Revision wegen Verstoßes gegen Lebensmittelgesetz und Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 550/51
- Datum
- 06.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Belehrung eines als Sachverständigen Vernommenen über die Bedeutung des Eides (§§ 57, 72 StPO) ist regelmäßig nur eine Ordnungsvorschrift; ihre Nichtbeachtung begründet nicht ohne Weiteres eine zulässige Revisionsrüge (§ 337 StPO).
Vorschriften über Art und Ablauf der Zeugenvernehmung (§§ 243 Abs. 4, 58 Abs. 1 StPO) dienen dem äußeren Ablauf und begründen nicht zwangsläufig einen verfahrensrechtlich relevanten Gesetzesverstoß für die Revision.
Frühere außergerichtliche Angaben des Angeklagten dürfen bei der Urteilsfindung verwertet werden, soweit sie dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Aufklärung von Widersprüchen vorgehalten oder verlesen wurden; das Schweigen der Verhandlungsniederschrift beweist nicht deren unzulässige Verwertung.
Spezialnormen des Lebensmittelstrafrechts (z. B. §§ 4, 11, 14 Lebensm.Ges.) sind bei Vorliegen der Voraussetzungen anwendbar und können für Nebenfolgen gegenüber allgemeinen Vorschriften Vorrang haben, sodass eine gesonderte Prüfung allgemeinerer Normen (z. B. § 42b StGB) entbehrlich sein kann.
Für die Annahme von Gewissenlosigkeit genügt, dass der Täter das Risiko einer Gesundheitsschädigung bewusst in Kauf nimmt (dolus eventualis); dies kann die Verhängung beruflicher Untersagungs- und sonstiger Nebenfolgen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. März 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Oswald ██████████ geboren am ██, wohnhaft in ███████, in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem ██ erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei ███████ übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz (§§ 4 Ziff. 2, 11 Abs. 1 und 3) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) zu einer ██████ Freiheitsstrafe von █████ Jahr und sechs Monaten ██████████ verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Ausübung eines Lebensmittelbetriebes ist ihm untersagt worden. Außerdem ist die Vernichtung von 3080 Dosen Brathäppchen sowie die Veröffentlichung des ███████ in einer Tageszeitung und im RIAS angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlicher Bestimmungen des materiellen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Zu Unrecht rügt die Revision einen Verstoß gegen § 72 StPO, den sie darin sieht, dass die Belehrung der als Sachverständige vernommenen Dr. █ und Dr. ██ über die Bedeutung des Eides unterblieben sei.
Die Rechtsprechung hat angenommen, dass die Bestimmung des § 57 StPO, die bei der Vernehmung von Sachverständigen gemäß § 72 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur eine sogenannte Ordnungsvorschrift enthält, die zwar regelmäßig befolgt werden soll, deren Nichtbeachtung jedoch niemals eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO bildet (vgl. RGSt. Bd. 56, 66, 67 und die angeführten Rechtsprechungsnachweise).
Dieser Auffassung war beizutreten. Mithin würde das Landgericht, selbst wenn die Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden wären, nicht gegen eine zwingende Gesetzesvorschrift verstoßen haben.
Die Unterlassung des Hinweises ergibt aber auch nicht daraus, dass eine solche in der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht erwähnt ist. Denn nur der Beweis für die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten wird nach §§ 273, 274 StPO durch das Protokoll erbracht. Die Beachtung einer Vorschrift, deren Nichtbeachtung nicht unter allen Umständen eine wesentliche Förmlichkeit darstellt, kann nicht aus dem Schweigen des Protokolls gefolgert werden.
2. Dasselbe gilt für die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe die Bestimmungen der §§ 243 Abs. 4 und 58 Abs. 1 StPO dadurch verletzt, dass zwei Zeugen, die erst zum zweiten Verhandlungstage geladen waren, nach ihrem Aufruf den Sitzungssaal nicht verlassen mussten, sodass ein Teil der Zeugen nicht in Anwesenheit der später abgehörten vernommen worden sei.
Auch diese gesetzliche Regelung der Art und der Durchführung der Zeugenvernehmung soll nur deren äußeren Ablauf sichern, bildet also keine Rechtsnorm im Sinne des § 337 StPO, auf deren Verletzung die Revision gestützt werden kann (vgl. RGSt. Bd. 2, 53 [54], Bd. 40, 157, █████ Bd. 54, 45 [46]).
Ebensowenig ist der auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Vorwurf der Revision gerechtfertigt, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung Erklärungen des Angeklagten, die dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Protokoll der Polizei ████ schriftlich abgegeben habe, verwertet, ohne dass sie in der Hauptverhandlung ████ verlesen oder dem Angeklagten vorgehalten worden seien.
Dass einem Angeklagten gemachte Angaben diesem in der Hauptverhandlung zur Aufklärung von Widersprüchen oder aus sonstigen der Wahrheitsfindung dienenden Gründen vorgehalten, ja selbst, wenn es auf den Inhalt ankommt, verlesen werden dürfen, und dass sie damit zur Kenntnis des Gerichts ████████ und auch dessen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, ist anerkanntes Recht (vgl. RGSt. Bd. 69, 88 [89] und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).
Das wird wohl auch von der Revision nicht bezweifelt. Rechtlich fehlerhaft würde es allerdings sein, wenn das Landgericht Erklärungen des Angeklagten im Vorverfahren bei der Urteilsfindung verwertet hätte, ohne dass diese zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Das hat die Revision jedoch nicht dargetan. Ihr Vorbringen enthält keinen Vermerk über die Vorhaltung oder die Verlesung derartiger Angaben. Ein bloßer Vorhalt, auch wenn er nicht in der Form der Verlesung erfolgt, bedarf keiner Beurkundung in der Verhandlungsniederschrift. Deshalb kann aus dem Schweigen des Protokolls hierüber nicht gefolgert werden, dass das Landgericht die früheren Erklärungen des Angeklagten in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise bei seiner Entscheidung mit herangezogen habe.
3. Die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Ziff. 2 Lebensm.Ges. gesehen und auch angenommen, dass der Angeklagte diesem vorsätzlich zuwidergehandelt habe (§ 11 Abs. 1 aaO). Insoweit hat auch die Revision Angriffe gegen das Urteil nicht erhoben.
Jedoch zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Anwendung des § 11 Abs. 3 aaO.
Zu der Auffassung der Revision steht zunächst die allgemeine Anweisung für sich, dass die AAR Nr. 1 █████ der Verurteilung des Angeklagten aus § 220 nicht entgegensteht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1951 (BGHSt Bd. 1, 59 [61]) dargelegt hat, war die AAR Nr. 1 noch hat sie das deutsche Strafrecht im formellen Sinne im Bereiche der Bundesrepublik sachlich geändert. Sie ist vielmehr mit dem Inkrafttreten des █████████████ des Besatzungsstatuts fortgefallen und ist seitdem durch die ████ in ihrer Anwendung ausgeschlossen.
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Urteils, nicht aber derjenige der Tat. Dasselbe gilt für den Fall, dass dort die AAR Nr. 1 nicht mehr als verbindlich angesehen wird, nachdem durch das sogenannte „kleine Besatzungsstatut“ die Erklärung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 14. Mai 1949 über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der Alliierten Kommandantur (VOBl. für Groß-Berlin 1949 S. 151), die der Stadt Berlin volle gesetzgeberische, vollziehende und gerichtliche Gewalt als ████ überträgt, in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1951 – 3 StR 244/51).
Demnach war das Landgericht durch die AAR Nr. 1 nicht gehindert, hier die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Lebensm.Ges. heranzuziehen.
Im Übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen. Dass der Angeklagte wissentlich, also mit bestimmtem Vorsatz gehandelt habe, ist ebenso dargetan, wie dass sein Handeln gewissenlos und aus grobem Eigennutz geschehen sei. Wenn die Revision geltend macht, die Begründung der Gewissenlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, so kann dem nicht beigetreten werden. Es trifft zwar zu, dass das Landgericht nicht mit voller Bestimmtheit hat feststellen können, dass der Inhalt der Fischdosen gesundheitsschädlich gewesen ist. Es steht jedoch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der Annahme des Urteils mit der Möglichkeit einer Gesundheitsschädlichkeit der Ware gerechnet und sie trotzdem verkauft, also das Risiko einer Gesundheitsschädigung der Käufer bewusst auf sich genommen hat.
Ein Widerspruch darin, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als gewissenlos bezeichnet hat, kann nicht gefunden werden. Ebenso ist nach den Ausführungen des Urteils ein Handeln des Angeklagten aus grobem Eigennutz gegeben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich bei dem Verkauf der Waren von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößiger Weise habe leiten lassen.
Dass das Verhalten des Angeklagten gleichzeitig den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt, hat das Landgericht sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei angenommen. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
Ebensowenig wie im Schuldausspruch gibt das Urteil im Strafausspruch zu rechtlichen Bedenken Anlass. Auch die Verhängung der vom Landgericht ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen ist nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden.
Insbesondere bietet das Urteil keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise davon ausgegangen sei, bei einer Verurteilung aus § 11 Lebensm.Ges. sei die Untersagung der Führung eines Lebensmittelbetriebes gemäß § 14 aaO ohne weiteres zulässig. Das Landgericht hat zwar die Untersagung unmittelbar nur damit begründet, dass es sie ebenso wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gemäß § 15 Lebensm.Ges. als erforderlich und tunlich bezeichnet hat. Diese Begründung reicht aber im gegebenen Falle jedenfalls aus, da die Unzuverlässigkeit des Angeklagten zur Führung eines Lebensmittelbetriebes bei dem festgestellten Sachverhalt aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich hervorgeht.
Die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42b StGB nicht geprüft, geht fehl. Die Untersagung der Führung eines Lebensmittelbetriebes stützt sich allein auf § 14 Lebensm.Ges., der gegenüber der Bestimmung des § 42b StGB vorrangig ist. Für die von der Revision begehrte Prüfung lag daher kein Anlass vor. Es wäre auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Verwerfliche seines Verhaltens bei der Verhängung der Nebenstrafen und Nebenfolgen mit berücksichtigt hätte. Dass dies geschehen ist, lässt sich jedoch nicht erkennen. Dieser Gesichtspunkt findet sich in den Ausführungen zur Bemessung der Strafe, nicht aber in dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit den Nebenstrafen und Nebenfolgen befasst.
Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.
Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten die seit dem ██ erlittene Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB auf die Strafe angerechnet worden.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Scharpenseel | |||
| Busch | Sauer |