Revision: Zulässigkeit unleserlicher Unterzeichnung der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 550/58
- Datum
- 07.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bedarf nicht der Lesbarkeit einzelner Buchstaben; maßgeblich ist das äußerlich erkennbare Schriftbild.
Fehlt dem Schriftzug jedes Andeuten einer Buchstabenbildung und entbehrt er charakteristischer Merkmale, liegt keine Unterzeichnung i.S.d. § 345 Abs. 2 StPO vor.
Für die Wirksamkeit der Unterzeichnung genügt, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen noch aus dem Schriftbild erkennen kann; die subjektive Absicht des Unterzeichnenden ist nicht entscheidend.
Eine Unterzeichnung muss individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen, die eine Unterscheidung von fremden Unterschriften ermöglichen und die Zurechenbarkeit der Erklärung sicherstellen.
Verfahrensrügen in der Revision sind unbeachtlich, wenn sie nicht mit tatsächlichen Angaben substantiiert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 19. September 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hugo C. —————) aus ███ (Bezirk █████), geboren am █████ in P., wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ████████████████████,
Leitsatz
Die Unterzeichnung einer Revisionsbegründung braucht nicht lesbar zu sein. Es ist jedoch keine Unterzeichnung, wenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist und der „Schriftzug“ charakteristischer Merkmale entbehrt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 19. September 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Die Schriftsätze, mit denen der Verteidiger die Revision eingelegt sowie die Revisionsanträge eingebracht und das Rechtsmittel begründet hat, sind von ihm mit einem Schriftgebilde unterzeichnet worden, das weder einzelne Buchstaben klar erkennen lässt noch als Ganzes lesbar ist und aus mehreren zusammenhängenden, teils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen und Linien verschiedener Größe besteht. Der Vergleich mit anderen in den Akten befindlichen Schriftstücken zeigt, dass der Verteidiger auch sonst mit diesem Schriftzug zu unterzeichnen pflegt.
Aus solcher Art zu unterschreiben erheben sich für die Einlegung der Revision keine Bedenken. Für sie verlangt § 341 Abs. 1 StPO nur, dass sie schriftlich zu geschehen hat. Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem es herrührt (BGHSt 2, 77, 78 mit Nachweisen). Das steht hier außer Frage. Eine Unterschrift gehört nicht zum Begriff der Schriftform.
Anders verhält es sich mit der Revisionsbegründung. Für sie genügt Schriftform nicht. Vielmehr ist, sofern sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, eine von dem Verteidiger „unterzeichnete“ Begründungsschrift erforderlich (§ 345 Abs. 2 StPO). Hierzu verlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen mit seinem vollen bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt 69, 137). Es hat aber nicht näher ausgeführt, wie die Schrift beschaffen, insbesondere ob sie lesbar sein muss; allerdings hat es einmal eine „Unterschrift“, deren Zeichen seiner Ansicht nach schlechthin keine Schriftzeichen waren und keinen Namen erkennen ließen, nicht anerkannt (RG JW 1929, 52 Nr. 20).
Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, die Unterschrift brauche zwar nicht lesbar zu sein, es seien jedoch gebräuchliche Schriftzeichen erforderlich. Er hält diese Voraussetzungen hier nicht für gegeben und beantragt daher, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage bisher noch nicht Stellung genommen.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift. Es ist auch nichts daraus herzuleiten, dass es in einzelnen Vorschriften, so in den §§ 188 Abs. 1, 271 Abs. 1, 275 Abs. 2 StPO, eine Unterschrift verlangt, an anderen Stellen, so in den §§ 172 Abs. 3, 345 Abs. 2, 366 Abs. 2, 390 Abs. 2 StPO, dagegen eine Unterzeichnung. Die Auslegung ergibt sich aber aus dem Sprachgebrauch und dem Gesetzeszweck; sie führt zu bestimmten Mindestanforderungen, die an eine Unterzeichnung zu stellen sind.
Es kann sicher nicht genügen, dass der Unterzeichnende das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten lassen will. Die Beurteilung darf nicht von seiner Absicht abhängig sein, da sonst auch auf Laune oder Gewohnheit beruhende willkürliche Zeichen als Unterschrift anerkannt werden müssten. Das wäre mit der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht vereinbar.
Entscheidend ist vielmehr das Äußere, sich dem Beschauer darbietende Schriftbild. Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterzeichnung ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Seine Lesbarkeit ist allerdings nicht zu verlangen. Eine solche Anforderung wäre überspannt und würde den tatsächlichen Verhältnissen und der Übung nicht gerecht, an die der Gesetzgeber bei seiner Formvorschrift anknüpft. Sie wird auch, soweit ersichtlich, nirgends mehr gestellt. Zudem wäre sie kein sicheres Unterscheidungsmerkmal, da das Urteil über die Lesbarkeit je nach der Person des Beurteilenden unterschiedlich ausfiele.
Da das Schriftbild nicht lesbar sein muss, schaden Unklarheiten und sogar Verstümmelungen nicht. Die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass der „Schriftzug“ nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt.
Damit ist zugleich ein individueller Schriftzug gefordert, der charakteristische Merkmale aufweist, so dass eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmung, wenn auch nicht vollständig ausgeschlossen, so doch wesentlich erschwert ist. Nur so wird auch der Zweck der Formvorschrift erreicht: Es soll mit weitgehender Sicherheit feststehen, wer die Verantwortung für die Revisionsrechtfertigung trägt (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1956, 923). Nach allem fehlt es an einer Unterzeichnung der Revisionsrechtfertigung, wenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist und der „Schriftzug“ charakteristischer Merkmale entbehrt.
Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Generalbundesanwalt gegen die Zulässigkeit der Revision vorgetragen hat, sind nicht unbegründet. Die Unterschrift lässt aber, wenn auch sehr undeutlich, doch noch Schriftzeichen erkennen. Der Schriftzug ist auch charakteristisch; der unterzeichnende Verteidiger hat, wie aus den Akten ersichtlich, weitere Schriftstücke stets in derselben Weise unterschrieben. Die Unterzeichnung ermöglicht die Feststellung des Erklärenden. Der Senat erachtet deshalb die Unterschrift für genügend und damit die Revision für zulässig, obgleich nach seiner Ansicht eine so nachlässige Unterzeichnung der Bedeutung einer Revisionsbegründung nicht entspricht.
II. In der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Betrugs zu Recht bejaht. Nicht ganz klar sind zwar die Ausführungen zur inneren Tatseite. Hierzu gehört, soweit der Täter einen Vermögensvorteil erstrebt, der direkte Vorsatz; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils genügt dagegen bedingter Vorsatz (RGSt 55, 257, 260). Die Strafkammer hat dies, wie der Zusammenhang ergibt, auch zum Ausdruck bringen wollen.
Das Vorbringen der Revision, die von der Ehefrau ausgestellte Rechnung sei nicht ursächlich für die Auszahlung gewesen, geht fehl. Diese Rechnung war neben der Empfangsquittung Grundlage für die Ausstellung des GR-Scheines. Sie wurde mit diesem und der Empfangsquittung dem Besatzungskostenamt vorgelegt. Die Vorlage hat der Angeklagte veranlasst und damit das Besatzungskostenamt zur Auszahlung bestimmt. Dass er im Einvernehmen mit Angehörigen der Besatzungsbehörde handelte, befreit ihn nicht von strafbarer Schuld. Auch wenn die Firma „Susanne L., K. und ██ ███████ und Kleinhandel“ auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten eingetragen wurde, schließt dies nicht aus, dass der Angeklagte in Wahrheit die Firma gegründet hat, weil er von der Zeitung und den Mitgliedern des K.-Händlerverbandes angefeindet wurde, und dass er die Firma auch tatsächlich geleitet hat. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich fehlerfrei.
Dr. Dotterweich Busch Baldus
Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
| Justizangestellter | |
| Menges |