Treffer
BGH Urteil

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Anrechnung der Untersuchungshaft offen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/54
Datum
18.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls in Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Sicherungsverwahrung an. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Nichtentscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf und verwies die Sache zurück. Die Aufhebung beruht auf unzureichender Darlegung der Gefahr nach Verbüßung und fehlender Prüfung der Anrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit dies für die Zeit nach Verbüßung der Freiheitsstrafe erfordert; bei der Prognose sind Wirkungen des Strafvollzugs, Änderungen der Umweltbedingungen und sonstige Umstände zu berücksichtigen.

2

Die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit des Täters bei der Hauptverhandlung begründet nicht ohne weiteres die Vermutung fortbestehender Gefährlichkeit nach Verbüßung der Strafe.

3

Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung sind konkrete Erwägungen darzulegen, aus denen sich ergibt, weshalb andere, weniger einschneidende Mittel zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichen.

4

Das Gericht hat im Urteil über die Anrechnung von Untersuchungshaft zu entscheiden und diese Entscheidung zu begründen; das Unterlassen einer solchen Entscheidung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Umfang rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 16. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Heinrich ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 7.1.1921 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als █████████, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. September 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht Sicherungsverwahrung angeordnet und über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in elf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet, weil er nach Entweichung aus einer Strafanstalt am 21. Juli 1953 in der folgenden Zeit bis September 1953 wiederholt Diebstähle ausgeführt hat.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet, hat zum Teil Erfolg.

Die sachlich-rechtliche Würdigung der einzelnen Taten als einfacher Diebstahl in zwei Fällen, schwerer Diebstahl in acht Fällen und versuchter schwerer Diebstahl in einem Fall enthält keinen Rechtsfehler. Auch die Voraussetzungen des Rückfalls sind zutreffend festgestellt.

Das Landgericht folgert aus der Entwicklung des Angeklagten, seinem Lebenswandel sowie den jetzigen und früheren Taten, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Wenn er auch nach der Überzeugung der Strafkammer durch äußere Umstände auf den Weg des Verbrechens geführt sei und seine Straftaten zum Teil aus seiner schwierigen Lage nach der Flucht aus der Strafanstalt zu erklären seien, ließen doch die schnelle Rückfallfolge, die Art der Straftaten, seine Spezialisierung, die planvolle Verfeinerung der Begehungsart, die erbeuteten erheblichen Werte und die aufgewandte verbrecherische Kraft insgesamt keinen Zweifel daran, dass ihm das regellose und abenteuerliche Leben eines Berufsverbrechers zum Bedürfnis geworden sei. Spätestens nach seiner ersten Flucht aus einer Strafanstalt im Jahre 1948 habe sich bei ihm ein Hang zum Verbrechen gebildet, dem alle späteren Taten entsprochen. Die früheren Bestrafungen seien wirkungslos geblieben, so dass zu befürchten sei, dass er auch in Zukunft infolge dieses Hanges in ähnlicher Weise rückfällig werde. Die Revision meint, diese Folgerungen hätten nicht gezogen werden dürfen. Eine derartige Würdigung ist jedoch denkgesetzlich möglich. Sie enthält keinen Rechtsfehler, so dass die Revision insoweit unbegründet ist.

Unvollständig sind jedoch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet.

Der Angeklagte ist 33 Jahre alt und hatte von seinen früheren Strafen etwa drei Jahre Gefängnis verbüßt. Er ist jetzt erstmals zu Zuchthausstrafe verurteilt. Dann bedurfte es näherer Erörterung, welchen Einfluss die Verbüßung der restlichen Gefängnisstrafe und der ersten und erheblichen Zuchthausstrafe auf den Angeklagten haben wird. Die Sicherungsverwahrung ist nach § 42e StGB nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Dabei ist auf die Zeit nach Verbüßung der jetzt erkannten Freiheitsstrafe abzustellen. Die Wirkungen des Strafvollzugs, etwaige Änderungen der Umweltbedingungen und sonstige Umstände können den Schluss rechtfertigen, dass der Täter nach voller Verbüßung der Strafe, insbesondere seiner ersten längeren Zuchthausstrafe, nicht mehr rückfällig werden wird (RGSt 74, 219). Dass er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefährlich ist, begründet keine Vermutung dafür, dass er auch nach der Strafverbüßung noch gefährlich sein wird (BGH, NJW 1953, 1559).

Das Landgericht begründet diese einschneidende Maßnahme nur mit den Worten, dass anderweitige ausreichende Mittel zum Schutze der Allgemeinheit nicht ersichtlich seien. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen unvollständig und ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung dieser Maßregel nötigt. Einer Aufhebung des übrigen Strafausspruchs bedarf es nicht, da eine Verschärfung der Strafe nicht möglich ist und eine Milderung der Strafe bei etwaigem Wegfall der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen erscheint.

Das Landgericht hat schließlich nicht ausgeführt, warum es dem geständigen Angeklagten die Untersuchungshaft nicht angerechnet hat. Möglicherweise hat es das übersehen. Das ist ein Rechtsfehler, der auch insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.

Dr. DotterweichWernerDr. Hoepner
Dr. ArndtSchalscha
Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Anrechnung der Untersuchungshaft offen — Themis