Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 250 StPO und unzureichender Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 547/71
Datum
15.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sexualstraftaten ein. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil die Strafkammer unzulässig auf Inhalte einer früheren polizeilichen Aussage abstellte (§ 250, § 251 StPO) und ihre Aufklärungspflicht bei widersprüchlichen Glaubwürdigkeitsangaben nicht ausgeschöpft hatte. Mangels konkreter Feststellungen zu Vollendungshandlungen wurden die relevanten Schuldsprüche und der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verlesen früherer polizeilicher Aussagen zu Konfrontationszwecken ersetzt nicht die Vernehmung der Beweisperson; die Kammer darf den Inhalt solcher Aussagen nicht als Grundlage der Beweiswürdigung verwenden (§ 250, § 251 StPO).

2

Wenn eine Tatzeugen in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert und zuvor widersprüchliche bzw. widerrufene Angaben vorliegen, verpflichtet die Aufklärungspflicht das Gericht, alle erreichbaren Beweismittel und Zeugen zur Klärung der Glaubwürdigkeit zu vernehmen.

3

Zur Verurteilung wegen vollendeter Straftaten müssen die Feststellungen konkret darlegen, welche konkreten Handlungen die Vollendung begründen; allgemeine oder knappe Feststellungen genügen nicht.

4

Haben rechtsfehlerhafte Verfahrensfeststellungen möglicherweise Auswirkungen auf andere Schuldsprüche oder den Strafausspruch, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 13. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Kurt Franz Otto ████ aus ███, geboren am ██ 1935 in ████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, versuchter Blutschande und versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, versuchter Blutschande und versuchter Notzucht sowie wegen Kindesmißhandlung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, ferner wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Er hat mit Verfahrensrügen, die nur die Verurteilung in den Fällen II 6 a) bis c) der Urteilsgründe betreffen, Erfolg.

Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Hannelore, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsrichter nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht jedoch schwer belastet hatte, bestritten und mehrere Vorfälle benannt, bei denen Hannelore gelogen habe (UA Bl. 8, 9). Unter anderem habe sie einen Friedrich ███████ der Wahrheit zuwider bezichtigt, sie unsittlich berührt zu haben. Die Strafkammer sieht die Einwände des Angeklagten als widerlegt und die Glaubwürdigkeit Hannelores durch den Vorfall [REDACTED] sogar als bestätigt an. Sie meint, ██████ habe sich tatsächlich Hannelore unsittlich genähert. Zum Beweise dafür beruft sie sich auf den Inhalt der Ermittlungsakte im Verfahren gegen █████, insbesondere seine Angaben zu polizeilichem Protokoll und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 1969. Damit hat die Strafkammer gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die laut Sitzungsniederschrift nur auszugsweise verlesen worden ist, besagt nichts darüber, dass [REDACTED] die Zeugin Hannelore unsittlich berührt habe. Das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung ████████, das zu Beweiszwecken nicht gemäß § 251 StPO verlesen werden durfte, hat die Strafkammer zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten verlesen. Ein solches Verfahren ist an sich zulässig. Beweisgrundlage ist dann aber nicht die verlesene Urkunde, sondern die Erklärung der Beweisperson. Die Strafkammer hat jedoch bei der Beweiswürdigung ausdrücklich den Inhalt der damaligen Aussage ███████ verwendet. Das widerspricht der Vorschrift des § 250 StPO, wonach die Vernehmung ██████ nicht durch Verlesung einer früheren polizeilichen Aussage ersetzt werden konnte.

Die Strafkammer hat aber auch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie war verpflichtet, die übrigen Zeugen für die Behauptung des Angeklagten, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Tochter Hannelore betrafen, zu vernehmen. Hannelore als einzige Tatzeugin hatte die Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Im Ermittlungsverfahren hatte sie bereits einmal ihre Aussage widerrufen. Der Beweis konnte nur mittelbar geführt werden. Die Strafkammer hatte nur wenig Gelegenheit, sich ein Bild von der Zeugin durch ihr Auftreten in der Hauptverhandlung zu machen. Deshalb musste es sich ihr aufdrängen, alle nur erreichbaren Beweismittel, die zur Klärung der Glaubwürdigkeit beitragen konnten, zu benutzen und auszuschöpfen. Von dieser Verpflichtung war sie nicht etwa dadurch entbunden, dass sie der Ehefrau des Angeklagten, die sich zu den Vorfällen geäußert hatte, glaubte, dies umso weniger, als deren Äußerungen zum Teil nur allgemein gehalten waren und keine eigenen Kenntnisse bekundeten. Zudem ist diese Zeugin nicht, wie sie selbst bekundet hat und die Strafkammer meint, „unbedingter Wahrhaftigkeit verpflichtet“; denn sie hat, wie die Strafkammer feststellt, ihrem Mann die Unwahrheit gesagt, als sie Pfingsten 1970 zu einem Kongress der Zeugen Jehovas nach [REDACTED] gefahren war, dem Angeklagten aber mitgeteilt hatte, sie sei zu ihrer Schwester gereist.

Da in den Fällen II 6 a) bis c) Verfahrensrügen durchdringen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob nicht hinsichtlich der versuchten Verbrechen ein näheres Eingehen auf die Frage des Rücktritts erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeter Taten wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen knappen Feststellungen nicht erkennen lassen, worin die Vollendung dieser Taten durch bestimmte unzüchtige Handlungen gesehen wird.

Die Schuldspruche im Übrigen zeigen keinen Rechtsfehler.

Insbesondere hat die Strafkammer eine rohe Mißhandlung in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe rechtlich einwandfrei bejaht. Dass der Angeklagte leicht erregbar war, schließt eine gefühllose Gesinnung nicht aus.

Weil sich nicht ausschließen lässt, dass sich die Verurteilung in den Fällen 5 und 6 auf die sonstigen Strafaussprüche ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

KirchhofWillmsMeyer
BaumgartenSchauenburg