Revision verworfen; Anzahl der Betrugsstaten reduziert, Einzelstrafen entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/97
- Datum
- 21.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung mehrerer Betrugstaten ist auf eigenständige Tatentschlüsse und abgrenzbare schädigende Handlungen abzustellen; ein einheitliches Verhalten kann nur eine einzige Betrugstat bilden.
Festgestellte Fehler in der Zahl der zugrundegelegten Taten kann das Revisionsgericht berichtigen und den Schuldspruch insoweit ändern, was zum Wegfall entsprechender Einzelstrafen führen kann.
Eine Berichtigung der Anzahl der verurteilten Taten rechtfertigt eine Herabsetzung der Gesamtstrafe nur, wenn zu erwarten ist, daß das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer milderen Gesamtsanktion gelangt wäre.
Ein früherer Freispruch entfällt, wenn sich im Rahmen der rechtlichen Neubewertung kein eigenständiger Tatvorwurf mehr ergibt und daher die Tat als Teil einer anderen Straftat anzusehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 14. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/97 vom 21. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. November 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. Juli 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen und der Untreue in 23 Fällen schuldig ist; der Freispruch im Falle 28 und die Einzelstrafen in den Fällen 27, 30 und 31 der Urteilsgründe entfallen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1997 ausgeführt hat:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit erkennen lassen, als die Strafkammer in den Fällen 26 und 27 von zwei sowie in den Fällen 29 bis 31 von drei selbständigen Betrugshandlungen ausgegangen ist. In beiden Komplexen liegt jeweils nur eine Betrugstat vor, welche die Angeklagte mit der Benennung des Geschäftskontos als Verwahrkonto gegenüber den Geschädigten K. und T. bzw. R. beging.
Auch für den Freispruch im Fall 28 des Urteils ist deswegen mangels eigenständigen Tatvorwurfs kein Raum.
Die dadurch gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in den Fällen 27, 30 und 31 des Urteils.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon nicht betroffen.
Der Senat kann im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 22 Jahren und 3 Monaten ausschließen, daß die Strafkammer zu einer milderen Verurteilung der Angeklagten gekommen wäre, wenn sie zutreffend von fünf anstatt acht Betrugsfällen ausgegangen wäre. Dafür sprechen insbesondere die maßvolle Erhöhung der im Fall 21 des Urteils festgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie der Umstand, daß die Gesamtsumme des festgestellten Schadens durch die abweichende rechtliche Bewertung des Tatverhaltens nicht berührt wird."
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |