Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl, Tateinheit und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/60
Datum
04.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Krefeld wegen mehrerer Diebstähle (Rückfall) zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Teile der Verurteilung und den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass die Nutzung eines entwendeten Fahrrads als Transportmittel mit anschließendem Zurücklassen Diebstahl begründet, verneint Tateinheit und sieht keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Aberkennung der Ehrenrechte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstahl setzt voraus, dass der Täter fremden Gewahrsam bricht mit dem Vorsatz, die Sache dem Berechtigten dauerhaft zu entziehen; die spätere Aufgabe eines zuvor als Transportmittel benutzten Gegenstands kann diesen dauerhaften Wegnahmevorsatz begründen.

2

Eine allgemeine Sachrüge gegen die Beweiswürdigung in der Revision ist unzulässig; eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn sie Widersprüche, Verletzungen der Denkgesetze oder der Lebenserfahrung aufweist.

3

Tateinheit nach § 73 StGB setzt eine natürliche oder fortgesetzte Handlungseinheit voraus; zeitlich getrennte und verschieden ausgeführte Taten, auch bei einheitlichem Vorplan, begründen keine Tateinheit.

4

Ein zunächst missglückter Versuch oder eine frühere Wegnahme, die bereits vollendet und später zurückgegeben wurde, begründet nicht notwendigerweise denselben Wegnahmevorsatz für eine spätere Tat; ein neuer konkreter Vorsatz führt zu selbständigen Straftaten.

5

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann auf pflichtgemäßer Würdigung der ehrlosen Gesinnung aus fortgesetzter krimineller Lebensführung beruhen; es bedarf nicht stets weitergehender Ausführungen zur Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 23. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 23. September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung in den Fällen 3.) bis 6.), greift also den Schuldspruch wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma v. █████ & ███ nicht an; insoweit bekämpft sie lediglich den Strafausspruch des Urteils. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3.) wegen Diebstahls, weil er ein Damenfahrrad weggenommen hat, hält die Revision für fehlerhaft. Sie ist der Meinung, dass lediglich Gebrauchsentwendung nach § 248b StGB in Frage komme.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte bei der Wegnahme des Fahrrades vor, dieses bei der Begehung eines geplanten Einbruchsdiebstahls als Transportmittel zu benutzen und es dann, wenn er es nicht mehr brauchte, irgendwo abzustellen. Entsprechend seinem Plan benutzte er das Fahrrad in der folgenden Nacht und versteckte es anschließend in einem Gebüsch im Schwanenwasserpark, nachdem er eine Reifenpanne erlitten hatte. Als er tags darauf oder zwei Tage später das Rad aus dem Gebüsch abholen wollte, um es wieder zu benutzen, war es nicht mehr da.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte das Fahrrad weggenommen hat in der Absicht, es nach der Benutzung später irgendwo seinem Schicksal zu überlassen, auf keinen Fall das Rad an den Ort der Wegnahme zurückzubringen. Danach ist die Annahme eines Diebstahls nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Revision, das diese Auffassung der Strafkammer bekämpft, erschöpft sich in unzulässiger Weise in Angriffen gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Diese könnte nur dann rechtlich fehlerhaft sein, wenn sie Widersprüche enthielte oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denkgesetze aufwiese. Dies ist aber entgegen der Meinung der Revision hier nicht der Fall.

Nach Ansicht der Revision hat die Strafkammer fehlerhaft nicht geprüft, ob in den Fällen 3.) und 4.) des Urteils Tateinheit nach § 73 StGB gegeben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen bei den durchaus verschiedenen Ausführungshandlungen beider Taten, die auch zeitlich auseinanderfallen, nicht gegeben. Der Gesichtspunkt einer beide Taten umfassenden natürlichen Handlungseinheit scheidet von vornherein aus. Die Wegnahme des Fahrrades und der in der darauf folgenden Nacht begangene Einbruchsdiebstahl stellen sich bei natürlicher Betrachtung nach der Auffassung des Lebens gerade nicht als eine Handlung dar (vgl. BGHSt 10, 230, 231).

Die beiden Taten sind auch nicht als eine fortgesetzte Handlung begangen. Zwar hatte der Angeklagte schon bei der Wegnahme des Fahrrades vor, dieses bei Begehung eines von ihm in Aussicht genommenen Einbruchsdiebstahls als Transportmittel zu benutzen, was er dann in der folgenden Nacht auch tat. Das ist aber kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 323, 325), sondern nur ein einheitlicher, auf verschiedene Taten gerichteter Entschluss.

In den Fällen 5.) und 6.) des Urteils (Verurteilung wegen versuchten und wegen vollendeten Diebstahls) ergibt der Sachverhalt, dass der Angeklagte sein Vorhaben, die Geldbörse der Frau L. ███ bei günstiger Gelegenheit wegzunehmen, auch nach seinem darauf abzielenden missglückten Versuch in der Gaststätte ███ nicht aufgegeben hatte. Zwar geht der zunächst missglückte Versuch bei fortdauerndem Entschluss regelmäßig in der später durchgeführten Vollendung auf. Das kann aber hier nicht gelten, weil der Sachverhalt besonders liegt. Der Angeklagte hat nämlich einen neuen konkreten Wegnahmevorsatz gefasst, und zwar erweitert auf die Wegnahme der Handtasche mit der Geldbörse, als sich ihm unterwegs eine günstige Gelegenheit bot, seinen Plan in die Tat umzusetzen. Bis dahin handelte es sich nur um das Weiterbestehen des allgemeinen Entschlusses zum Diebstahl, nicht um denselben strafrechtlichen Wegnahmevorsatz, weil der Täter über die Art und Weise sowie über die Zeit und den Ort der Ausführung der Tat noch gar keine sichere Vorstellung hatte und auch noch nicht haben konnte, nachdem er beim ersten Mal nicht zum Ziel gekommen war. Zudem handelte es sich bei dieser ersten Wegnahme nicht nur um einen versuchten, sondern um einen vollendeten Diebstahl. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sich zur Rückgabe der Geldbörse entschlossen hatte, denn er hatte bereits den fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Durch die Annahme bloßen Versuchs ist zwar der Angeklagte nicht beschwert; weil aber die erste Handlung bereits vollendeter Diebstahl war, musste der Angeklagte, nachdem die Folgen rückgängig gemacht waren, notwendigerweise einen neuen Diebstahlsvorsatz fassen, um sich wieder in den Besitz der Geldbörse zu setzen. Es liegen also jedenfalls zwei selbständige Straftaten vor.

Warum die Strafkammer ihr pflichtmäßiges Ermessen bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Sie hat ihre Entscheidung insoweit auf die ehrlose Gesinnung des Angeklagten abgestellt, die in seiner kriminellen Lebensführung zum Ausdruck gekommen ist. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht.

Auch im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so dass die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.

ScharpenseelDotterweichMenges
BaldusKirchhof
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