Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 548/53
Datum
27.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, Nötigung und Beleidigung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als sie Angriffe auf Beweiswürdigung und Denkgesetze enthält. Wegen der seit 1.10.1953 geltenden Neuregelung des § 23 StGB verweist der Senat die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behauptete Verletzung der Denkgesetze liegt nicht vor, wenn das Tatgericht seine Überzeugung als aufgrund der Umstände aufdrängend darstellt und keinen zwingenden logischen Fehlschluss behauptet.

2

Das Revisionsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler; bloße, nicht substantiiert dargelegte Angriffe gegen die Würdigung sind unbeachtlich.

3

Bei Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, die die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung eröffnet, ist die Sache zur Entscheidung über die Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Zurückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels betreffen, sofern die neue Rechtslage deren Beurteilung beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Wilhelm ███ aus ██, geboren am ████ 1905 in ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Nötigung und in Tateinheit mit Beleidigung zu — sieben Monaten Gefängnis — verurteilt.

1.) Als Verletzung des „Verfahrensrechts“ rügt die Revision die Annahme des Vorderrichters, das „Ausdrucksverhalten“ des jugendlichen Opfers des Angeklagten lasse den zwingenden Schluss zu, dass es mit ihm ein erschütterndes Erlebnis gehabt haben müsse. Der Revision ist zuzugeben, dass dieser Schluss denkgesetzlich nicht zwingend ist. Das hat jedoch der Vorderrichter ersichtlich auch nicht angenommen. Der beanstandete Satz ist vielmehr dahin zu verstehen, dass das Verhalten des Opfers nach der Tat der Jugendkammer die Überzeugung aufdrängte, dessen Aussage entspreche einem wirklichen Erlebnis. Das ist nicht zu beanstanden. Das weitere Vorbringen der Revision, das eine Verletzung der Denkgesetze dartun soll, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

2.) In sachlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldund Strafausspruch keine Bedenken. Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten nach den Feststellungen mit Recht auch wegen vollendeter Nötigung verurteilt. Die Strafzumessung ist fehlerfrei.

Inzwischen ist am 1. Oktober 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in Kraft getreten. Nach § 23 StGB n. F. kommt bei dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht.

Zur Entscheidung über diese Frage ist die Sache daher zurückzuverweisen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953).

Dr. MoerickeSauerMenges
WernerDr. Arndt
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