Einbeziehung früherer unbestimmter Jugendstrafe bei Verhängung der Höchststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/67
- Datum
- 13.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt die Jugendkammer die nach § 18 Abs. 1 JGG zulässige Höchststrafe an, ist die Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu unbestimmter Jugendstrafe nach den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG vorzunehmen; für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG bleibt dann kein Raum.
Ein Absehen von der Einbeziehung nach § 31 Abs. 3 JGG setzt das Vorliegen erzieherischer Gründe voraus, die in der Entscheidung konkret darzulegen und zu begründen sind; allgemeine Erwägungen wie eine vermeintliche Ungerechtigkeit gegenüber Mitangeklagten genügen nicht.
Die unbestimmte Jugendstrafe dient der Erziehung und ist nur bis zur in § 19 JGG vorgesehenen Höchstdauer zulässig; wird in einem späteren Verfahren eine höhere bestimmte Jugendstrafe verhängt, verdrängt diese bei einheitlicher Betrachtung die frühere unbestimmte Strafe.
Bei Verfahren über Taten, die teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen wurden, ist für den Ausschluss der Öffentlichkeit auf die Altersstufe der dem Verfahren zugrunde liegenden Taten abzustellen: § 48 JGG (nicht § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG) greift, wenn der Angeklagte überhaupt als Jugendlicher belangt ist, so dass die Hauptverhandlung kraft Gesetzes nichtöffentlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Februar 1967
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: JGG §§ 31, 48, 109 Abs. 1 Satz 2
a) Erkennt die Jugendkammer auf die nach § 18 Abs. 1 JGG zulässige Höchststrafe, so ist die Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu unbestimmter Jugendstrafe unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG stets geboten und für eine Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kein Raum.
b) Wird jemand wegen Taten angeklagt, die er teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung, sofern nicht gleichzeitig gegen heranwachsende oder erwachsene Täter verhandelt wird, kraft Gesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1967 – 2 StR 548/67 –
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 548/67 URTEIL
in der Strafsache gegen
den berufslosen Günter ████████ aus ███, dort geboren am ███ 1950, ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
den Hilfsarbeiter Friedrich-Renden ███████ aus ████, geboren am ██ 1947 in ███████,
wegen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller
als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten AC wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Februar 1967 dahin geändert, dass er unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschoffengerichts in Darmstadt vom 6. Oktober 1965 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Die Revision des Angeklagten IC wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Angeklagten waren Mitglieder einer Diebesbande von Jugendlichen, die von Juli bis Dezember 1965 in Darmstadt und Umgebung ihr Unwesen trieb. Die Jugendkammer hat sie wegen der zahlreichen verübten und versuchten einfachen und schweren Diebstähle, den Angeklagten AC auch wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafen verurteilt, und zwar ██████ zu vier und ███ zu fünf Jahren. Eine rechtskräftige Verurteilung des AC zu unbestimmter Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren wegen schon früher aufgeklärter Diebstähle, die das Jugendschöffengericht in Darmstadt am 6. Oktober 1965 ausgesprochen hatte, ist daneben bestehen geblieben.
I.
Die Revision des Angeklagten ████, die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, soweit es auf die Rechtfertigung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen gesetzlichen Höchststrafe von fünf Jahren Jugendstrafe ankommt, offensichtlich unbegründet.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Jugendkammer davon abgesehen hat, das frühere Urteil des Jugendschöffengerichts in die Verurteilung einzubeziehen, obwohl die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG gegeben waren. Zur Begründung dieser Entscheidung beruft sich die Jugendkammer in allgemeiner Form auf die Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG, die ein Absehen von der Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten zulässt, wenn es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist. Sie hielt das Bestehenlassen der früheren Bestrafung auch deshalb für angebracht, weil der Angeklagte sonst ungerechtfertigt besser gestellt werde als seine geringer belasteten Mitangeklagten.
Keiner der beiden Gesichtspunkte kann die Entscheidung tragen. Der Hinweis auf eine angeblich ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten liegt außerhalb des durch § 31 Abs. 3 JGG abgesteckten Rahmens, in dem es ausschließlich um die erzieherische Einwirkung auf die Person des einzelnen Jugendlichen geht, über dessen Verfehlungen zu urteilen ist. Die auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkte Führung des § 31 Abs. 3 JGG könnte nur dann ausreichen, wenn die erzieherischen Gründe so klar zu Tage lägen, dass ihre nähere Bezeichnung und Darlegung überflüssig erschiene.
Indessen sind solche Gründe im gegebenen Fall nicht erkennbar und bei rechter Betrachtung des Strafensystems des JGG sogar gänzlich auszuschließen, weil für eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer neben der absoluten Höchststrafe, die hier fünf Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG), kein Raum sein kann. Das Gesetz lässt die unbestimmte Strafe nur bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu und knüpft sie außerdem an die Voraussetzung, dass sich noch nicht voraussehen lässt, welche bestimmte Strafdauer innerhalb einer darunter liegenden Zeitspanne erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen (§ 19 JGG). Diese Entscheidungsgrundlagen entfallen vollständig, wenn der Richter in dem nachfolgenden weiteren Strafverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass für die nun zusätzlich festgestellten Straftaten eine unbestimmte Strafe nicht mehr in Betracht kommt, weil eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren oder gar die absolute Höchststrafe geboten ist. In einem solchen Fall muss die spätere bestimmte die frühere unbestimmte Strafe bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung verdrängen. Denn die Vollstreckung der längeren bestimmten Strafe, sollte sie nun vorgezogen oder angeschlossen werden, schließt es zwangsläufig aus, den Vollzug einer innerhalb des Rahmens der erkannten unbestimmten Strafe liegenden niedrigeren Strafe noch genügen zu lassen und damit dem Sinn und Zweck des Instituts der unbestimmten Strafe gerecht zu werden.
Die Jugendkammer hätte deshalb den Ausspruch der gesetzlichen Höchststrafe mit der Einbeziehung des früheren, auf eine unbestimmte Jugendstrafe lautenden Urteils des Jugendschöffengerichts verbinden müssen. Das holt der Senat in Abänderung des angefochtenen Urteils nach. Die Frage, ob ein Nebeneinander von zwei Jugendstrafen, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt, überhaupt zulässig sein kann und mindestens in gewissen Ausnahmefällen durch die Vorschrift des § 31 Abs. 3 JGG ermöglicht wird, weil sonst dem Angeklagten u. U. ein Freibrief für weitere Straftaten gegeben wäre, lässt er offen (vgl. hierzu Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. 1965 § 31 Rn. 42 einerseits und Grethlein JGG 2. Aufl. 1965 § 31 Anm. 5 und Schaffstein JGG 2. Aufl. 1966 S. 54 andererseits).
II.
Die Revision des ███████████ ██ █████, soweit sie die Sachrüge erhebt, ██████████████, ist unbegründet.
Näher zu erörtern ist nur die gleichfalls erfolglose, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde, die damit begründet ist, dass gegen den Angeklagten als Heranwachsenden ohne besonderen Gerichtsbeschluss unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sei.
Das Erfordernis eines solchen Beschlusses leitet der Beschwerdeführer offenbar aus § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG ab, wo für Heranwachsende bestimmt ist, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.
Damit verkennt er möglicherweise schon, dass über die Anwendung dieser Vorschrift nicht entscheidet, in welcher Altersstufe sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung befindet. Vielmehr kommt es für die Frage, ob der Angeklagte als Jugendlicher oder als Heranwachsender im Sinne des JGG zu betrachten ist, nach § 1 Abs. 2 JGG allein darauf an, wie alt der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat war. Das gilt für das Verfahrensrecht ebenso wie für das sachliche Jugendstrafrecht (BGHSt 6, 354).
Es mag aber auch sein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge dem Umstand Bedeutung beimessen will, dass der Angeklagte die Straftaten, derentwegen er jetzt verurteilt wurde, teils vor und teils nach der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat und deshalb zugleich als Jugendlicher und Heranwachsender vor Gericht stand. Dieser Fall wird vom Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben und eingeordnet. Doch kann nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung kein Zweifel bestehen, dass § 109 Abs. 1 Satz 2 JGG nur dann Anwendung finden kann, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten vom Angeklagten ausschlieBlich in der Altersstufe des Heranwachsenden begangen wurden, während die Vorschrift des in seinem ersten Absatz ganz allgemein die nichtöffentliche Verhandlung vorschreibenden § 48 JGG immer Platz greift, wenn der Angeklagte überhaupt als Jugendlicher belangt ist, mag er auch einen Teil der ihm zur Last liegenden Taten als Heranwachsender begangen haben. Denn die schon in der äußeren Fassung zum Ausdruck kommende Tendenz des Gesetzes geht ersichtlich dahin, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen.
Eine entsprechende Anwendung des für das sachliche Strafrecht geltenden § 32 JGG, wonach es darauf ankommen hätte, ob das Schwergewicht der Straftaten in der einen oder anderen Altersstufe lag, ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil eine ganz andere Ausgangslage gegeben ist: Die Entscheidung, welches sachliche Strafrecht zur Anwendung kommt, ist auf der Grundlage einer abgeschlossenen Hauptverhandlung zu gewinnen, während die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit schon mit dem Beginn der Hauptverhandlung beantwortet werden muss, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Frage des Schwerpunkts der Taten noch ganz offen ist. Eine bedeutsame verfahrensrechtliche Entscheidung, von der Bestand und Nichtbestand der ganzen Hauptverhandlung und ihres Ergebnisses abhängt, darf nicht von solchen Ungewissheiten beeinflusst sein. Im Übrigen wird auf die Entscheidung in BGHSt 8, 349 verwiesen, die zur Frage der sachlichen Zuständigkeit im gleichen Sinne entschieden hat.
Da schließlich alle Mitangeklagten des Beschwerdeführers als Jugendliche vor Gericht standen, schied auch die Anwendung des § 48 Abs. 3 JGG aus, der den Ausschluss der Öffentlichkeit im jugendgerichtlichen Verfahren durch einen besonderen Beschluss gebietet, wenn zugleich Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind. Überdies könnte insofern der Angeklagte als Jugendlicher nicht beschwert sein (BGHSt 10, 119).
Baldus Willms Meyer Henning Bundesrichter Dr. Miller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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