Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 549/59
- Datum
- 16.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ist festzustellen, dass Zuwendungen der prostituierten Person den Wert einer angemessenen Gegenleistung (z.B. Beherbergung) in einem Umfang übersteigen, der den Schluss rechtfertigt, der Täter beziehe seinen Lebensunterhalt teilweise daraus.
Bei der Beurteilung ausbeuterischer Zuhälterei müssen die empfangenen Zuwendungen zumindest in einem Mindestbetrag festgestellt werden; ohne konkrete Bezifferung ist nicht entscheidbar, ob die Zahlungen ein gerechtfertigtes Entgelt übersteigen.
Besteht zwischen Täter und prostituierter Person ein gemeinschaftlicher Haushalt, ist eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nur möglich, wenn die vom Täter beigesteuerten Beträge den Wert des aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen.
Unzureichende, nicht tragfähige Tat- und Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs und führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kirchenhelfer Josef C—————— aus F——, dort geboren am —— 1926, wegen Zuhälterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C—— als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C——
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 11. September 1959 des Landgerichts in Fulda mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei (Fall ███████, Einzelstrafe acht Monate Gefängnis) und wegen kupplerischer Zuhälterei (Fall ████████, Einzelstrafe sechs Monate Gefängnis) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision macht er geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei, gegen die die Revision auch keine bestimmte Einwendungen erhebt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Hingegen kann die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei, gegen die sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 4, 316 wendet, nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt von der der Gewerbsunzucht nachgehenden Gisela W—— bezogen, die von Mitte Oktober bis 31. Dezember 1958 bei ihm gewohnt hat. Es fehlen jedoch Feststellungen über die Höhe der Zuwendungen der W——, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob jene Annahme zutrifft. Die Ausführungen des Urteils lassen einen weiten Spielraum offen. Wenn es zutrifft, dass die ██ dem Angeklagten täglich, aber „nicht immer“, teils in bar, teils in Lebensmitteln „bis zu 10,- DM“ von ihrem Unzuchtslohn abgegeben hat, so könnten ihre Zuwendungen in den zweieinhalb Monaten insgesamt sehr wohl 600,- DM und mehr betragen haben. Sie könnten aber ebensogut erheblich niedriger gewesen sein. Auch die zeugenschaftliche Bekundung der ████, sie habe an den Angeklagten wesentlich mehr als die von ihm angegebenen 40,- DM abgeliefert, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, welche Höhe die Zuwendungen mindestens erreicht haben.
Ohne Feststellung eines Mindestbetrages, der der Beurteilung zugrunde zu legen ist, lässt sich nicht entscheiden, ob die Beträge, die der Angeklagte von der ███████ aus deren Unzuchtslohn erhielt, wie die Strafkammer meint, ein etwa gerechtfertigtes Entgelt für die Beherbergung „bei weitem“ überschritten haben und ob der Angeklagte aus den darüber hinausgehenden Zuwendungen seinen Lebensunterhalt teilweise bezogen hat (vgl. BGHSt 4, 316, 317). Die Ausführungen des Urteils schließen es ferner nicht ohne weiteres aus, dass der Angeklagte und die ███████ während der zweieinhalb Monate einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre Voraussetzung für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei, dass die Beträge, die der Angeklagte zu den Kosten der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung beisteuerte, den Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichten (BGHSt 4, 316).
Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch im Falle W—— nicht. Er ist deshalb aufzuheben. Das hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Dass die Einzelstrafe im Falle ████████ durch den Schuldspruch im Fall W—— bedingt worden ist, ist bei ihrer geringen Höhe angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten ausgeschlossen.
| Busch | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Dr. Dotterweich | Schalscha |