Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall II,1) wegen Verjährung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/99
Datum
03.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionierte gegen ein Urteil des LG Kassel wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs bzw. Vergewaltigung. Streitpunkt war die Verjährung einer Tat in Fall II,1. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, hebt jedoch die Verurteilung in Fall II,1 wegen eingetretener Verjährung auf, da die erste Vernehmung nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte. Der Strafausspruch und die Kostenentscheidung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen bestimmt sich nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 174 Abs. 1 StGB und beträgt fünf Jahre.

2

Eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch eine Vernehmung ist nur wirksam, wenn die unterbrechende Handlung vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

3

Ist eine Tat zum Zeitpunkt der wirksamen Unterbrechung bereits verjährt, bleibt sie verjährt und eine darauf gestützte Verurteilung entfällt.

4

Entfällt eine tateinheitlich angeführte Verurteilung wegen Verjährung, kann der Strafausspruch insgesamt bestehen bleiben, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass eine geringere Einzelstrafe nicht zu erwarten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Juni 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Juni 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II, 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II, 1 muss der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde zwischen dem 7. August 1992 und dem 7. August 1993 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 7. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Tat jedoch bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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