Treffer
BGH Urteil

Revision: Keine reformatio in peius nach erfolgreicher StA-Revision (§ 358 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 550/53
Datum
26.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein nach Zurückverweisung ergangenes Urteil, das u.a. eine höhere Gesamtstrafe festsetzte. Streitpunkt war insbesondere, ob dies gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstößt und ob das Tatgericht weitere Aufklärung zur Strafzumessung hätte betreiben müssen. Der BGH verneinte einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO, weil auch die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte und damit die Bindung an die frühere Gesamtstrafe entfiel. Weitere Verfahrens- und Sachrügen, insbesondere zur Aufklärungspflicht und zur Strafzumessung (Dauer der Freiheitsberaubung), blieben ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der reformatio in peius nach § 358 Abs. 2 StPO greift nicht ein, wenn neben der Revision des Angeklagten auch eine zu seinen Lasten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich war.

2

Für die Frage, ob eine Aufhebung auf eine oder auf mehrere Revisionen gestützt ist, ist maßgeblich der Entscheidungssatz; eine gesonderte Begründung für jede Revision ist nicht erforderlich, wenn der Tenor Zweifel ausschließt.

3

Die Aufklärungspflicht verpflichtet den Tatrichter nicht, ohne konkrete Anhaltspunkte erneut Beweis zu erheben, wenn ein Zeuge bereits als unglaubwürdig bewertet wurde und keine neuen Umstände vorgetragen werden.

4

Nach § 267 Abs. 3 StPO sind im Urteil nur diejenigen Umstände darzustellen, die für die Strafzumessung bestimmend waren; eine Pflicht, jeder denkbaren entlastenden Tat nachzugehen, besteht nicht.

5

Bei § 239 Abs. 2 StGB ist die Mindestdauer (über eine Woche) Tatbestandsvoraussetzung; eine darüber hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung darf bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht erließ gegen den Angeklagten am 26. Januar 1952 folgendes Urteil:

Soweit dem Angeklagten fortgesetzter Diebstahl und widernatürliche Unzucht zur Last gelegt wird, wird das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 13 (dreizehn) Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten Zuchthaus verurteilt.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten [REDACTED].

Darauf erging am 28. April 1953 folgendes Urteil des Senats:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1952

a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Erpressung (III B) und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 3 Fällen (III E 6, 8 und 10) verurteilt ist und wegen acht (III E B 4) und wegen zwei (III E 5) schwerer Freiheitsberaubungen, jeweils in Tateinheit begangen, verurteilt wird;

mit den Feststellungen in den Fällen III A und D

b) in den Fällen III E 1, 2, 3, 7 und 9 sowie im Strafausspruch in den Fällen III E 4 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

In Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Nunmehr hat das Landgericht am [REDACTED] Juli 1953 für Recht erkannt:

Soweit dem Angeklagten fortgesetzter Diebstahl zur Last gelegt wird, wird das Verfahren eingestellt.

Soweit dem Angeklagten erschwerte Unzucht zwischen Männern zur Last gelegt wird, wird er freigesprochen.

Der Angeklagte wird verurteilt wegen 8 schwerer Freiheitsberaubungen und wegen 2 schwerer Freiheitsberaubungen in Tateinheit begangen – jeweils unter Einbeziehung der durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1952 wegen versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 3 Fällen rechtskräftig erkannten Strafen – zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren aberkannt.

Die Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe voll angerechnet.

Soweit auf Einstellung des Verfahrens und auf Freisprechung erkannt ist, werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse, im Übrigen dem Angeklagten auferlegt; jedoch wird die durch die Revision entstandene Gerichtsgebühr um 1/5 ermäßigt.

Der Angeklagte ist also durch die Urteile des Landgerichts vom 26. Januar und des Senats vom 28. April 1953 rechtskräftig verurteilt:

wegen versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen zu den im Urteil vom 26. Januar 1952 ausgesprochenen Einzelstrafen und wegen acht und wegen zwei schwerer Freiheitsberaubungen, jeweils in Tateinheit begangen, ohne Strafausspruch.

Abgesehen von den Fällen des Diebstahls und der widernatürlichen Unzucht, die nunmehr ebenfalls rechtskräftig und zwar zugunsten des Angeklagten entschieden sind, ist es also nur noch die Aufgabe der Strafkammer gewesen, in den beiden letzten Fällen der schweren Freiheitsberaubungen Einzelstrafen festzusetzen und für sämtliche Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden sowie etwaige Nebenstrafen zu verhängen. Das ist in rechtlich einwandfreier Weise geschehen, so dass die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben kann.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet die Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO; sie meint, die Erhöhung der Gesamtstrafe um zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Senat das Urteil in den beiden im Strafausspruch bisher noch unerledigten Fällen nur zugunsten des Angeklagten abgeändert habe.

Diese Ansicht trifft nicht zu.

Das Verbot des § 358 Abs. 2 StPO gilt nur dann, wenn entweder nur der Angeklagte oder sein gesetzlicher Vertreter oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Lasten Revision eingelegt. Deshalb entfiel die Bindung des Vorderrichters an die im Urteil vom 26. Januar 1952 ausgesprochene Gesamtstrafe (RGSt 59, 292; 62, 216; 291, 217; 400, 404).

Es ist zwar, wie die Revision zutreffend hervorhebt, in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine zwar zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, jedoch erfolglos gebliebene Revision der Staatsanwaltschaft das Verbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht beseitigt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch in beiden Fällen der schweren Freiheitsberaubungen Erfolg gehabt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 1952 auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Der Hinweis der Revision, dass der Entscheidungssatz des Senats zweifelsfrei ergebe, dass der Senat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Gründen getrennt behandelt und die beiden Fälle der Freiheitsberaubungen nur hinsichtlich der Revision des Angeklagten erörtert habe, besagt nichts. Eine solche gesonderte Stellungnahme ist nicht notwendig. Maßgebend ist allein, ob ein Rechtsfehler nur auf eine oder auf beide Revisionen zu erörtern ist, wenn der Entscheidungssatz jeden Zweifel hierüber ausschließt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat also Erfolg gehabt. Ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO liegt daher nicht vor.

2. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Sie weist darauf hin, dass in der ersten Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe der Zeuge ██████ bekundet hat, er sei an dem vom Angeklagten der Lagerleitung mitgeteilten Mehl-Diebstahl beteiligt gewesen, deshalb festgenommen, jedoch von dem Angeklagten aus dem Bunker wieder herausgeholt worden. Sie meint, die Strafkammer hätte auch in der zweiten Hauptverhandlung ███ hören und, wenn sie ihn glaubte, den von ihm geschilderten Vorfall dem Angeklagten zuguthalten müssen. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer hat ███ in der ersten Verhandlung, wie das Urteil ergibt, nicht für glaubwürdig gehalten, weil er dem ███ aktiv angehörte und ein Gefolgsmann des Angeklagten war. Die Revision trägt keine Umstände vor, die die Strafkammer hätten dringen müssen, ████ nochmals zu vernehmen.

Im Übrigen hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 StPO nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er nach jeder möglichen guten Tat eines Angeklagten forschen und sie dann bei der Strafzumessung berücksichtigen müsste (vgl. hierzu RGSt 3, 218, 220). Tut er dies nicht, so liegt darin auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

II. Sachbeschwerde

1. Die Revision behauptet, die Strafkammer stelle einhellig fest, der Angeklagte sei überzeugter Kommunist gewesen, während sie bei der Strafzumessung nicht gelten lasse, dass er aus echtem politischem Fanatismus gehandelt habe.

Ein Widerspruch besteht indessen nicht. Die Strafkammer gibt zunächst kurz die Einlassung des Angeklagten wieder, er habe sich bis Ende 1946 „zu einem überzeugten Kommunisten“ entwickelt, obwohl gewisse Zweifel „infolge der praktischen Durchführung der Ideologie“ geblieben seien. Diese politische Haltung des Angeklagten erläutert sie dann näher dahin, dass er „nach eigener Angabe bei aller Begeisterung für die kommunistische Ideologie letztlich doch Zweifel infolge seiner eigenen Erfahrung und Anschauung über die durch die praktische Durchführung dieser Lehren entstandenen tatsächlichen Verhältnisse besaß“. Diese eigene Einlassung des Angeklagten legt sie zugrunde und folgert aus ihr, der Angeklagte habe nicht aus „echtem“ Fanatismus gehandelt. Das ist denkgesetzlich nicht fehlerhaft; denn aus echter politischer Leidenschaft handelt nur ein Mensch, der weder hinsichtlich der Lehre, der er anhängt, noch hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit Zweifel hegt.

2. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte als Arzt seine Pflicht erfüllt hat. Bei der Strafzumessung heißt es: „Anstatt zu helfen, zu heilen und zu trösten, hat der Angeklagte ein ganzes Lager in Furcht versetzt und unsagbares Leid über die Kameraden gebracht. Die durch seine Denunziationen Verurteilten sind zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.“ Darin findet die Revision einen Widerspruch. Er besteht nicht. Der Angeklagte hat, soweit es ihm oblag, Kranke zu behandeln, sich einwandfrei verhalten, jedoch als Leiter des ██ ███████ mitgearbeitet und die sich in äußerster körperlicher und seelischer Not befindenden Kameraden bewusst einer grausamen Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt. Diese Feststellungen sind wohl miteinander zu vereinbaren.

3. Die Revision beanstandet die Annahme der Strafkammer, die von dem Angeklagten angezeigten „Mehldiebe“ seien zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, deren Höhe nicht feststehe. Sie hält dies für widersprüchlich. Das ist aber nicht der Fall. Das Urteil stellt zunächst fest, dass ein russisches Gericht die vom Angeklagten angezeigten „Salzdiebe“ zu je zwei Jahren Gefängnis verurteilt hat. In unmittelbarem Anschluss daran heißt es, dass die „Mehldiebe“ langjährige Strafen erhalten haben. Mit dieser Bemerkung ist ersichtlich nur gesagt, dass die genaue Höhe der Strafe nicht festzustellen sei, jedenfalls aber mehr als zweijährige Freiheitsstrafen erlitten werden mussten. Dies wird noch klarer, wenn man diesen Strafzumessungsgrund mit den Feststellungen im ersten Urteil zur Schuldfrage zusammenhält, wo es hierzu heißt: „Die Freiheitsentziehung in Russland dauerte infolge dieser Bestrafung von den Zeugen wurden Strafen von 10 und 15 Jahren erwähnt, und auch der Angeklagte selbst sah es als wahrscheinlich voraus und auch heute als wahrscheinlich an, dass derartige Strafen erfolgt sind – auch länger als die normale Gefangenschaft der übrigen Kriegsgefangenen.“ Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus dem angegebenen Grunde die Freiheitsberaubung gegenüber den „Mehldieben“ schwerer beurteilt als die übrigen Verbrechen nach § 239 Abs. 2 StGB.

4. Die Ansicht der Revision, die Dauer der Freiheitsberaubung über eine Woche gehöre zum Tatbestand des § 239 Abs. 2 StGB und dürfe deshalb niemals strafschärfend verwertet werden, ist offensichtlich falsch. Diese Bestimmung ist vielmehr schon erfüllt, wenn die Beraubung eine, wenn auch noch so kurze Zeit über eine Woche angedauert hat. Jede weitere Dauer ist für die Strafzumessung von Bedeutung, wie es für die Diebstahlsstrafe eine Rolle spielt, ob der Täter einen oder zehn goldene Ringe gestohlen hat.

5. Die Revision vermisst eine Erörterung der Frage, ob der Angeklagte die „Mehldiebe“ nicht verfolgen ließ, weil sie der Lagergemeinschaft Nahrungsmittel entzogen hätten. Wäre dies der Fall gewesen, so habe der Angeklagte nicht „durch unmenschliches Verhalten“ seine Kameraden in tiefes Leid gestürzt. Indessen hat das erste Urteil bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Angeklagte in diesem Falle seine Kameraden aus politischen Gründen verfolgt hat. Er gab zunächst seine Vernehmungsprotokolle dem russischen Kommandanten. Dieser legte sie zur Seite mit dem Bemerken, der Angeklagte solle sich nicht um Dinge kümmern, die ihn nichts angingen. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an die politische Abteilung, indem er die Angelegenheit zu einer „Antifa-Sache“ machte. Der Beweggrund, der den Angeklagten zu der Anzeige der „Mehldiebe“ trieb, stand damit fest. Eine andere Beurteilung war deshalb nicht mehr nötig.

6. Schließlich bemängelt die Revision, dass die Strafkammer nicht erörtere, warum sie eine höhere Strafe als das erste Urteil für angemessen halte. Dies schreibt jedoch das Gesetz nicht vor. Der Tatrichter hat nur die Umstände anzuführen, die für die eigene Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Dieser Vorschrift genügt das Urteil.

Entgegen der Meinung der Revision widerspricht es keineswegs rechtsstaatlichem Denken, es ist nicht einmal ungewöhnlich, sondern recht häufig, dass die Gerichte des ersten Rechtszuges auf eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft hin höhere Strafen aussprechen, wenn sie dies für angemessen halten.

Dr. SauerMenges
Dr. DotterweichWilms