Revision gegen Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch verworfen; Beischlaf-Vorwurf ausgeschieden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/76
- Datum
- 15.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ausscheiden eines Tatvorwurfs nach § 154a Abs. 2 StPO berührt den Strafausspruch nicht, wenn die weggefallene Tat bereits bei der Bewertung der verbleibenden Taten strafschärfend berücksichtigt wurde.
Eine auf Sachrüge gestützte Revision ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen und keine Rechtsfehler die Verurteilung erschüttern.
Die Verneinung der Schuldunfähigkeit ist nicht zu beanstanden, soweit das Tatgericht die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und gewürdigt hat.
Die Versagung der bedingten Strafaussetzung kann rechtlich einwandfrei sein, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Aussetzung der Vollstreckung nicht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 548/76
in der Strafsache gegen den Altwarenhändler Kurt Dieter ███ aus St. ████, geboren am ███████ 1935 in █████████, zur Zeit einstweilen untergebracht in anderer Sache,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Nach Ausscheiden des Vorwurfs des Beischlafs mit einer Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. April 1976 verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Vorwurf des Beischlafs mit einer Verwandten hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Schuldunfähigkeit ist fehlerfrei verneint worden.
Vom Wegfall des Vorwurfs des Beischlafs zwischen Verwandten wird der Strafausspruch nicht berührt, weil der Beischlaf schon bei der Wertung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erschwerend ins Gewicht fällt. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch – insbesondere die Nichtgewährung bedingter Strafaussetzung – rechtlich einwandfrei.
| Willms | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |