Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 549/99
Datum
19.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil dieser nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Das Gericht hält den Rechtsmittelverzicht für grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Unwirksamkeit des Verzichts begründen würden. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel führt zur Unzulässigkeit der Revision.

2

Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

3

Die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist nur bei vorliegenden Ausnahmegründen (z. B. Formmangel, Täuschung, fehlende Einsichtsfähigkeit) gegeben und vom Antragsgegner substantiiert darzulegen.

4

Bei unzulässiger Verwerfung des Rechtsmittels trifft den Unterliegenden die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. März 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Der Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

NiemöllerBodeRothfuß
TheuneOtten
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