Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Beihilfe- und Unterschlagungsurteilen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 547/61
- Datum
- 13.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Feststellung eines Gesamtvorsatzes für mehrere strafbare Taten, sind diese als selbständige strafbare Handlungen zu behandeln.
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass durch eine Reihe gleichartiger Rechtsbrüche eine besondere Gefährlichkeit des Täters festgestellt ist.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug erfordert klare Feststellungen dazu, inwiefern das Verhalten des Beteiligten in konkreter Weise auf die Veranlassung der Vermögensverschlechterung des Getäuschten gerichtet war; unklare Darstellungen genügen nicht.
Bei Unterschlagung müssen Umfang und Höhe des angeeigneten fremden Vermögens aus den Feststellungen ersichtlich sein; unzureichende Bestimmungen über den Tatausmaß führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Der Revisionssenat kann nach § 354 StPO von Amts wegen feststellungsbezogene Unstimmigkeiten der Vorinstanz beseitigen, soweit dies ohne Berührung des Strafausspruchs möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Otto aus ██████████, geboren am ██ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. September 1961
1.) im Urteilsspruch dahin geändert, dass im Falle 17 die Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung entfällt;
2.) in den Fällen der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug (Fall 1) und wegen Unterschlagung (Fall 18) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 16 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener Berufsausübung, und wegen einer im Rückfall begangenen Beihilfe zum Betrug in einem weiteren Falle sowie wegen Unterschlagung in einem Falle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und 17 Geldstrafen verurteilt, außerdem ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, als selbständiger Kaufmann oder als Handelsvertreter tätig zu sein.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge entbehrt der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen näheren Begründung und ist daher unzulässig.
II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
a) Für die mehrfachen Betrugshandlungen des Angeklagten hat das Landgericht einen Gesamtvorsatz nicht festgestellt. Seine Taten werden daher in dem angefochtenen Urteil mit Recht als selbständige strafbare Handlungen angesehen. Die abweichende Würdigung des Beweisergebnisses, die von der Revision vorgenommen wird, kann keine Beachtung finden.
b) Die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich fehlerfrei bejaht. Die Anwendung des § 20a StGB begegnet keinen Bedenken. Der dagegen gerichtete Angriff der Revision ist offensichtlich unbegründet.
c) Die Verurteilung wegen einer im Rückfall begangenen Beihilfe zum Betrug (Nr. 1 des Urteils) ist mit der Darstellung des Landgerichts nicht zureichend begründet. Der Sachverhalt ist so unklar, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die unwahren Angaben des Angeklagten gegenüber der Bank diese zur Kreditgewährung an ██ bestimmt haben, inwiefern außerdem und gegebenenfalls in welchem Umfang die getäuschte Bank geschädigt worden ist. Im Übrigen kann, wie der Wortlaut des § 263 StGB unmittelbar ergibt, die Annahme voller Beihilfe nicht allein damit gerechtfertigt werden,
der Angeklagte habe den Kredit nicht für sich, sondern für ██ erstrebt.
d) Im Falle 17 liegt nach den Feststellungen kein Vergehen nach § 145 StGB vor, weil der Betrug ohne jeden Zusammenhang mit der verbotenen Berufsausübung begangen worden ist. Der Senat kann diese Unstimmigkeit von sich aus beheben (§ 354 StPO). Der Strafausspruch ist dadurch nicht berührt.
e) Im Falle Nr. 18 (Unterschlagung) ist der Umfang der Straftat nach den bisherigen Feststellungen unklar. Der Angeklagte hat zugegeben, einen Teil des fremden Geldes sich angeeignet und verbraucht zu haben. Wie groß dieser Teil gewesen ist, sagt aber das Urteil nicht. Der Fehler betrifft den Schuldspruch und nötigt zur Aufhebung auch in diesem Falle. Zudem bestehen Zweifel, ob es sich hier um eine Symptomtat im Sinne des § 20a gehandelt hat oder ob nur eine Gelegenheitstat vorliegt (vgl. dazu RGSt 70, 214; BGH bei Herlan in MDR 1954, 528).
f) Da sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar sind und die Strafaussprüche für die zahlreichen anderen Straftaten des Angeklagten durch die Aufhebung des Urteils in den Fällen Nr. 1 und Nr. 18 nicht berührt sind, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Zufolge der teilweisen Aufhebung des Urteils bedarf es der Bildung einer neuen Gesamtstrafe, wobei auch über das Berufsverbot neu zu befinden ist (§ 76 StGB).
| Justizangestellter | Busch | Meyer | |||
| Scharpenseel | Baldus | Menges |