PKH-Antrag des Nebenklägers zur Hinzuziehung im Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/96
- Datum
- 27.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für einen Nebenkläger im Revisionsverfahren ist nur zu bewilligen, wenn die Revision die rechtlichen Interessen des Nebenklägers tatsächlich berührt.
Die Nebenklage ist nach § 395 Abs. 1 und 2 StPO für bestimmte Delikte ausgeschlossen; betrifft eine Verurteilung ausschließlich solche Delikte, so berührt eine vom Angeklagten eingelegte Revision die Nebenklage nicht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ein schutzwürdiges, konkret dargelegtes Interesse am Fortgang des Verfahrens voraus; bloße Verfahrenshandlungen Dritter begründen dieses Interesse nicht automatisch.
Die Einlegung einer Revision durch die Angeklagten begründet keinen Anspruch des Nebenklägers auf staatliche Finanzierung seiner Mitwirkung, wenn seine Rechtsstellung durch die Revision nicht beeinträchtigt wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 548/96
vom 27. November 1996
in der Strafsache gegen
1. ██ ██ aus ███, dort geboren am ████ 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Rudolf ███ aus ███████, geboren am ██ █████,
3. Jens █████ geboren am ███ █████ 1971 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. Christian ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████ 1971 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. Irmgard ██████ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1957,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. November 1996
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dem Zweck, den allein von den Angeklagten eingelegten Revisionen entgegenzutreten, ist nicht geboten; Interessen des Nebenklägers werden nicht berührt, da die Angeklagten ausschließlich wegen solcher Delikte verurteilt sind, deretwegen keine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 Abs. 1 und 2 StPO).
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
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