Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/56
Datum
19.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum schweren Raub zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision beanstandete Verfahrens- und Sachmängel. Das Revisionsgericht verwirft die Revision insoweit, hält aber die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB für rechtsfehlerhaft. Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer polizeilichen Geständnisniederschrift ist nicht erforderlich, wenn Mitangeklagte in der Hauptverhandlung deren frühere Geständnisse wiederholen und diese Erklärungen den Tatbeitrag der Angeklagten enthalten.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; eine abweichende Bewertung darf nur bei erkennbarer Willkür erfolgen.

3

Ist eine vorangegangene, bereits rechtskräftige Strafe zum Zeitpunkt der neuerlichen Verurteilung noch nicht verbüßt, so sind die Strafen nach § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden und bereits verbüßte Teilstrafen anzurechnen.

4

Unterbleibt die erforderliche Bildung einer Gesamtstrafe, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna-Maria ████████ geb. █████ aus ███, geboren am ██ 1931 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Sachbezeichnung: Reichl wegen Beihilfe zum schweren Raub

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Schatscha Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. August 1956 wird, soweit das Urteil die Beschwerdeführerin betrifft, zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der vom Landgericht Mannheim gegen sie erkannten Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Mit ihrer Revision macht sie Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend.

I. Verfahrensrüge:

Die Revision beanstandet, dass die Angeklagte MC____ auf Grund eines nicht verlesenen polizeilichen Geständnisses der Mitangeklagten Herbert und Lieselotte █████ verurteilt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Grundlage der Verurteilung der Beschwerdeführerin waren, wie das Urteil deutlich ergibt (II bd), die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen der beiden Mitangeklagten zu deren früher abgelegten Geständnis, das auch Äußerungen über den Tatbeitrag der MC____ enthielt. Einer Verlesung der Niederschrift dieses Geständnisses bedurfte es deshalb nicht.

Die weitere Einlassung der Eheleute RC____, dieses Geständnis habe nicht der Wahrheit entsprochen, hat die Strafkammer für widerlegt angesehen; damit ist sie im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, geblieben.

II. Sachrüge:

Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.

Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende Nachprüfung ergibt aber, dass die Strafkammer unter Verletzung des § 79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat. Die jetzt abgeurteilte Straftat ist am 11. Juli 1954 begangen worden; danach hat das Landgericht Mannheim die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die sie, wie die Dauer der Strafzeit ergibt, zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt haben kann. Sofern das Mannheimer Urteil bereits rechtskräftig ist, muss also mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden, auf die die verbüßte Teilstrafe anzurechnen ist.

Schatscha Busch Baldus Dr. [REDACTED]

JustizangestellterHoepner
Menges
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