Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 549/99
- Datum
- 19.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist nur bei vorliegenden Ausnahmegründen (z. B. Formmangel, Täuschung, fehlende Einsichtsfähigkeit) gegeben und vom Antragsgegner substantiiert darzulegen.
Bei unzulässiger Verwerfung des Rechtsmittels trifft den Unterliegenden die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. März 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Der Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
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