Revision erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/89
- Datum
- 29.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Beschuldigte durch Täuschungshandlungen eine konkrete Vermögensverfügung veranlasst und hierdurch ein Vermögensschaden eingetreten ist.
Reichen dem Geschädigten vor Vertragsabschluss erteilte schriftliche Aufklärungen über Risiken aus, bedürfen Feststellungen besonderer konkreter Darlegungen, auf welche Weise der Täter dennoch die irrige Vorstellung einer sicheren Anlage erzeugt hat.
Bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hat das Tatgericht die einzelnen Tathandlungen darzustellen und nachzuweisen, dass ein einheitlicher Gesamtvorsatz alle Einzelfälle umfasst; eine bloß pauschale Gesamtbeschreibung genügt nicht.
Unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen, die sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschuldigten wirken, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 54/89 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███████ in ███, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des (fortgesetzten) Betruges schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 DM vorbehalten. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat – gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten – Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Handelsmakler auf Kommissionsbasis der Firma ██████ (██ ███ Vertriebsgesellschaft mbH) den Telefonverkauf sogenannter „börsenorientierter Stillhalteroptionen“ der Firma UC____] Est. ████████████████████ betrieben.
Er führte mit Personen, die er teils bei seiner vorausgegangenen Tätigkeit als Telefonverkäufer einer anderen Warenterminoptions-Verkaufsgesellschaft als Kunden kennengelernt, teils aus Adressenlisten herausgesucht hatte, ein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem er „den Erwerb von Warenterminoptionen auf Rohstoffkontrakte als gewinntrachtige Geldanlage empfahl“. Zeigte der Angerufene Interesse, ließ der Angeklagte ihm die Informationsbroschüre der Firma zusenden. In dieser war „auch das Risiko eines Totalverlusts der Einlage erwähnt“. In der ab Oktober 1979 herausgegebenen Fassung befasste sich die Broschüre „eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters“.
„Kurze Zeit darauf rief der Angeklagte ██████ erneut bei dem jeweiligen Interessenten an und bewegte ihn durch unrichtige Angaben über Gewinnchancen und Verlustrisiko zum Erwerb einer Option. Dabei beschönigte er wider besseres Wissen die Gewinnchancen und verharmloste das hohe Verlustrisiko, so dass der Kunde der Annahme war, eine weitgehend
sichere Kapitalanlage zu tätigen. Im Anschluss an die telefonische Kaufzusage schickte der Kunde ein ihm mit der Informationsbroschüre zugegangenes und von ihm unterzeichnetes ‚Informations- und Orderticket‘ an die Firma UC), in dem es u.a. heißt: ‚Ich beauftrage Sie, mir folgende am Rohstoffterminmarkt ausgerichtete Optionen bei der ████ Est. auf Grundlage meines Auftrages zu vermitteln. Der Dokumentation ‚Col‘ habe ich entnommen, dass mein Spekulationseinsatz den gezeigten möglichen Risiken unterliegt. Ich habe den Inhalt verstanden. Mit der Geschäftsabwicklung erkläre ich mich einverstanden.‘
Nach Zahlung der Optionsprämie erhielt der Kunde von der Firma UC) eine ‚Options-Bestätigung‘“ (UA Bl. 4, 5).
Die den Kunden in Rechnung gestellten Optionsprämien orientierten sich an den Prämienlisten der Firma UC] Est. und enthielten außerdem einen Aufschlag von 30 % auf diesen Betrag, der als Vermittlungsprovision bei der Firma Wa) blieb.
„Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte ██████ in der Zeit vom Juli 1979 bis Dezember 1979 an 15 Kunden der Firma ████ insgesamt 23 Stillhalteroptionen der Firma ████ Est., wobei er einen Gesamtumsatz in Höhe von 356.678,86 DM erzielte. In sämtlichen Fällen erlitten die Kunden hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage. Der Angeklagte arbeitete dabei als Handelsmakler auf Provisionsbasis und erzielte in dem fraglichen Zeitraum Provisionen in einer Gesamthöhe von 29.005,95 DM“ (UA Bl. 5).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. Dieses enthält Rechtsfehler zugunsten wie zu Ungunsten des Angeklagten.
1. In erster Linie ist der Angeklagte durch die Rechtsfehler beschwert.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Betruges; sie ergeben nicht, dass die Kunden durch Täuschungshandlungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlasst und in ihrem Vermögen geschädigt worden sind.
Der Angeklagte hat den Interessenten im Anschluss an das telefonische Anbahnungsgespräch die „Informationsbroschüre“ zusenden lassen. Vom Inhalt der ersten, bis Oktober 1979 verwendeten Auflage teilt die Strafkammer nur den Hinweis auf „das Risiko eines Totalverlusts der Einlage“ mit. Dass die Broschüre noch weitere Erläuterungen enthielt, die über das Wesen des Warenterminoptions-Geschäfts und damit über die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten aufklärten, ist danach nicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Die zweite, ab Oktober 1979 herausgegebene Auflage „befasste sich eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten Stillhalters“. Die „Stillhalteroption“ hat das Landgericht als eine „börsenorientierte“ Option beschrieben, die eine Privatperson, der Stillhalter, auf eigene Rechnung verkaufe in Erwartung einer „der Kundenintention gegenläufigen Kursentwicklung“, die ihm Gewinn und dem Kunden Verlust bringe (UA Bl. 3 f, vgl. auch UA Bl. 7). Mangels gegenteiliger Ausführungen in den Urteilsgründen ist auch insoweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass das Landgericht damit die in der Broschüre enthaltene Darstellung wiedergegeben hat. In dem mit der „Informationsbroschüre“ versandten „Orderticket“, dem Auftragsformular, wurde der Kunde zusätzlich auf den Inhalt der Broschüre und erneut ausdrücklich auf die „möglichen Risiken“ für seinen „Spekulationseinsatz“ hingewiesen. Alle Kunden waren vermögende, in Geldangelegenheiten offensichtlich erfahrene Angehörige akademischer Berufe. Einige von ihnen hatten bereits zuvor mit einer anderen Firma, die Warenterminoptionen verkaufte, in Verbindung gestanden. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten 23 Geschäftsabschlüsse von nur 15 Kunden getätigt wurden, ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Käufer Optionen erwarben, nachdem sie bei vorausgegangenen Käufen bereits Verluste erlitten hatten.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte es anstelle der unsubstantiierten Ausführungen konkreter Darlegung bedurft, auf welche Weise der Angeklagte in den Interessenten – trotz der ihnen erteilten schriftlichen Information über das Verlustrisiko sowie, gegebenenfalls, ihrer Erfahrungen mit Warenterminoptionsgeschäften – „die (unzutreffende) Vorstellung einer weitgehend sicheren und gewinntrachtigen Kapitalanlage“ geweckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 1988 – 2 StR 389/88).
Unabhängig davon ist den Urteilsgründen der Schuldumfang nicht ausreichend zu entnehmen, weil die Darstellung der Einzelfälle fehlt. Diese ist auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1981 – 2 StR 727/80 mit Nachw.); ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
2. Die Unterlassung, die Einzelfälle darzustellen, kann sich auch ungerechtfertigt zum Vorteil des Angeklagten in der Weise ausgewirkt haben, dass das Tatgericht einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.
Außerdem ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen, ob die für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs geforderten Voraussetzungen vorliegen. Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten – 23 Abschlüsse mit 15 Kunden im Laufe eines halben Jahres – schließen die Urteilsgründe nicht aus, dass einzelne Kunden Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erwarben, zwischen diesen und den Geschäftsabschlüssen anderer Kunden aber ein erheblicher Zeitraum lag und es an einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlte (vgl. BGHSt 19, 23, 33; BGH StV 1984, 242; BGH NStZ 1982, 128; 1986, 323; 1988, 25, 408).
Insoweit hat die Revision zu Ungunsten des Angeklagten Erfolg.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Detter |