Treffer
BGH Urteil

Revision zu §21 StGB: Strafausspruch aufgehoben und Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/79
Datum
05.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Grund ist die unzureichende und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung der Kammer mit dem Sachverständigengutachten und der Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf von einem Sachverständigengutachten abweichen, muss aber die gegensätzlichen Beurteilungsgrundlagen und seine eigenen Schlussfolgerungen im Einzelnen darstellen, damit das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit beurteilen kann.

2

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB erfordert eine konkrete Darstellung des Grades von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; pauschale Feststellungen über Einsichts- und Hemmungsvermögen genügen nicht zur Verneinung einer erheblichen Verminderung.

3

Bleibt die Auseinandersetzung mit einem vom Sachverständigen aufgezeigten Krankheitsbild und dessen möglicher Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit unbestimmt oder unvollständig, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Strafausspruch aufhebt und zur Zurückverweisung führt.

4

Die Feststellung, ein Beschuldigter habe gewusst, was er tat, schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus und ersetzt nicht die gesetzlich gebotene Substantiierung der Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht – ███████ Kammer – Limburg/Lahn, 31. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael ███ aus ███, geboren am ███████████ 1960 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Dr. Meisl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Richter am Kammergericht Dr. ██████████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████████ ██████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███████ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Justizhauptsekretär █████████ ████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts – ███████ Kammer – in Limburg/Lahn vom 31. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und zugleich für die Taten, wegen deren durch ein rechtskräftiges anderes Urteil die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den stark angetrunkenen Theo ███████ gelegentlich einer Auseinandersetzung zwischen diesem und den Mitangeklagten [REDACTED] gemeinsam mit [REDACTED] durch Faustschläge und Fußtritte an Kopf und Hals so schwer verletzt, dass ████ für den Angeklagten vorhersehbar alsbald starb.

Die Jugendkammer hat für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Zwar hat sie festgestellt, dass durch falsche Erziehung in Elternhaus und Schule die Entwicklung des Angeklagten verzögert und seine soziale Anpassungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist. Sie hat weiter berücksichtigt, dass er von [REDACTED] über Monate hinweg schwere Demütigungen und kurz vor der Tat eine Beleidigung hatte hinnehmen müssen und nunmehr durch die sich bietende Gelegenheit zu der Rachehandlung veranlasst wurde. Sie hat jedoch der Fehlentwicklung keinen Krankheitswert beigemessen und den Angeklagten auch im Übrigen als geistig gesund erachtet (UA S. 35). Aus seinem Verhalten vor und nach der Tat hat die Jugendkammer geschlossen, „dass er jederzeit in der Lage war, zu erkennen, was vor sich ging, und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln“ (UA S. 35, 36), bzw. „dass ███ jederzeit wusste, was er tat und was um ihn herum geschah“ (UA S. 37). Zu dieser Beurteilung ist die Jugendkammer „entgegen der Ansicht des Sachverständigen“ gekommen. Über das Gutachten hat sie lediglich mitgeteilt, dass der Sachverständige „eine schwere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten nicht ausschließen wollte, die zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne“; dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass damit, wie in § 21 StGB vorausgesetzt, eine erhebliche Verminderung gemeint war.

Diese Begründung für die Nichtanwendung des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar muss sich der Tatrichter zu allen Fragen eine eigene Überzeugung bilden, je nach Sachlage also auch im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten. In einem solchen Fall muss er aber im Einzelnen die gegensätzlichen Beurteilungsgrundlagen und Schlussfolgerungen aufzeigen und sich mit der abgelehnten Ansicht auseinandersetzen, sodass das Revisionsgericht beurteilen kann, ob der Tatrichter auf Grund ausreichender eigener Sachkunde in vertretbarer Weise zu seiner dem Gutachten widersprechenden Überzeugung gelangt ist. Daran fehlt es hier.

Die Jugendkammer teilt nicht mit, welche Abartigkeit der Sachverständige angenommen hat und wie er deren Grad sowie die Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet hat. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, in welchem Umfang die Jugendkammer vom Gutachten abgewichen ist und ob ihre Erwägungen gegenüber denen des Sachverständigen standhalten (BGH, GA 1977, 275).

Unabhängig davon wecken die Erörterungen zur Frage der Schuldfähigkeit schon für sich allein wegen ihrer Ungenauigkeit und Unvollständigkeit Zweifel, ob die Jugendkammer die Umstände, die für die Anwendung des § 21 StGB maßgeblich sind, zutreffend gewertet hat.

Die oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsausführungen bedeuten nur, dass der Angeklagte nicht schuldunfähig war, sondern Einsichts- und Hemmungsvermögen hatte. Sie besagen aber nichts über den Grad dieser Fähigkeiten und schließen eine erhebliche Verminderung nicht aus. Weiter geben die von der Strafkammer hierzu erörterten Gesichtspunkte nur eine Erklärung für das Rachebedürfnis des Angeklagten und seinen plötzlichen Ausbruch, belegen aber nicht das Vorhandensein von Hemmungsvermögen. Dem entspricht es, dass in der als zusammenfassende Beurteilung gedachten Formulierung UA S. 37 die Steuerungsfähigkeit, um die es hier insbesondere geht, noch nicht einmal angesprochen wird.

Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

WillmsSchumacherMaier
MeislMüller
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