Revision: Änderung von Schuldspruch und Einziehungsumfang beim versuchten Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/70
- Datum
- 09.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Schuldspruchs und der Strafbezeichnung sind vorzunehmen, soweit sich durch eine nachträgliche Gesetzesänderung (z. B. 1. StrRG) Anpassungen ergeben; dies kann den Wegfall der Kennzeichnung als Rückfalltat einschließen.
Die Einziehung im Eigentum der Angeklagten stehender Gegenstände kann nur insoweit aufrechterhalten werden, als sich aus den Urteilsgründen deren Verwendung als Tatwerkzeuge ergibt.
Hebt die Nachprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler zutage, sind Revisionen insoweit zu verwerfen.
Bei teilweiser Rechtfertigung der Revision sind die Rechtsfolgen punktuell zu ändern; die Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer selbst.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 548/70 in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Ernst █████, geboren am ███ ██ 1934 in ██████, 2. den Hilfsarbeiter Wilhelm ███, dort geboren am ████ 1929,
wegen versuchten Diebstahls mit Schusswaffen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1970 nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 1969 dahin geändert, dass
1. die Angeklagten des versuchten Diebstahls mit Schusswaffen schuldig und statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt sind, 2. bei dem Angeklagten █████ eine Gummiblase mit Metallrohr von der Einziehung ausgenommen und bei dem Angeklagten ███ die Einziehung auf die Lederhandschuhe, den großen Schraubenzieher und den Gastrovolver nebst 5 Gaspatronen beschränkt wird.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und zwei Monaten ████ und zwei Jahren ████████ verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis aberkannt und eine Reihe ihnen gehörender Sachen eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten führen im Schuldspuch und hinsichtlich der ausgesprochenen Strafen zu den durch das 1. StrRG bedingten Änderungen. Dazu gehört auch der Wegfall der Kennzeichnung einer Rückfalltat im Urteilsspruch (BGHSt 23, 237). Außerdem kann auf die Sachrüge hin die Entscheidung über die Einziehung im Eigentum der Angeklagten stehender Gegenstände nur in dem Umfang bestehen bleiben, in dem deren Verwendung als Tatwerkzeuge den Urteilsgründen zu entnehmen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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