Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung (OpiumG, Steuerhehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 549/72
- Datum
- 28.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer Beweiswürdigung beruhen, die auf widersprüchlichen oder nicht aufgeklärten tatsächlichen Feststellungen beruht; sind solche Widersprüche erheblich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Tatgericht hat bei Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigungsentscheidungen die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen seine Schlussfolgerungen abhängen, substantiiert festzustellen und zu begründen.
Enthält das Urteil wesentliche Unklarheiten, die sich nicht aus dem übrigen Urteilsinhalt beseitigen lassen, ist die Sachrüge begründet und die Entscheidung aufzuheben.
Die alleinige Hervorhebung der genauen Erinnerung eines Zeugen ersetzt nicht die Darlegung, dass alternative Umstände, die die Glaubwürdigkeit in Frage stellen (z. B. Anwesenheit Dritter), ausgeschlossen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 549/72 URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████████████ ███████ ██ aus ████████, geboren am █████ 1932 in ████████, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Willms, Kirchhof, Dr. Müller, die Richter Prof. Dr. Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 28. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz (§§ 1, 3, 10 OpiumG) in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 400,– DM, ersatzweise für je 50,– DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Dagegen dringt die Sachrüge durch.
Die Strafkammer hält die Kenntnis des Angeklagten davon, dass eine größere Menge Haschisch übergeben werden sollte, auf Grund der Aussage des Zeugen AC___), der den Angeklagten in diesem Punkte allein belastet hat, für erwiesen. Die genaue Erinnerung des Zeugen an das hierfür entscheidende Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten ist für die Strafkammer nach den Ausführungen zur Beweiswürdigung insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Zeuge sich zu der Unterhaltung von dem von ihm benutzten Personenkraftwagen entfernen musste, „obwohl sich in diesem Fahrzeug 210.000,– DM Bargeld befanden und obwohl in diesem Augenblick außer ██ (einem früheren Mitangeklagten) niemand unmittelbar an diesem Fahrzeug war“ (S. 10 UA). Demgegenüber wird an anderer Stelle des Urteils mitgeteilt, dass der Zeuge a) mit einem Fahrer nach ██████ gekommen war und sich nach dem Zusammentreffen mit KiC +d, den beiden Lieferanten des Haschisch und dem Angeklagten von seinem Fahrer zu dem Übergabeort fahren ließ (UA Bl. 8, 5). Mit diesen Feststellungen ist vorstehende Beweiswürdigung nicht ohne weiteres vereinbar. Es wird nirgends dargelegt, dass der Fahrer des Zeugen AC) während dessen Gesprächs mit dem Angeklagten das Fahrzeug verlassen hätte. Im Hinblick auf den im Fahrzeug befindlichen hohen Geldbetrag liegt es sogar nahe, dass der Fahrer sich nicht entfernt hatte. Unter diesen Umständen geht die Beweiswürdigung möglicherweise von einer falschen Grundlage aus. Diese Unklarheit lässt sich auch aus dem sonstigen Urteilsinhalt nicht beseitigen. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
Für die neue Verhandlung wird vorsorglich zum Tatbestand der Steuerhehlerei auf die Entscheidung BGHSt 23, 36 und zur Frage der Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Entscheidungen BGHSt 21, 154 und BGHSt 24, 29 hingewiesen.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Kirchhof | Schauenburg |