Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vereidigung eines entscheidungserheblichen Zeugen (§61 Nr.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 547/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Amtsunterschlagung verurteilt. Der BGH prüft die Rügen der Revision und hebt das Urteil auf, weil ein Zeuge trotz gerichtlicher Entscheidung gegen Vereidigung in den Urteilsgründen entscheidend berücksichtigt wurde. Die Unterlassung der Vereidigung nach §61 Nr.3 StPO steht im Widerspruch zur tatsächlichen Beweiswürdigung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in strafbarer Weise an dem Gesamtvorgang mitgewirkt hat und in derselben Richtung wie der Angeklagte tätig war, ist als beteiligt i.S.v. §60 Nr.3 StPO anzusehen; eine in tatsächlicher Hinsicht gehende Überprüfung dieser Beteiligung ist im Revisionsverfahren unzulässig.

2

Die Ablehnung der Vereidigung nach §61 Nr.3 StPO ist formell nicht zu beanstanden, wenn die Begründung den gesetzlichen Wortlaut enthält; sie wird jedoch rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil später in einem entscheidenden Punkt auf der Aussage des nicht vereidigten Zeugen beruht.

3

Eine Zeugenaussage ist nicht mehr unwesentlich, wenn der Tatrichter seine Überzeugung in einem wichtigen Punkt auf diese Aussage allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt.

4

Erhebliche Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme (insbesondere die unterlassene Vereidigung eines entscheidungserheblichen Zeugen) können zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, da das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Gertrud █ geb. ██ aus ███, geboren am ████. 1904 in █████, wegen Amtsunterschlagung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen einfacher Amtsunterschlagung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1.) Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt, geht fehl.

Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer „von der Vereidigung der Zeugin ████████ wegen Verdachts der Mittäterschaft gemäß § 60 Nr. 3 StPO abgesehen“. In den Urteilsgründen ist außerdem ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, die Zeugin ████████ sei beim unbefugten Bezug der Lebensmittelkarten beteiligt gewesen, indem auch sie aus der Tat der Angeklagten Vorteile gezogen habe. Beteiligt im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist aber jeder, der in strafbarer Weise an dem Gesamtvorgang, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (RGSt 57, 157; BGH 3 StR 299/51 Urteil vom 7. Juni 1951; BGHSt 1, 360). Eine Nachprüfung des Verdachts in tatsächlicher Richtung ist im Revisionsverfahren unzulässig.

2.) Dagegen dringt die Rüge der Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO durch. Das Gericht hat nach der Sitzungsniederschrift von der Vereidigung des Zeugen █████████ abgesehen, weil es „der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist (§ 61 Nr. 3 StPO)“. Die Begründung des Beschlusses begnügt sich somit mit der Wiedergabe des gesetzlichen Wortlauts. Dies ist ausreichend (BGH 2 StR 20/51 Urteil vom 6. März 1951).

Das Urteil lässt jedoch ersehen, dass die Strafkammer, entgegen ihrem Beschluss, der Aussage des Zeugen █████████ doch eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Eine Aussage ist nicht mehr unwesentlich, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vom Tathergang in einem wichtigen Punkt auf sie allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt (BGHSt 1, 8 ff.). Mit der Annahme einer Amtsunterschlagung ist es von entscheidender Bedeutung gewesen, ob die Angeklagte an den Karteikarten, deren Wegnahme ihr zur Last gelegt wird, Alleingewahrsam hatte. Die Strafkammer bejahte einen Alleingewahrsam auch auf Grund der Aussage des Zeugen █████████. Sie führt weiter aus, dass auch er als Dienststellenleiter nicht befugt war, ohne weiteres von den der Angeklagten als Kartenausgeberin übergebenen Bezugsberechtigungen einige wegzunehmen und dadurch in den Gewahrsam der Angeklagten einzugreifen. Die Entscheidung stützt sich somit in einem wichtigen Punkt auf die Aussage des Zeugen █████████. Die Vereidigung ist daher zu Unrecht unterblieben. Das Urteil kann auf dem Rechtsfehler beruhen und musste daher aufgehoben werden.

Da bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die im Übrigen unbegründete Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.

Dr. MoerickeDotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerDr. Werner
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