Revision wegen fehlerhafter Vereidigung und unzureichendem Gesamtvorsatz bei Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 550/59
- Datum
- 09.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist ein strafbares Tun des Zeugen zu verstehen; persönliche Strafausschließungsgründe bleiben bei der Vereidigungsbefugnis außer Betracht.
Eine Person, die sich an der dem Verfahren zugrundeliegenden Tat beteiligt hat, darf nicht als Zeuge vereidigt werden (§ 60 Nr. 3 StPO).
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) setzt die Feststellung eines Gesamtvorsatzes voraus; der bloße Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten gleichartige Straftaten zu begehen, begründet diesen nicht ohne weiteres.
Die Ablehnung eines Antrags auf Ortsbesichtigung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass Feststellungen zum Tatort für die Entscheidung unerheblich sind und der Verteidigung in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Beweiserhebung bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Krempelputzer Josef █████, geboren am ██████ ██ 1911 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht in Tateinheit mit Blutschande, begangen an seiner leiblichen Tochter in den Jahren 1946 bis 1949, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensbeschwerden.
Die Strafkammer hat die Tochter des Angeklagten, Frau Gertrud L███████, geborene ███████, mit der er Blutschande begangen haben soll, als Zeugin vereidigt. Diese durfte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, weil sie an der Begehung der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt ist. Als Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist allerdings nur ein strafbares Tun des Zeugen zu verstehen, wobei persönliche Strafausschließungsgründe außer Betracht bleiben (RGSt 64, 377; 56, 149, 150). Ob § 173 Abs. 4 StGB für Verwandte absteigender Linie unter 18 Jahren nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund enthält oder ob ein Alter von mindestens 18 Jahren zu den Tatbestandsmerkmalen der Blutschande des Verwandten absteigender Linie gehört, ist streitig. Das Reichsgericht hat in RGSt 19, 391 angenommen, dass es sich nicht nur um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handele, sondern dass die Vollendung des 18. Lebensjahres bei den genannten Personen ein allgemeines Tatbestandsmerkmal sei; der überwiegende Teil des Schrifttums hingegen vertritt in Anschluss an den Wortlaut des Gesetzes und den Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs die Ansicht, dass nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund vorliege. Würde man dieser Ansicht folgen, so hätte sich Gertrud L███████ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Blutschande schuldig gemacht, durfte also deshalb nicht vereidigt werden. Es bedarf aber keiner Entscheidung der Streitfrage, denn in jedem Falle hat sich die Zeugin in strafmündigem Alter am Ehebruch ihres Vaters beteiligt. Schon deswegen durfte sie nicht vereidigt werden. Dass für eine Strafverfolgung die Prozessvoraussetzungen der Ehescheidung (RGSt 22, 137) und des Strafantrags (RGSt 64, 378) fehlen, steht der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht entgegen, ebensowenig etwaige Verjährung (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26; vgl. auch BGHSt 4, 120, 131; RG HRR 1939 Nr. 599).
Das Urteil kann auch auf der fehlerhaften Vereidigung der Zeugin L███████ beruhen, weil die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausdrücklich darauf hinweist, dass die Zeugin ihre Aussage durch den Eid bekräftigt hat.
Die Rüge, dass die Strafkammer den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt und dadurch auch ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist unbegründet. Die Ansicht, auch eine Feststellung, in der Toreinfahrt auf der [REDACTED]-Straße habe nie Gebüsch gestanden, sei für die Entscheidung unerheblich, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, dass eine etwaige Ungenauigkeit in den Angaben über den Tatort nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beeinflussen.
Auf die weitere Aufklärungsrüge einzugehen, besteht kein Anlass; der Verteidiger wird Gelegenheit haben, sachdienliche Beweisanträge in der neuen Hauptverhandlung zu stellen.
II. Sachrüge.
Weil die Verfahrensbeschwerde nach § 60 Nr. 3 StPO durchgreift, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die nach Ansicht des Verteidigers im Urteil enthaltenen Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Strafkammer wird in der neuen Entscheidung gegebenenfalls feststellen müssen, wie oft mindestens der Angeklagte sich gegen seine Tochter vergangen hat.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Es fehlt an der Feststellung des Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. Ein solcher wird mit besonderer Zurückhaltung bei Sittlichkeitsverbrechen anzunehmen sein; denn eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung entspringt regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss, sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also einer Augenblickserregung (BGHSt 2, 163, 167). Unrichtige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs könnte den Angeklagten hier beschweren, da die Strafverfolgung der Blutschande zum Teil verjährt sein kann.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |