Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorwegvollzug vs. Regelvollzug bei Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 549/95
Datum
15.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Anordnung des Landgerichts, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erst nach Verbüßung der Strafen durchzuführen. Der zentrale Streit betraf die Reihenfolge von Maßregel- und Strafvollzug nach § 67 StGB. Der BGH hob die Anordnung des nachgeordneten Maßregelvollzugs mangels überzeugender Gründe auf und stellte auf den Regelvollzug (Maßregel vor Strafe) ab; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB überzeugend vorgetragen und festgestellt sind.

2

Für die Anordnung eines Vorwegvollzugs müssen im Urteil konkrete und überzeugende Gründe dargelegt sein; allgemeine Erwägungen, dass der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden könne, genügen nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Fehlen die für den Vorwegvollzug erforderlichen Feststellungen, ist die Anordnung, die Maßregel erst nach der Strafe zu vollziehen, aufzuheben und beim Regelvollzug zu verbleiben.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision rechtfertigt dies grundsätzlich keine Entlastung der Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen

██ aus ████, dort Wolfgang █, geboren am ███ 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

██ aus ████, dort Peter Hermann █, geboren am ████ 1954, zur Zeit in Haft,

wegen zu 1.: Diebstahls u. a. zu 2.: Diebstahls

**Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 1995 aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den Strafen zu vollziehen ist. 2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafen entfällt. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte ███████ wurde wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht angeordnet, sie in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung der Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Die Anordnung, die Freiheitsstrafen vor der Unterbringung zu vollziehen, hat aber keinen Bestand. Das Landgericht begründet dies damit, dass „hierdurch gewährleistet sei, dass die Entziehungsbehandlung der Entlassung der Angeklagten unmittelbar vorausgeht und nicht nach deren Abschluss noch zu vollziehen ist, was die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde“ (UA S. 56). Dies allein rechtfertigt aber nicht, von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abzusehen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 StGB soll auch wegen der besseren Erfolgsaussichten – grundsätzlich möglichst umgehend – mit der Behandlung begonnen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4 und u. a. 9; BGH bei Holtz MDR 1994, 762). Die Tatsache, dass der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichtemachen könnte, kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge nur dann sprechen, wenn überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; MDR bei Holtz 1994, 762; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9; Vorwegvollzug, teilweiser 4).

Solche Gründe sind dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 2 StGB getroffen werden könnten. Er hat deshalb diese Anordnung aufgehoben, sodass es bei dem Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.

Der im Hinblick auf die unbeschränkte Anfechtung des landgerichtlichen Urteils geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass für eine teilweise Entlastung der Angeklagten von den Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

JahnkeTheuneDetter
GollwitzerBode
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