Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Nothilfe bei Schlägerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 54/83
Datum
15.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Rechtfertigung der Nothilfe nicht ausreichend geprüft und begründet hatte. Es fehlten Feststellungen, dass die zulässigen Grenzen der Nothilfe überschritten oder Hilfe nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen, dass ein Angeklagter zur Abwehr einer gegen einen Dritten gerichteten Gewalttat eingegriffen hat, ist die Rechtfertigung durch Nothilfe (Notwehr zugunsten Dritter) zu prüfen; eine pauschale Feststellung, Beteiligte seien nicht ohne Verschulden in eine Schlägerei hineingezogen worden, genügt nicht zur Verneinung der Nothilfe.

2

Zur Versagung der Nothilfe bedarf es konkreter Feststellungen, dass der Handelnde die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hat oder dass der zu schützende Dritte bereits keinen Schutz mehr benötigte.

3

Das bloße spätere Verweilen des Angeklagten am Tatort rechtfertigt ohne weitere Feststellungen keinen Schuldvorwurf, wenn tatsächliche Umstände (z. B. eine verschlossene Austrittsmöglichkeit) das Verlassen des Ortes verhindert haben.

4

Unterbleibt eine substantiierte Auseinandersetzung des Tatgerichts mit dem Rechtfertigungsgrund Nothilfe, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 54/83

in der Strafsache gegen G, den Kraftfahrzeugmechaniker Hans-Dieter aus ███████████, dort geboren am ██████ 1956, wegen Beteiligung an einer Schlagerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision führt zur Aufhebung der gegen ihn ergangenen Entscheidung. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen „an seiner (des Angeklagten) Beteiligung (an der Schlägerei) keine vernünftigen Zweifel“, weil er nach seiner eigenen Einlassung geholfen habe, einen Schrank, der ihm den Weg zum Tatort versperrte, zur Seite zu rücken, und weil er mehrere Gegner „weggeprügelt“ habe (UA S. 20/21). Dabei erörtert das Landgericht nicht, dass diese Beteiligung zu einer Zeit stattfand, als Kistner, dem der Angeklagte helfen wollte, von zahlreichen Angreifern zusammengeschlagen wurde und sich – wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt – deshalb selbst noch nicht schuldhaft an einer Schlägerei beteiligte (UA S. 25). Warum das Landgericht unter diesen Umständen dem Angeklagten ███████ nicht den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe zugebilligt hat (vgl. BGHSt 15, 369 f), ist nicht dargelegt. Die allgemeine Begründung, keiner der Angeklagten könne sich auf Notwehr berufen, „da sie nicht ohne Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden sind“ (UA S. 26), reicht nicht aus. Dass der Angeklagte die Grenzen der zulässigen Nothilfe überschritten oder sich noch an der Schlägerei beteiligt habe, als Kistner keine Hilfe mehr beanspruchen konnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch kann dem Angeklagten seine spätere Anwesenheit bei der Schlägerei allein nicht ohne weiteres angelastet werden (UA S. 24), da die Eisentür, durch die er das Haus hätte verlassen können, bis zuletzt verschlossen war (UA S. 12).

RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben

Müller Més

Theune
Maier
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