Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall und Wirkung der Neufassung des §244 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 549/69
- Datum
- 14.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie Verfahrensrügen betrifft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich unbegründet sind.
Eine nachträgliche Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststrafmaßes rechtfertigt keine Milderung des Strafausspruchs, wenn feststeht, dass das zu verurteilende Gericht auch bei Kenntnis der Neuregelung keine mildere Strafe verhängt hätte.
Die Änderung des Strafrahmens (Neufassung von § 244 Abs. 2 StGB) greift nur ein, wenn sie das Ergebnis der Strafzumessung erkennbar beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 549/69 URTEIL
in der Strafsache gegen den Dischler Kurt ██████, geboren am ███████████████████████ 1946 in █████████████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juli 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg: Das Rechtsmittel ist, soweit es die Verfahrensrüge betrifft, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen offensichtlich unbegründet.
Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht berührt: Die Strafkammer hat im Fall Merkel auf eine Strafe von acht Monaten Gefängnis erkannt. Sie hat also sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. für versuchten schweren Diebstahl im Rückfall geltende höhere Mindest— strafe von drei Monaten Gefängnis als zu niedrig angesehen und erheblich überschritten. Danach ist es ausgeschlossen, dass sie eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn § 244 Abs. 2 StGB schon zur Zeit ihrer Entscheidung neu gefasst gewesen wäre.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |