Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch verworfen; Beischlaf-Vorwurf ausgeschieden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/76
Datum
15.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und eines Kindes ein. Einen Vorwurf des Beischlafs mit einer Verwandten schied der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus. Die Sachrüge blieb erfolglos: Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, Schuldunfähigkeit wurde zutreffend verneint. Auch die Nichtgewährung der bedingten Strafaussetzung ist rechtlich einwandfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ausscheiden eines Tatvorwurfs nach § 154a Abs. 2 StPO berührt den Strafausspruch nicht, wenn die weggefallene Tat bereits bei der Bewertung der verbleibenden Taten strafschärfend berücksichtigt wurde.

2

Eine auf Sachrüge gestützte Revision ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen und keine Rechtsfehler die Verurteilung erschüttern.

3

Die Verneinung der Schuldunfähigkeit ist nicht zu beanstanden, soweit das Tatgericht die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und gewürdigt hat.

4

Die Versagung der bedingten Strafaussetzung kann rechtlich einwandfrei sein, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Aussetzung der Vollstreckung nicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 548/76

in der Strafsache gegen den Altwarenhändler Kurt Dieter ███ aus St. ████, geboren am ███████ 1935 in █████████, zur Zeit einstweilen untergebracht in anderer Sache,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Nach Ausscheiden des Vorwurfs des Beischlafs mit einer Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. April 1976 verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Vorwurf des Beischlafs mit einer Verwandten hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Schuldunfähigkeit ist fehlerfrei verneint worden.

Vom Wegfall des Vorwurfs des Beischlafs zwischen Verwandten wird der Strafausspruch nicht berührt, weil der Beischlaf schon bei der Wertung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erschwerend ins Gewicht fällt. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch – insbesondere die Nichtgewährung bedingter Strafaussetzung – rechtlich einwandfrei.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch verworfen; Beischlaf-Vorwurf ausgeschieden — Themis