Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schuldsprüche zu schwerem Raub/Beihilfe geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/96
Datum
27.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und schwerem Raub ein. Der BGH hob die Verurteilungen wegen § 316a StGB auf, weil der Überfall außerhalb des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Anhalten und Aussteigen stattfand. Die Schuldsprüche wurden insoweit in schwere Raubhandlungen bzw. in Beihilfe zum Raub geändert; in einem Fall wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Eine Aufklärungsrüge war unzulässig, weil kein konkretes Beweismittel benannt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) setzt voraus, dass der Angriff in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen steht; ein Überfall nach erheblicher Zeitdauer außerhalb des Fahrzeugs erfüllt den Tatbestand nicht.

2

Bestehende Strafausprüche können bestehen bleiben und auf einen anderen rechtsfehlerfrei bejahten Straftatbestand (z. B. schweren Raub) gestützt werden, wenn dieser denselben Regelstrafrahmen aufweist und die wegfallende Tatbestandsannahme das Strafmaß nicht strafverschärfend beeinflusst hat.

3

Eine nur unwesentlich über 2 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit; das Tatgericht hat die Gesamtumstände zu würdigen.

4

Eine Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung kein konkret benanntes Beweismittel enthält, dessen Unterlassen beanstandet wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 548/96 vom 27. November 1996 in der Strafsache gegen

████, dort geboren am ███, ███, Rudolf, geboren am ███ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ██, geboren am ███, ██, Jens, geboren 1971 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████, ohne festen Wohnsitz, Christian, geboren am ████ 1971 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███, Irmgard, geborene ██, aus ██, dort geboren am ██ 1957, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und Sch██ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 1996, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des schweren Raubes schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Angeklagten G██, soweit es sie betrifft, wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Raub schuldig ist.

Der sie betreffende Strafausspruch wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten H██, █████ und Sch██ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, gegen die Angeklagte █████ wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit (Beihilfe zum) Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten ████, ████ und Sch██ führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrügen zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) hat keinen Bestand, weil die Angeklagten das Tatopfer erst geraume Zeit – mindestens 10 Minuten – nach Beendigung der Fahrt außerhalb seines PKWs überfielen, der Angriff mithin nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stand und daher auch nicht die besondere Beziehung zum Straßenverkehr aufwies, wie sie der Tatbestand voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 4 m. w. N.).

Die Strafausprüche können gleichwohl bestehen bleiben. Sie finden ihre Grundlage im rechtsfehlerfrei bejahten Straftatbestand des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), der denselben Regelstrafrahmen wie das ausgeschiedene Delikt hat. Da das Tatgericht die – zu Unrecht – angenommene Verwirklichung beider Straftatbestände nicht straferschwerend berücksichtigt hat, ist auszuschließen, dass es ohne die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mildere Strafen verhängt hätte. Die Strafausprüche sind auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten; insbesondere hat das Tatgericht bei den Angeklagten H██ und Sch██ erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angesichts ihrer den Wert von 2 ‰ nur unwesentlich übersteigenden Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit und der weiterhin zu berücksichtigenden Fallumstände im Ergebnis zu Recht verneint.

Die Revision der Angeklagten G██ hat teilweise Erfolg. Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist allerdings unzulässig, da die Revisionsbegründung kein Beweismittel bezeichnet, dessen sich das Tatgericht nach ihrer Meinung hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge – aus den bereits unter 1. genannten Gründen – zum Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, so dass der geänderte Schuldspruch, der keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält, nur noch auf Beihilfe zum Raub lautet.

Der Strafausspruch ist infolge der Schuldspruchänderung aufzuheben. Ausgangspunkt für die wegen Beihilfe vorzunehmende Strafrahmenmilderung (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) war für das Tatgericht der Regelstrafrahmen des § 316a StGB (Mindeststrafe 5 Jahre). Da der Regelstrafrahmen für – einfachen – Raub erheblich milder ist (Mindeststrafe 1 Jahr), lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die ohne die Annahme eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verhängte Strafe (noch) geringer ausgefallen wäre. Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneOtten
Revision: Kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schuldsprüche zu schwerem Raub/Beihilfe geändert — Themis