Revision: Erwerb und Besitz beim Handeltreiben als unselbständige Tatstücke aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 549/74
- Datum
- 22.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Begehung von Handeltreiben sowie Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln treten Erwerb und Besitz hinter dem Handeltreiben zurück, soweit sie unselbständige, in jener Begehungsform aufgehende Teilstücke darstellen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt, dass bestimmte Anklagepunkte tatbestandlich in Tateinheit mit anderen zurücktreten.
Die Aufhebung einzelner Tatbestände führt nicht zwangsläufig zur Änderung des Strafausspruchs oder der Annahme eines besonders schweren Falles, sofern die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände unberührt bleiben.
Wird die weitergehende Revision überwiegend verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 20. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 549/74
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fahri ██ aus F[REDACTED], geboren am █████ 1949 oder ██████ 1952 in [REDACTED], Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „Erwerbs und Besitzes von sowie Handels mit Betäubungsmitteln und Abgabenhehlerei, alles in Tateinheit –" unter Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gegenüber dem Handeltreiben treten der Erwerb und der Besitz zurück; sie stellen hier unselbständige, in jener Begehungsform aufgehende Teilstücke dar. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch, einschließlich
der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 – 1 StR 588/73 –).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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