Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall und Wirkung der Neufassung des §244 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 549/69
Datum
14.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Bremen Revision ein und rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Soweit Verfahrensrügen geltend gemacht werden, sind sie unzulässig (§ 344 Abs.2 S.2 StPO); die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die spätere Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 244 Abs.2 StGB berührt den Strafausspruch nicht, weil das Gericht bereits eine deutlich höhere Strafe verhängt hatte und eine mildere Strafe nicht in Betracht gekommen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist insoweit unzulässig, als sie Verfahrensrügen betrifft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich unbegründet sind.

3

Eine nachträgliche Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststrafmaßes rechtfertigt keine Milderung des Strafausspruchs, wenn feststeht, dass das zu verurteilende Gericht auch bei Kenntnis der Neuregelung keine mildere Strafe verhängt hätte.

4

Die Änderung des Strafrahmens (Neufassung von § 244 Abs. 2 StGB) greift nur ein, wenn sie das Ergebnis der Strafzumessung erkennbar beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 549/69 URTEIL

in der Strafsache gegen den Dischler Kurt ██████, geboren am ███████████████████████ 1946 in █████████████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juli 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg: Das Rechtsmittel ist, soweit es die Verfahrensrüge betrifft, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Auch die Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Durch diese Vorschrift ist zwar die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Davon wird jedoch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht berührt: Die Strafkammer hat im Fall Merkel auf eine Strafe von acht Monaten Gefängnis erkannt. Sie hat also sogar die nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. für versuchten schweren Diebstahl im Rückfall geltende höhere Mindest— strafe von drei Monaten Gefängnis als zu niedrig angesehen und erheblich überschritten. Danach ist es ausgeschlossen, dass sie eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn § 244 Abs. 2 StGB schon zur Zeit ihrer Entscheidung neu gefasst gewesen wäre.

KirchhofBaldusHenning
WillmsMüller
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