Revision: Aufhebung wegen Urkundenfälschung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/69
- Datum
- 18.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt neben dem äußeren Tatbestand die Absicht voraus, im Rechtsverkehr zu täuschen.
Die bloße Pflicht, Urkunden für Kontrollen bereitzuhalten oder die Kenntnis ihrer Bedeutung begründet nicht ohne Weiteres die notwendige Täuschungsabsicht.
Fehlen im Urteil wesentliche Feststellungen oder eine Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Gesichtspunkten des subjektiven Tatbestands, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Veränderungen von Durchschriften oder Rechnungen müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie die Änderungen vorgenommen wurden, wenn hieraus Rückschlüsse auf Täuschungsabsicht oder Täuschungswirkung gezogen werden sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████ und Weinkommissionär Johann Paul Erich aus ███, Kreis ██████, dort geboren am ██, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970, an der teilgenommen haben:
Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Kirchhof, Bundesrichter,
Sanders, Bundesrichter Dr.,
Müller, Bundesrichter Dr.,
Baumgarten, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen verurteilt worden ist (Fälle A I und II der Urteilsgründe),
2.) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen, Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen und fortgesetzter unrichtiger Führung der Weinbücher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, selbständig oder unselbständig den Beruf eines Weinhändlers oder Weinkommissionärs auszuüben, und angeordnet, dass die Verurteilung binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in zwei Zeitungen zu veröffentlichen sei.
Von weiteren Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
II. Die Sachbeschwerde.
Das angefochtene Urteil ist frei von Rechtsfehlern, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er Wein unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr brachte und seine Pflicht, Weinbücher ordnungsgemäß zu führen, verletzte (§§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LMG, §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG).
Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen (Urteilsgründe A I und II).
1.) Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in den Jahren 1961 und 1962 von der Firma ██████████ Nieder-████████ sieben Rechnungen über die Lieferung von Wein des Jahrgangs 1960. Er änderte auf den Rechnungen durch „auffälliges Überschreiben“ die Jahrgangsbezeichnung in „59er“ ab; in fünf Fällen änderte er außerdem die Bezeichnung „verbessert“ in „natur“.
Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten Urkundenfälschung. Das ist, soweit der äußere Tatbestand des § 267 StGB in Frage steht, bedenkenfrei. Die Feststellungen lassen indessen nicht erkennen, dass der Angeklagte die Rechnungen in der Absicht fälschte, damit im Rechtsverkehr zu täuschen.
Die Kammer folgert diese Absicht allein daraus, dass der Angeklagte die Pflicht hatte, die Rechnungen für eine Weinkontrolle bereit zu halten (UA S. 255/33). Das reicht angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht aus. Abgesehen davon, dass aus der Pflicht des Angeklagten, die Rechnungen bei einer Weinkontrolle vorzulegen, nicht ohne weiteres auf seinen Willen geschlossen werden kann, diese Pflicht auch zu erfüllen, waren die Änderungen auf den Rechnungen so geartet, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe niemanden täuschen wollen, nicht einfach, wie die Strafkammer auf S. 23 UA meint, als „reine Schutzbehauptung“ abgetan werden kann.
Die Kenntnis des Angeklagten von der Bedeutung der Rechnungen für die Weinkontrolle macht es im Gegenteil sogar unwahrscheinlich, dass er den Willen hatte, die Rechnungen Kontrolleuren vorzulegen, die das „auffällige Überschreiben“ wichtiger Angaben sofort bemerken mussten und dadurch, was keineswegs im Interesse des Angeklagten lag, zu besonders sorgfältiger Prüfung der einzelnen Geschäfte veranlasst werden konnten. Jedenfalls erscheint es nicht völlig abwegig, dass sich der Angeklagte, wie er sich einlässt, nur eine Gedächtnisstütze schaffen wollte, um den Überblick über seine zahlreichen Manipulationen zu behalten.
Hiermit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Das lässt besorgen, dass sie bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen A I der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
2.) In weiteren zehn Fällen (Urteilsgründe A II) veränderte der Angeklagte Durchschriften von Rechnungen, die er im Original an Kunden gegeben hatte, in der Weise, dass er die in den Originalrechnungen enthaltenen falschen Jahrgangsangaben auf den Durchschriften berichtigte. Auch hier folgt aus den Feststellungen nur die Verwirklichung des äußeren, nicht aber auch des inneren Tatbestands des § 267 StGB. Insbesondere fehlen Angaben darüber, wie im Einzelnen die Änderungen auf den Rechnungsdurchschriften vorgenommen wurden.
3.) Die Aufhebung des Urteils in den Fällen A I und II der Urteilsgründe hat die Aufhebung nicht nur des Ausspruchs auch über die Gesamtstrafe, sondern des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die wegen Urkundenfälschung verhängten Strafen die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflusst haben. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch das Berufsverbot und die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils.
Über das Berufsverbot ist neu zu entscheiden. Eine Veröffentlichung des Urteils wird dagegen nicht mehr in Betracht kommen, weil § 15 LMG durch Art. 30 Nr. 2 und § 29 WeinG durch Art. 31 Nr. 2 des 1. StrRG vom 1. April 1970 aufgehoben sind.
| Willms | Sanders | Baumgarten | |||
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