Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch in einem Fall von §176 StGB auf §175 StGB geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 549/85
Datum
24.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen verurteilt, davon viermal in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Die Revision war überwiegend erfolglos; das Revisionsgericht änderte jedoch einen Schuldspruch, da das betreffende Opfer zum Tatzeitpunkt bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Korrektur berührte das Strafmaß nicht. Weitergehende Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach §176 StGB setzt voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

2

Ergeben die Feststellungen des Urteils, dass das Opfer das 14. Lebensjahr vollendet hatte, ist eine Verurteilung nach §176 StGB unzulässig und der Schuldspruch auf die einschlägige andere Vorschrift (z. B. §175 StGB) abzuändern.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs wegen falscher rechtlicher Wertung ist möglich, ohne dass dies erforderlicherweise eine Änderung des Strafmaßes nach sich zieht, wenn der Rechtsfehler die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass formelle oder materielle Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 549/85 in der Strafsache gegen █, den Gastwirt Horst ██, geboren am █████████ 1939 in ███, wegen homosexueller Handlungen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt.

Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als sie im Falle II 4 der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung führt, die sich jedoch nicht auf den Strafausspruch auswirkt.

Der Senat tritt insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der dazu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:

*"Die Strafkammer hat allerdings im Falle II 4 der Urteilsgründe (zum Nachteil Wolfgangs ██████ s. UA S. 6) übersehen, dass der Zeuge T. zum Zeitpunkt der Tat das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte. T. ist am 30. Dezember 1969 geboren worden (s. UA S. 6). Im Falle T. konnte der Angeklagte danach wegen eines Vergehens nach § 175 Abs. 1 StGB, nicht jedoch wegen eines tateinheitlich damit begangenen Vergehens nach § 176 Abs. 1 verurteilt werden. Das jedoch hat der Tatrichter getan (s. Abschnitt IV 4 der Urteilsgründe UA S. 14), so dass insoweit eine Änderung des Schuldspruchs erforderlich wird.

Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler auf die Höhe der insoweit verhängten Einzel- und der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Zum einen ist die Strafkammer bei der Strafzumessung in diesem Fall ausdrücklich von dem Strafrahmen des § 175 Abs. 1 StGB ausgegangen (s. Abschnitt V 4 der Urteilsgründe UA S. 18), zum anderen ist wegen dieser Tat die mit Abstand geringste Einzelfreiheitsstrafe verhängt worden."*

MaierHerdegenTheune
MeverNiemöller
Revision: Schuldspruch in einem Fall von §176 StGB auf §175 StGB geändert — Themis