Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Wertung des Tatanlasses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 547/89
Datum
13.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Totschlagsurteil; das Rechtsmittel richtet sich insbesondere gegen den Strafausspruch. Zentrale Frage war die Bewertung des Tatanlasses als „geringfügig“ und die Berücksichtigung alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung. Der BGH hebt den Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Erwägungen (fehlende sachliche Grundlage für "geringfügig"; unzulässige Strafzumessungsgrundlage) auf und verweist zur neuerlichen Strafzumessung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung eines Tatanlasses als "geringfügig" bedarf einer tragfähigen Grundlage in den Urteilsfeststellungen; eine rein objektive Verkürzung, die die psychischen Wirkungen des Anlasses vernachlässigt, genügt nicht.

2

Alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und hochgradige Erregung (§21 StGB) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; die Annahme eines minder schweren Falles (§213 StGB) erfordert eine eigenständige, überzeugende Begründung.

3

Als Strafzumessungsgrund untauglich ist eine Erwägung, die dem Täter entgegen §46 Abs. 3 StGB die Tatbegehung selbst nochmals erschwerend zur Last legt; damit darf die Tatbegehung nicht in der Strafzumessung doppelt sanktioniert werden.

4

Sind die Erwägungen des Tatrichters zur Ablehnung eines minder schweren Falles oder zur Strafzumessung rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 28. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 547/89

in der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren am Dr. phil. Bernd ██ 1950 in KC, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafaussprache hat es dagegen Erfolg; dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge von Alkoholgenuss und hochgradiger Erregung erheblich vermindert war (§ 21 StGB); es hat die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) verneint, den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und diesem Rahmen die Strafe entnommen.

Bei der Begründung, die das Gericht für die Ablehnung eines minder schweren Falles, aber auch für die Bemessung der konkreten Strafe gibt, verweist es zunächst auf eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen, um ihnen dann als Strafschärfungsgrund folgende Erwägung gegenüberzustellen:

„Andererseits wirkt es sich zu seinen Lasten aus, dass er einen Menschen, wenn auch nicht aus niedrigen Beweggründen, so doch aus geringfügigem Anlass getötet hat.“

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; denn die Wertung des Tatanlasses als „geringfügig“ findet im Sachverhalt, von dem das Gericht nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen und der unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgeht, keine ausreichende Grundlage. Danach hatte der Angeklagte geraume Zeit zugehört, wie Regina, seine frühere Geliebte, von ihrer Liebe zu Dr. ██████ schwärmte; schließlich hatte er sie gefragt, ob sie Dr. ███████████ so viel mehr liebe als ihn. Darauf hatte Regina geantwortet:

„Ich habe eigentlich immer nur ihn geliebt, auch als ich mit Dir zusammen war. Du warst nur ein Übergang, ein Missverständnis.“

Der Angeklagte war durch diese Äußerung „schockiert“. Er empfand sie so, „dass die letzten Jahre, die glücklichste Zeit seines Lebens, praktisch im nachhinein ausgelöscht werden“ sollten. Sein „gesteigertes Selbstwertgefühl“ war hierdurch „schwer verletzt“. Voller Erregung sprang er auf, um Regina in den Arm zu nehmen und zu sagen, dass das doch nicht wahr sei. Sie wies ihn jedoch zurück und erklärte ihm, dass sie jetzt keine Zärtlichkeiten mehr von ihm wolle – er solle das doch verstehen. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich jedoch weiter; er erinnerte sich an die noch nicht verwundene Kränkung im Februar: Damals hatte Regina seine Abwesenheit ausgenutzt, um sich hinter seinem Rücken mit Dr. ██ ██ zu treffen.

Er versuchte, Regina gewaltsam in den Armen zu halten – sie versuchte, sich herauszudrehen. In dieser Situation fasste der alkoholisierte (Blutalkoholkonzentration: 1,32 ‰) und hochgradig erregte Angeklagte impulsiv den Entschluss, Regina zu töten (UA S. 23 f.).

Der so beschriebenen Entstehung des Tötungsentschlusses und den dabei wirksam gewordenen objektiven wie subjektiven Faktoren wird die Wertung, es habe sich um einen „geringfügigen“ Anlass gehandelt, nicht gerecht. Sie verfehlt nicht zuletzt auch in ihrer Verkürzung auf eine bloße objektive, die psychischen Wirkungszusammenhänge vernachlässigende Sichtweise die Besonderheiten des Falles, der dadurch gekennzeichnet ist, dass eine den Angeklagten schockierende, ihn schwer verletzende Äußerung, verschärft noch durch die Erinnerung an eine ihm früher widerfahrene Kränkung, für den Entschluss zur Tötung bestimmend war.

Soweit das Gericht im Übrigen meint, es wäre vom Angeklagten zu erwarten gewesen, dass er auf Reginas Äußerung „auf andere Weise als mit Gewalt reagieren würde“, ist diese Erwägung als Strafzumessungsgrund untauglich, da sich ihr Sinn darin erschöpft, dem Angeklagten – entgegen § 46 Abs. 3 StGB – die Tatbegehung als solche erschwerend zur Last zu legen.

Die Strafe muss nach alledem neu zugemessen werden.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Wertung des Tatanlasses — Themis