Revision verworfen: Gewerbsmäßige Abgabenhehlerei, Rückfall und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 548/54
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil im Strafverfahren muss die als erwiesen angesehenen Tatsachen angeben; es braucht nicht die Angabe der Erkenntnisquellen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn keine konkreten weiteren Beweismittel benannt werden, die eine nachträgliche Aufklärung ermöglichen würden.
Gewerbsmäßige Abgabenhehlerei liegt vor, wenn durch wiederholte und auf Dauer angelegte An‑ und Verkäufe eine dauerhafte Einnahmequelle angestrebt wird; Umfang und Fortdauer der Umsätze können Gewerbsmäßigkeit begründen.
Der geringe zollrechtliche Wert eingeschmuggelter Gegenstände mindert zwar den Wertersatz, schließt aber die Strafbarkeit oder das Interesse des Zoll- und Steuerrechts am Schutz nicht aus.
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe bereits durch Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist; eine bereits verbüßte Strafe kann nicht mehr ausgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Metzger Wilhelm O. aus K███, geboren am ██ in ██, 2. den Gelegenheitsarbeiter Uros █████████████ aus ██████ (Jugoslawien), geboren am ██ in ██, 3. den █████████████ ██████ Sch█, geboren am ██ in A,
wegen Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Oktober 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Beschwerdeführer sind verurteilt worden
1) ██ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu fünf Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz,
2) ██ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei, Abgabenhinterziehung und aktiver Beamtenbestechung zur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, Geldstrafen, Einziehung und Wertersatz,
3) Sch█ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfall zu drei Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz.
Die Freiheitsstrafen des ███ und des ███ sind zum Teil, die des ████████████ in vollem Umfange durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.
Die Beschwerdeführer haben Revision eingelegt; die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Die Revision des ███
1. Verfahrensrügen.
a) Soweit der Beschwerdeführer Angaben im Urteil darüber vermisst, auf Grund welcher Erkenntnismittel die Strafkammer zu der Feststellung kam, dass er mit geschmuggelten Uhren gehandelt hat, will er anscheinend eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO geltend machen. Er verkennt, dass § 267 Abs. 1 StPO nur die Angabe der für erwiesen angesehenen Tatsachen, nicht der Erkenntnisquellen vorschreibt. Im Übrigen gibt das Urteil an, der Angeklagte habe gestanden, dass er die Uhren als Schmuggelware erkannt hat.
b) Die Aufklärungsrüge, die daraus hergeleitet wird, der Vorsitzende des Fachverbandes für den Uhrengroßhandel Be█████ habe im Ermittlungsverfahren bezweifelt, dass die ihm vorgelegten, bei ███████ beschlagnahmten Uhren aus dem Ausland stammen, ist unbegründet. ██████ hat nur zwei Uhren gesehen. Das Gericht ist hinsichtlich der bei ████████ beschlagnahmten Uhren zu keiner dem Angeklagten nachteiligen Feststellung gekommen, hat vielmehr diese Uhren freigegeben, weil für sie nicht nachgewiesen werden kann, dass sie aus dem Ausland eingeführt wurden. Mehr hätte sich auch durch eine Vernehmung Be█████ zugunsten des Angeklagten nicht ergeben können, da Be█████ andere als die bei ██ ███ beschlagnahmten Uhren nicht gesehen hat. Im Übrigen entspricht die Aufklärungsrüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weitere Beweismittel außer █████████ nicht genannt sind (BGHSt 2, 168).
2. Sachrügen.
a) Zu Unrecht findet der Beschwerdeführer einen Denkfehler der Strafkammer darin, dass sie die Uhren als minderwertige Erzeugnisse bezeichnet, aber nicht berücksichtigt habe, dass solche „Uhrattrappen“ nur geringen Zollwert haben können. Durch die Einschmuggelung solcher minderwertiger Gegenstände könne nach Ansicht des Beschwerdeführers das Zollinteresse des Bundes nicht erheblich beeinträchtigt werden; umgekehrt sei durch die üblen Erfahrungen der Käufer das Interesse der inländischen Industrie gefördert worden.
Dass die geschmuggelten Uhren – um solche, nicht um Attrappen handelt es sich – zollmäßig geringen Wert hatten, hat die Strafkammer nicht übersehen, vielmehr bei Berechnung des Wertersatzes ausdrücklich berücksichtigt. Nirgends findet sich ein Hinweis auf besonders hohen, durch den Beschwerdeführer angerichteten Schaden. Das schließt nicht aus, dass er sich auf Kosten der Allgemeinheit Sondervorteile verschafft hat, während die Lage der Bundesrepublik gerade zur Tatzeit Achtung vor den Zoll- und Steuergesetzen von jedem erforderte. Im Übrigen ist auch der Einfuhrhandel ein „regulärer Handel“, der in gleichem Maße schutzwürdig sein kann wie der Inlandshandel, zumal da die Ausfuhr in der Regel abhängig von der Einfuhr ist.
b) Gegen die Annahme eines Wirtschaftsvergehens nach § 21 Abs. 2 WiStrG vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) bestehen keine Bedenken. Der Angeklagte hat Großhandel betrieben; bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung hätte sein Betrieb Rechnungserteilung erfordert. Dessen ist er sich, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auch bewusst gewesen. Auch die Feststellung, dass seine Handlungsweise den ordnungsmäßigen Uhreneinfuhrhandel gefährdete, ist nicht zu beanstanden.
c) Die Gewerbsmäßigkeit ergibt sich aus der großen Zahl der umgesetzten Uhren und dem festgestellten Bestreben des Angeklagten, sich durch fortgesetzten An- und Verkauf der Uhren einen Nebenverdienst zu beschaffen, der offensichtlich sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken, also nicht nur ganz vorübergehend sein sollte.
d) Die Behauptung der Revision, die Gewerbsmäßigkeit sei bei der Strafzumessung außer durch Anwendung des § 49 RAbgO strafschärfend berücksichtigt worden, ist unzutreffend. Dass der Angeklagte ehrlicher Arbeit aus dem Wege gegangen ist, durfte in Betracht gezogen werden.
e) Die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende allgemeine Nachprüfung gibt nur zu der Frage der Anwendbarkeit des § 23 StGB Anlass zu Erörterungen. Die Strafkammer hat sich nicht ausdrücklich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Da aber bei der Strafzumessung für den Angeklagten M█ die Nichtanwendung des § 23 StGB ausdrücklich behandelt worden ist, hat das Landgericht offenbar auch bei O█ die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft und sich nur deshalb nicht weiter dazu geäußert, weil die im Urteil erwähnten Vorstrafen (frühere Bewährungsfrist) entgegenstanden (§ 23 Abs. 3 StGB).
II. Die Revision des ████████
Die nicht weiter ausgeführte Sachrüge hat das Revisionsgericht zur allgemeinen Nachprüfung veranlasst. Rechtsfehler sind weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ersichtlich. Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
III. Die Revision des ████████
1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist also unzulässig.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei ebenso wie die Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Anwendbarkeit des § 23 StGB entfällt, weil die gesamte Freiheitsstrafe bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt ist und die Vollstreckung einer bereits verbüßten Strafe begrifflich nicht ausgesetzt werden kann.
Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist gemäß § 2 Abs. 3 ausgeschlossen.
Hiernach sind alle Revisionen zu verwerfen.
| Werner | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Menges |