Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben (Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/72
Datum
19.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Streitgegenstand war die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Der BGH hob diese Entscheidung auf, weil das Landgericht die nur geringe Beteiligung des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigte und fälschlich annahm, Untersuchungshaft schließe Bewährung aus. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB ist auch dann grundsätzlich möglich, wenn Untersuchungshaft stattgefunden hat und diese auf die Strafe angerechnet wird.

2

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht alle für die prognostische Beurteilung erheblichen Umstände, insbesondere das Ausmaß der Tatbeteiligung, konkret zu würdigen.

3

Die bloße Beteiligung an einer umfangreichen Straftat schließt eine günstige Prognose im Sinne des § 23 StGB nicht generell aus; es bedarf einer individuellen Prüfung.

4

Unterlässt das Strafgericht die Auseinandersetzung mit maßgeblichen Umständen, ist die Versagung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 548/72

– in der Strafsache – gegen den Kellner Gaetano ███, geboren am ████ 1943 in Norditalien, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **19. Dezember 1972

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Februar 1972 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat die Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit folgender Begründung abgelehnt: „Der Angeklagte ... ist zwar noch nicht vorbestraft, seine Beteiligung als Hehler an einer so umfangreichen Straftat schließt die gemäß § 23 StGB erforderliche günstige Prognose aus und lässt eine teilweise Strafverbüßung, die jedoch bereits durch die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt ist, unabdingbar erscheinen.“

Gegen diese Begründung bestehen durchgreifende Bedenken.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, dass die Beteiligung an einer solchen Tat auch bei einem Unvorbestraften eine günstige Prognose stets ausschließt, was unzutreffend wäre. Das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nur einen „geringen Teil“ (Bl. 18 UA) des Diebesgutes gehehlt hat. Eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes hätte sich aber aufgedrängt.

Ferner gibt die Begründung Anlass zu der Annahme, dass nach Auffassung der Strafkammer eine Aussetzung der Strafe nicht möglich ist, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hat und diese auf die Strafe angerechnet wird. § 23 Abs. 4 Satz 2 StGB erklärt jedoch auch in einem derartigen Fall die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für zulässig. Aus diesen Gründen muss das Urteil, soweit die Strafaussetzung verweigert worden ist, aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

SchumacherBaumgartenSchauenburg
MüllerMeyer
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