Revision im Totschlagsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen §213-Fehlprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 547/62
- Datum
- 12.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer polizeilichen Niederschrift ist auch zulässig, wenn die Erklärung in einem anderen Strafverfahren aufgenommen wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Verlesung erfüllt sind.
Eine Aufklärungsrüge nachstlicher Verfahrensmängel kann nicht damit begründet werden, dass eine nach Ansicht des Rügendelegierte Frage an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen unterblieben sei.
Die Urteilsgründe brauchen nicht in jedem Fall detailliert darzustellen, wie das Gericht zu seiner Überzeugung bezüglich der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten gelangt ist; §267 Abs.1 und 2 StPO legen die Erfordernisse der Begründung fest.
Zweifel an der Verwertbarkeit einer mit Einverständnis des Beschuldigten aufgenommenen Tonbandaufnahme begründen keinen Rechtsfehler, soweit die Verwendung des Tonbands den Angeklagten nicht belastet oder nur zur Entkräftung eines höheren Tatvorsatzes herangezogen wird.
Ergeben sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte für eine mögliche Anwendung strafmildernder Vorschriften (z.B. §213 StGB), muss das Gericht im Strafausspruch deren Prüfung und Entscheidung erörtern; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüisburg, 22. März 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst Emil Wilhelm ██████ aus Ob███████████, geboren am ████ in O██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüisburg vom 22. März 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von acht Jahren erkannt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Ansicht der Revision, dass die Verlesung der Niederschrift über eine polizeiliche Aussage einer der in § 251 Abs. 2 StPO genannten Verfahrensbeteiligten nur stattfinden dürfe, wenn er sie in dem anhängigen, den Gegenstand der Verhandlung bildenden Strafverfahren gemacht habe, trifft nicht zu. Eine solche Beschränkung enthält diese Vorschrift nicht. Daher ist, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auch die Verlesung von Niederschriften zulässig, die in einem anderen Strafverfahren aufgenommen worden sind (vgl. RGSt 32, 72, 75; BayObLG NJW 1953, 1116).
b) Der Vorwurf, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht insoweit verletzt, als es den in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. G█ nicht nach dem Blutalkoholwert des Angeklagten gefragt habe, scheitert daran, dass eine Aufklärungsrüge nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, eine nach Ansicht der Revision bedeutsame Frage sei an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder Sachverständigen nicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
c) Nähere Angaben darüber, wie das Schwurgericht zu der Annahme der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten gekommen ist, brauchte es in den Urteilsgründen nicht zu machen (§ 267 Abs. 1 und 2 StPO). Im Übrigen beruht diese seine Überzeugung ersichtlich auf den Feststellungen über den Gesundheitszustand des Angeklagten und über die Menge des von ihm vor der Tat genossenen Alkohols in Verbindung mit den Ausführungen des Landesmedizinalrats Dr. ███████████, der in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als Sachverständiger gehört worden ist.
d) Ob das bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten in dessen Einverständnis aufgenommene Tonband in der Hauptverhandlung als Beweismittel so verwertbar war, wie es hier geschehen ist, kann dahinstehen; denn der Angeklagte ist durch die Verwendung des Tonbandes nicht beschwert. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Schwurgericht die Tonbandaufnahme bei der Urteilsfindung nur insoweit herangezogen, als es das Vorliegen eines Mordes oder Mordversuchs verneint hat, weil es auf Grund der Wiedergabe des Tonbandes zu der Auffassung gelangt ist, die Angaben des Angeklagten enthielten kein sicheres Zugeständnis, dass er den Stich mit der Nagelfeile in die linke Halsseite des Opfers in Tötungsabsicht ausgeführt habe.
2.) Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Die Anwendung des § 212 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Dass, wie die Revision meint, die Feststellungen über den Entschluss des Angeklagten, seinem Widersacher Ma██ vor der Gaststätte M██ aufzulauern und ihn zu verprügeln, der Logik entbehren, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte, solange er sich in der Gaststätte aufhielt, nicht als Angreifer in Erscheinung getreten ist. Dieses Verhalten schloss aber nicht aus, dass er beim Verlassen der Gaststätte willens war, Ma██ draußen in der Dunkelheit aufzulauern und ihn zu verprügeln. Die Behauptung der Revision, hierfür hätten sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach hat sich der Angeklagte, als Ma██ aus der Gaststätte kam, noch in deren unmittelbarer Nähe aufgehalten, obwohl er die Wirtschaft 15 Minuten vorher verlassen hatte, und obwohl es bereits eine Stunde nach Mitternacht war. Hieraus konnte und durfte das Schwurgericht, auch wenn es nicht zu klären vermochte, was der Angeklagte in dieser Zeit bis zum Zusammentreffen mit Ma██ getan hat, die Schlüsse ziehen, die es daraus abgeleitet hat. Ein Verstoß gegen die Logik tritt darin nicht zutage.
b) Die Rüge, das Schwurgericht habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, geht fehl. Entgegen der Ansicht der Revision enthalten die Darlegungen des Urteils auf S. 3 UA keine Feststellungen dahin, dass die tätliche Auseinandersetzung, zu der es im Juli 1958 zwischen dem Angeklagten und Ma██ gekommen war, von diesem herbeigeführt worden sei; sie geben vielmehr, frei von jeder Stellungnahme des Schwurgerichts, nur wieder, was sich damals zugetragen hat, wie sich die Beteiligten in dem wegen des Vorfalls gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingelassen haben, und welches Ergebnis dieses gehabt hat. Im Übrigen war das Schwurgericht in der Beurteilung jenes Geschehens frei und nicht, wie die Revision anscheinend meint, an die Auffassung der Staatsanwaltschaft gebunden, die den Einwand des Angeklagten, er habe sich nur gegen den Angriff des Ma██ gewehrt, für nicht widerlegbar erachtet und deshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte. Abgesehen davon ist das Schwurgericht von der Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft nicht abgewichen, sondern hat lediglich angenommen, dass sich der Angeklagte bei seinem jetzigen Vorgehen die Erkenntnisse aus jenem Verfahren hat zunutze machen wollen, indem er sich vorgenommen hat, wiederum, wie früher, zu behaupten, Ma██ habe ihn angegriffen.
c) Davon, dass dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zur Seite stehe, kann keine Rede sein. Wer einem anderen auflauert, um ihn zu verprügeln, kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf Notwehr berufen, wenn der andere zuerst tätlich wird und dabei heftiger zugreift, als er erwartet hat. Der Angeklagte hat auch nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit Verteidigungswillen gehandelt. Schon deshalb liegen alle Ausführungen, mit denen die Revision eine Notwehrlage darzutun versucht, neben der Sache.
d) Was sie im Übrigen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.
3.) Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch die vorangegangene Beleidigung des Ma██ gereizt war. Das könnte dafür sprechen, dass eine Strafmilderung nach § 213 StGB in Betracht kommt. Zwar ist dies nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht sehr naheliegend. Immerhin kann die Möglichkeit einer etwaigen Anwendung des § 213 StGB im Hinblick darauf, dass es hierzu an jeder Erörterung im Urteil fehlt, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Scharpenseel | Mayr |