Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich hinsichtlich Verfallsausspruch – Zurückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/87
Datum
30.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als der Verfall eines Geldbetrags von 6.780 DM aufgehoben wurde; sonst wurde die Revision verworfen. Das Revisionsgericht stellte klar, dass Verfall auf Gewinnabschöpfung zielt und Wertersatzverfall bei fehlendem Eigentum (Nichtigkeit des Kauf-/Übereignungsgeschäfts, § 134 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafrechtliche Verfall dient der Abschöpfung des Gewinns aus der tatbezogenen Straftat, nicht primär der Entziehung von Erlösen.

2

Bei der Anordnung des Verfalls ist zwischen Gewinn und Erlös zu unterscheiden; die Beurteilung hat unter Beachtung der in BGHSt 28, 369 entwickelten Grundsätze zu erfolgen.

3

Eine Wertersatzverfallanordnung kommt nicht in Betracht, wenn der Verfallgegenstand dem Angeklagten nicht als Eigentum zuzurechnen ist, etwa wegen Nichtigkeit des Kauf- und Übereignungsgeschäfts nach § 134 BGB.

4

Hält die Verfallsanordnung den rechtlichen Anforderungen nicht stand, hebt das Revisionsgericht den Verfall auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 548/87 in der Strafsache gegen K ███ aus Köln, dort geboren am █████, Mario Jeff, geboren 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1987 im Verfallsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Geldbetrag von 6.780 DM für verfallen erklärt hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfallsanordnung muss aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Diese Maßnahme dient nicht dazu, den Erlös, sondern den Gewinn abzuschöpfen. Dies hat der Tatrichter verkannt. Der neue Tatrichter wird hierüber unter Beachtung der in BGHSt 28, 369 dargestellten Grundsätze zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass die in der vorgenannten Entscheidung genannte Wertersatzverfallanordnung nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte nicht Eigentümer des ursprünglich einziehungsbetroffenen und bereits verkauften Haschisch wegen Nichtigkeit des indischen Kaufvertrages und Übereignungsgeschäftes (§ 134 BGB) war (vgl. BGHSt 33, 233; BGH, Beschluss vom 18. September 1987 – 2 StR 439/87).“

Dem stimmt der Senat zu.

MeyerHerdegenTheune
MüllerGollwitzer
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