Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs mangels Prüfung fahrlässiger WeinG-Verstöße

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/83
Datum
02.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Mainz gegen einen Mitgesellschafter einer Weinguts-OHG. Der BGH hob den Freispruch auf, da das Landgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob wegen gewichtiger Verdachtsmomente Fahrlässigkeit gegenüber Verstößen gegen das Weingesetz vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; auch Verjährungsfragen sind zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine Vielzahl gewichtiger Tatsachenverdachtsmomente vor, muss das Gericht konkret prüfen, ob der Beschuldigte trotz dieser Kenntnisse fahrlässig für Verstöße gegen spezialgesetzliche Vorschriften verantwortlich ist.

2

Eine bloße pauschale Gesamtwürdigung ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Frage der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grundverfehlungen genügt nicht den Anforderungen an die Urteilsbegründung.

3

Die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Sinne einer spezialgesetzlichen Vorschrift kann von der Beurteilung der Aufsichtspflichtfahrlässigkeit nach § 130 OWiG abweichen und ist gesondert darzustellen.

4

Erhebliche Begründungsmängel in der Prüfung schuldhafter Verhaltensweisen sind Sachmängel, die eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen; die neue Kammer hat ggf. auch Verjährung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Februar 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 548/83

in der Strafsache gegen den Kaufmann und Winzer Johannes Matthias ███ aus ██████████████, dort geboren am ███████ 1925, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████, Staatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Februar 1983, soweit es den Angeklagten Johannes Matthias ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist ebenso wie sein Bruder Nikolaus ███ Gesellschafter der „██ Gebrüder ███ oHG, Weingut und Weinkellerei“.

Die unverändert zugelassene Anklage legt ihm zur Last, als Gesellschafter in Mittäterschaft mit seinem Bruder einen fortgesetzten Betrug begangen und gegen mehrere Vorschriften des Weingesetzes verstoßen zu haben.

Von diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer, anders als seinen im Sinne der Anklage verurteilten Bruder, freigesprochen, ihn jedoch gemäß § 130 OWiG wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber seinem Bruder mit einer Geldbuße von 25.000 DM belegt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Anklage freigesprochen, weil sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass er die dort genannten Straftaten begangen hat. Ihre Ausführungen hierzu sind rechtlich bedenkenfrei, soweit vorsätzliche Taten in Frage stehen.

Die Erörterungen indessen, mit denen die Kammer Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich möglicher fahrlässiger Vergehen gegen das Weingesetz verneint (§ 67 Abs. 4 WeinG a.F.), reichen nicht aus, um den Freispruch des Angeklagten auch insoweit zu rechtfertigen.

Auf S. 360 ff. UA hebt die Kammer die positive Kenntnis des Angeklagten von zahlreichen Umständen hervor, die sie selbst als „gewichtige“ oder „belastende“ Verdachtsmomente bezeichnet, „die geeignet erscheinen könnten, den allgemeinen Verdacht der Mittäterschaft zu verdichten“. Es erscheine nach der Lebenserfahrung „wahrscheinlich, dass der Angeklagte die Verfehlungen mit seinem Bruder gemeinsam beging, wie die Staatsanwaltschaft besonders hervorgehoben“ habe. Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der dem Angeklagten auch in seinem Aufgabenbereich innerhalb der OHG bekannt gewordenen Zuckerlieferungen, hätte sich die Strafkammer nicht damit begnügen dürfen, die festgestellten, den Angeklagten belastenden Umstände im Rahmen der Prüfung des § 130 OWiG und damit seiner allgemeinen Aufsichtspflicht zu untersuchen; sie hätte sich vielmehr im Einzelnen damit auseinandersetzen müssen, ob bei Berücksichtigung der Kenntnisse des Angeklagten, gerade hinsichtlich der seinem Bruder nachgewiesenen konkreten Vergehen gegen das Weingesetz, nicht auch bei ihm insoweit Fahrlässigkeit festzustellen ist, ob der Angeklagte also nicht trotz seiner anderweitigen beruflichen Belastung hätte erkennen können und müssen, dass sein Bruder gegen Vorschriften des Weingesetzes verstieß und welcher Art diese Verstöße waren. Eine solche Prüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Der bloße, die Fahrlässigkeit in dem genannten Sinne nicht einmal erwähnende Hinweis, die Kammer habe eine „Gesamtwürdigung“ aller Umstände vorgenommen (UA S. 370, 371), reicht insoweit ebensowenig aus wie die – zutreffende – Darlegung auf S. 375 UA, Fahrlässigkeit im Sinne des § 130 OWiG sei anders zu beurteilen als Fahrlässigkeit im Sinne des § 67 Abs. 4 WeinG a.F.

Dieser letzte Hinweis ändert insbesondere nichts daran, dass die Strafkammer eine rechtlicher Prüfung standhaltende umfassende Begründung für den fehlenden Nachweis „schuldhaften Verhaltens in Bezug auf die Grundverfehlungen“ im Sinne auch der Fahrlässigkeit nicht gegeben hat. Das ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils zwingt; die neu erkennende Strafkammer wird gegebenenfalls auch die Frage der Verjährung einzelner Taten zu prüfen haben.

Die Aufhebung erfasst auch den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass neue Feststellungen getroffen werden, die eine insgesamt andere rechtliche Bewertung erforderlich machen.

MösleMeyerGollwitzer
MüllerMaier
Aufhebung des Freispruchs mangels Prüfung fahrlässiger WeinG-Verstöße — Themis