlich unbegründet, verweist jedoch nach §354a StPO zurück, weil über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) und die Kosten des Rechtsmittels noch zu entscheiden ist. Die übrigen Punkte bleiben entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückverweisung nach §354a StPO ist geboten, wenn in der Revisionsentscheidung noch über eine Frage zu befinden ist, die das erstinstanzliche Gericht zu prüfen hat (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung).

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen gegen Verfahrensvorschriften oder die Anwendung des sachlichen Rechts offensichtlich unbegründet sind.

3

Vor Rechtskraft eines Freiheitsstrafenurteils ist die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §23 StGB zu prüfen, soweit Anhaltspunkte hierfür bestehen.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision in Teilen zurückverweisen und in anderen Teilen verwerfen, wenn nur einzelne Punkte der Entscheidung weiterer richterlicher Feststellung bedürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst D███ aus ███ (L███), geboren am ████ im Kreis ████, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Illms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. August 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das angefochtene Urteil hat gegen den Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB) auf acht Monate Gefängnis erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

Die Sache muss jedoch gemäß § 354a StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden, weil noch die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu prüfen und zu entscheiden ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

Werner Baldus Dr. Dotterweich [REDACTED]

Menges