Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch statt Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/92
Datum
25.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fahrlässigen Vollrausches ein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 323a StGB (Rauschbild nach dem ganzen Erscheinungsbild) vorlagen. Der BGH hob die Verurteilungen auf, sprach wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB frei und bestätigte die Unterbringung nach § 63 StGB. Weitere Feststellungen würden an der Beurteilung des Rausches nichts ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323a StGB ist nur anwendbar, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist.

2

Die bloße Einnahme geringer Alkoholmengen oder der zeitliche Abstand zwischen Trinkbeginn und Tat rechtfertigen ohne wirkungsbezogene Feststellungen nicht die Annahme eines Rausches.

3

Vorbestehende Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit (z. B. intellektuelle Minderbegabung) begründen nicht automatisch einen Rausch i.S.v. § 323a StGB; es bedarf konkreter Feststellungen zur Wirksamkeit des Rauschmittels.

4

Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Rauschbegriffs führen würden, kann es von Zurückverweisung absehen und selbst über Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB entscheiden.

5

Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist auch bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. November 1992 in der Strafsache gegen ███ Willi Fritz aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1949, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Verdachts des fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 25. November 1992 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1992 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er wegen des Vorfalls vom 25. Januar 1992 freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wegen einer weiteren Tat hat es ihn freigesprochen, da nur eine – nicht strafbare – fahrlässige Sachbeschädigung vorgelegen habe.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen zweier Vergehen des fahrlässigen Vollrausches richtet.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen zwar die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten vom 1. Januar 1991 und vom 11. Januar 1992. Die Annahme, der Angeklagte habe sich bei diesen Taten in einem Rausch befunden, ist aber nicht ausreichend belegt.

§ 323a StGB ist nur dann anzuwenden, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGHSt 26, 363; 32, 48; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; vgl. auch: Horn JR 1977, 210; Neumann StV 1987, 247; Dencker JZ 1984, 453, 457). Die Vorschrift verlangt zwar nicht, dass der „Rausch“ allein durch die Menge des genossenen Rauschmittels, z. B. durch den genossenen Alkohol, entstanden ist. Entscheidend ist, ob das Rauschmittel überhaupt in der Weise wirksam geworden ist, dass sich der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als Rausch darstellt (BGHSt 26, 364, 366).

Dies ist aber dem Urteil nicht zu entnehmen. Wesentlich für die psychische Verfassung des Angeklagten ist, dass bereits aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt. Der Genuss geringer, wenn auch nicht völlig unerheblicher Mengen Alkohols reicht dann aus, grundsätzlich auch noch die restliche, vorhandene Steuerungsfähigkeit aufzuheben (UA S. 9). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nur geringe Mengen Alkohol getrunken. Am Silvesterabend 1990 hat er an einer Feier in den ███ Heimstätten, in denen er untergebracht war, teilgenommen und anschließend mit einigen Heimbewohnern weitergefeiert. Im Rahmen dieser Feierlichkeiten hat er etwa drei Flaschen Bier und ein Glas Schnaps zu sich genommen; die Tat geschah in den Morgenstunden. Am 11. Januar 1992 hat er am Nachmittag und frühen Abend mit Heimbewohnern und einer Betreuerin seinen Geburtstag gefeiert. Dabei trank er mehrere Gläser Wein. Die Tat verübte er gegen 23.25 Uhr. Das Landgericht konnte hiernach weder die genaue Menge des aufgenommenen Alkohols noch Feststellungen über dessen Wirkungen treffen. Dass das Verhalten des Angeklagten in seinem Erscheinungsbild von den Anzeichen eines Rausches geprägt gewesen wäre, versteht sich angesichts der in Betracht kommenden geringen Trinkmengen und der Zeitspanne zwischen Trinkbeginn und Taten auch nicht von selbst. Damit fehlt es an dem Merkmal eines Rausches i. S. v. § 323a StGB; die Frage, welche Auswirkungen dieses Merkmal angesichts der psychischen Verfassung des Angeklagten auf die Schuldfähigkeit haben müsste, um zur Strafbarkeit zu führen, bedarf keiner Erörterung. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen kann deshalb keinen Bestand haben.

Der Senat kann angesichts des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zur Bejahung eines „Rausches“ im Sinne des § 323a StGB führen. Der Senat hat deshalb von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst auf Freispruch wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB erkannt, soweit die Vorfälle vom 1. Januar 1991 und vom 11. Januar 1992 betroffen sind.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt bestehen, da sie bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit rechtlich möglich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB vom Landgericht fehlerfrei festgestellt sind.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen. Von § 473 Abs. 4 StPO war kein Gebrauch zu machen.

MaierJahnkeDetter
TheuneBode
Revision: Freispruch statt Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches — Themis