Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 547/87
Datum
16.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beschränkte die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf den Ankauf von 1 kg Kokain in Amsterdam und hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Einziehung von 1.100 g Kokain und 10.000 DM bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann den Umfang der zu verurteilenden Taten derart verringern, dass der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden müssen.

2

Sind durch eine Verfolgungsbeschränkung bestimmte in der Anklage enthaltene Taten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, gelten darauf gestützte Verfallserklärungen insoweit als gegenstandslos.

3

Einziehungsanordnungen bleiben in Bezug auf den weiterhin verfolgten Sachverhalt unberührt; insoweit sind sie weiter durchsetzbar.

4

Wird der Strafausspruch in einem wesentlichen Teil aufgehoben, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ (KD) den Kaufmann Hans Horst Cc, geboren am █ 1941 in ████, zurzeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, 1.100 g (1.000 g und 100 g) Kokain sowie 10.000 DM eingezogen und einen Betrag von 15.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die Verurteilung erging auf der Grundlage folgender Feststellungen:

Der Angeklagte habe im Herbst 1985 den Zeugen █████ (einen vom Bundeskriminalamt gegen ihn eingesetzten V-Mann), ohne von ihm provoziert worden zu sein, nach Absatzmöglichkeiten für Kokain gefragt. Mitte und Ende Oktober 1985 habe er einem „Mike“ (der auf Grund der Hinweise ██████ vom Bundeskriminalamt zur Durchführung eines Scheinkaufs eingesetzt und durch ████ mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht worden war), 100 g Kokaingemisch gegen Bezahlung von 15.000 DM verkauft und übergeben sowie weitere in seinem Besitz befindliche 700 g Kokaingemisch zur sofortigen Mitnahme angeboten.

„Mike“ äußerte sich dahingehend, dass er eine größere Menge Kokain haben wolle. Der Angeklagte sagte ihm daraufhin die Lieferung einer größeren Menge zu.

Anfang November 1985 nahm der Angeklagte zu diesem Zweck mit dem in den Niederlanden wohnhaften Spanier ██ (MC-PC) Verbindung auf, bei dem er bei einem persönlichen Treffen am 3.11.1985 in Amsterdam ein Kilogramm Kokain bestellte, das vereinbarungsgemäß am 5.11.1985 geliefert werden sollte.

Der Angeklagte setzte sich daraufhin mit dem Zeugen █████ in Verbindung, mit dem er ein Treffen in Amsterdam für den 5.11.1985 vereinbarte; nach dem Plan des Angeklagten sollte der Zeuge █████ das Kokain in seinem Pkw von Amsterdam in die Bundesrepublik verbringen, wobei offengeblieben ist, ob der Zeuge █████ als eingeweihter Täter den Transport übernehmen oder vom Angeklagten als unwissendes Werkzeug eingesetzt werden sollte.

Am 5.11.1985 reiste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Amsterdam, wo er mit ██ (MC-PC) und einem weiteren Spanier namens ██████████ zusammentraf, von denen er ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 63 % übernahm. Anschließend fuhr der Angeklagte zum Flughafen Schiphol in Amsterdam, wo er sich mit dem Zeugen █████, der zwischenzeitlich mit seinem Pkw nach Amsterdam gefahren war, traf. Auf dem Weg zum Pkw des Zeugen █████ wurden der Angeklagte und der Zeuge █████ von niederländischen Polizeibeamten festgenommen.

Bei der Festnahme wurden beim Angeklagten ein Kilogramm Kokain sowie 10.200 DM sichergestellt; bei dem Betrag von 10.000 DM handelte es sich um einen Restbetrag der Summe, die der Angeklagte zum Kauf des Kokains angesetzt hatte (UA Bl. 6, 7).

Der Senat hat mit Beschluss gemäß § 154a Abs. 2 StPO „die Verfolgung auf die Vorgänge, die den Ankauf von 1.000 g Kokaingemisch Anfang November 1985 in Amsterdam betreffen, beschränkt“.

Damit sind die Vorwürfe, der Angeklagte habe - die Initiative für den Kokainabsatz ergriffen, - 100 g Kokain gegen ein Entgelt von 15.000 DM an „Mike“ veräußert sowie - eine weitere in seinem Besitz befindliche Menge von 700 g Kokain dem „Mike“ zur sofortigen Mitnahme angeboten,

nicht mehr Gegenstand des Verfahrens; dementsprechend ist auch die Verfallerklärung über 15.000 DM gegenstandslos.

2. Nach der Beschränkung der Verfolgung auf den im Beschluss erwähnten Sachverhalt sind die Verfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3. Im Hinblick auf den Strafausspruch brauchen die Rügen nicht erörtert zu werden, weil der Strafausspruch schon wegen der durch die Verfolgungsbeschränkung bewirkten Verringerung des Schuldumfangs aufzuheben ist.

4. Der Ausspruch über die Einziehung von 1.100 g Kokain – hinsichtlich der Menge von 100 g Kokain hat der Verteidiger erklärt, keine Ansprüche geltend zu machen – und von 10.000 DM bleibt unberührt.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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