Revision: Aufhebung von Geldstrafen nach Wegfall zwingender Vorschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 547/75
- Datum
- 07.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltende zwingende strafrechtliche Vorschrift zur Verhängung einer Sanktion aufgehoben, hat der Tatrichter über die hiervon betroffenen Sanktionen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erneut zu entscheiden.
Soweit eine Teilaufhebung des Urteils erforderlich ist, kann das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als sie Rechtsfehler darlegt; verbleibende Rügen sind bei fehlendem Rechtsfehler zu verwerfen.
Ändert sich die maßgebliche gesetzliche Grundlage für eine bereits verhängte Sanktion nachträglich, besteht für das Tatgericht die Pflicht, die Strafzumessung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (hierzu § 41 StGB) neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 547/75
in der Strafsache
gegen
1. den ████████ ██████ D █ ███████ ██ █████ ████, geboren am ██████████ 1941 in ███, aus ██,
2. den ████████ ██████ Hadji-Mirza ████████, geboren am ██████████ in ███████, aus ███████,
3. den Schriftsetzer Manfred Willi ███████, geboren am ██████████ 1946 in ███, aus ███,
4. den Studenten Balder Heinz ███████ ███ ███, geboren am ██████████ in ███, aus ███ ███ ████,
5. den █████████ ██████ █, geboren am ██████████ 1944 in █████, aus █████,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Geldstrafen ausgesprochen worden sind, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat neben der Freiheitsstrafe wegen Steuervergehens auf Geldstrafen erkannt, weil dies zur Zeit der Urteilsfällung zwingend vorgeschrieben war. Da diese Vorschrift jedoch seit 1. Januar 1975 nicht mehr besteht, muss der Tatrichter hierüber unter dem Gesichtspunkt des § 41 StGB nochmals befinden.
Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.
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