Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung – Annahme minder schweren Falles bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/89
Datum
17.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung ein und rügte die Annahme eines minder schweren Falles sowie das Unterlassen eines Fahrerlaubnisentzugs (§§ 69, 69a StGB). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtwürdigung des Tatgerichts. Das LG habe alle tatbestimmenden Umstände berücksichtigt; ein Fahrerlaubnisentzug sei nicht geboten gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) ist zulässig, wenn eine Gesamtwürdigung des Tatbilds und der Umstände zu einer weniger gravierenden Gesamtwirkung führt.

2

Das Fehlen körperlicher Verletzungen begründet keinen eigenständigen Milderungsgrund, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatfolgen strafmildernd berücksichtigt werden.

3

Persönliche sexuelle Lebensumstände der Beteiligten können als strafmildernder Umstand herangezogen werden, soweit sie nachweislich zur Herabsetzung der Hemmschwelle des Täters beigetragen haben.

4

Die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB setzt Anhaltspunkte mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus; bei Gelegenheitstaten ohne Hinweise auf Ungeeignetheit ist die Nichtanordnung im Beurteilungsspielraum des Tatgerichts nicht zu beanstanden.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 548/89

in der Strafsache gegen Nikolai ███ ██ 1961, aus KC, dort geboren am ██ 1961, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung vom 24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung vom 17. Januar 1990, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung vom 24. Januar 1990 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus █████ in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom ██████ Juni 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte betrieb bis Ende 1988 eine Agentur, in der er seinen Kunden gegen Zahlung einer Gebühr Damen zur Begleitung vermittelte. Ende Januar 1989 meldete sich ein Kunde bei ihm, der ein Modell für Aktaufnahmen suchte. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an die Zeugin M., die schon vorher als Fotomodell für Aktaufnahmen gearbeitet hatte und auch in diesem Fall dazu bereit war. Verabredungsgemäß holte er sie am 30. Januar 1989 abends ab, um sie mit seinem PKW zu dem Kunden zu fahren. Er wählte jedoch einen Umweg und suchte einen Waldparkplatz auf. Dort hielt er der Zeugin ein Fahrtenmesser vor und gebot ihr, alles zu tun, was er von ihr verlange. Auf diese Weise zwang er sie dazu, geschlechtlich mit ihm zu verkehren, danach Mundverkehr mit ihm auszuüben und sich schließlich in unbekleidetem Zustand von ihm fotografieren zu lassen.

II.

Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung, und macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist zu bestimmen (§§ 69, 69a StGB).

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält in jeder Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen sind unbegründet. Im Einzelnen gilt:

1. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat die dafür erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie hat auf das „gesamte Tatbild“ abgestellt und insbesondere auch „alle Umstände der Tat“ gewürdigt. Es versteht sich von selbst, dass dazu auch die Erzwingung des Mundverkehrs (sowie der Duldung von Aktaufnahmen) gehört. Dass dieser Umstand bei der Erörterung der Voraussetzungen des minder schweren Falles nicht noch besonders hervorgehoben worden ist, begründet nicht die Besorgnis, dass er in diesem Zusammenhang außer Betracht geblieben sein könnte.

Auch die von der Strafkammer bei der Strafzumessung angestellten Einzelerwägungen geben keinen Anlass zur Beanstandung. Dass der Angeklagte sich mit dem Gebrauch des Messers als Drohmittel einer lebensgefährlichen Stichwaffe bedient hat, ist nicht verkannt worden; gleichwohl durfte die Strafkammer mildernd berücksichtigen, dass die Bedrohung – da der Angeklagte das Messer bloß vorgehalten, der Zeugin aber nicht auf die Brust gesetzt hat – „nur wenig intensiv und nachhaltig“ war.

Soweit es in den Urteilsgründen heißt, die Zeugin sei „nicht körperlich verletzt worden“, kann dieser bei der Tat dem sich lediglich das Fehlen eines Straferschwerungsgrundes zeigende Umstand freilich nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Als eigenständigen Milderungsgrund hat ihn die Strafkammer aber auch nicht gewertet. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang. Die Strafkammer hat darauf abgestellt, dass die Folgen der Tat bei der Zeugin insgesamt nicht schwerwiegend waren. Das ist eine statthafte Strafzumessungserwägung, die von den Feststellungen auch getragen wird. Wenn in diesem Zusammenhang in einer lediglich beschreibenden Weise das Ausbleiben körperlicher Verletzungen erwähnt wird, so begründet dies – auch wenn es der Erwähnung nicht bedurft hätte – noch keinen Rechtsfehler.

Unbegründet sind auch die Einwände der Revision, die sich dagegen richten, dass die Strafkammer mildernd berücksichtigt hat, die Gesamtsituation des Tatgeschehens sei „in besonderem Maße von den sexuellen Lebensumständen“ des Angeklagten und der Zeugin „geprägt“ gewesen. Die erläuternden Ausführungen des Tatgerichts machen deutlich, worauf es der Strafkammer ankam: dass nämlich die Zeugin, die bereit war, auch zu ihr völlig fremden Männern zu gehen, um sich von ihnen in Reizwäsche wie auch völlig unbekleidet fotografieren zu lassen, mit solchem Verhalten selbst dazu beitrug, sexuelle Begehrlichkeiten zu wecken, und dass dementsprechend die Hemmschwelle des Angeklagten im sexuellen Bereich herabgesetzt war. Auch dies ist ein zulässiger Strafmilderungsgrund. Dass die Kammer den Zweck der Fahrt – Begleitung der Zeugin zu einem Kunden, der Aktaufnahmen von ihr machen wollte – „völlig außer Betracht“ gelassen hätte, trifft nicht zu. Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen, dass es – wie die Revision meint – Aufgabe des Angeklagten gewesen wäre, die Zeugin nicht nur zu dem Kunden zu bringen, sondern sie auch als „Schutzperson“ vor Belästigungen und Zudringlichkeiten des Kunden zu bewahren. Da dies nicht festgestellt ist, kann von dem „Bruch eines Vertrauensverhältnisses“ insoweit keine Rede sein.

Nicht zu folgen ist schließlich der Revision darin, dass sich in der vom Tatgericht gebrauchten Bezeichnung „geplante Gelegenheitstat“ ein Verstoß gegen Denkgesetze zeige. Die wenig glückliche Wortwahl offenbart keinen unlösbaren Widerspruch. Was die Strafkammer gemeint hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen: Danach bot sich dem Angeklagten mit der verabredeten Fahrt zum Kunden die Gelegenheit zur Tat, die er sich daraufhin vornahm, also plante.

2. Die Rüge, das Tatgericht hätte dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung bestimmen müssen (§§ 69, 69a StGB), ist unbegründet. Die Strafkammer hat diese Maßnahme erwogen, aber abgelehnt, da es sich um eine Gelegenheitstat gehandelt habe, aus der sich nicht ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

Das hält sich noch im Rahmen des dem Tatgericht insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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