Lex-mitior im Waffenrecht: WaffG 1938 (AnpassG 1970) als milderes Gesetz gegenüber WaffG 1972
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/74
- Datum
- 11.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nebeneinander in Betracht kommenden Strafgesetzen ist das mildere Gesetz anzuwenden (Grundsatz der lex mitior nach § 2 Abs. 2 StGB).
Bei der Bestimmung des milderen Gesetzes ist insbesondere die Strafdrohung, namentlich das Höchstmaß der Freiheitsstrafe, maßgeblich zu vergleichen.
Eine landesrechtliche Anpassung der Strafdrohung (hier: Hessisches Anpassungsgesetz 1970) ist im Vergleich der einschlägigen Strafnormen zu berücksichtigen und kann dazu führen, dass eine ältere Fassung milder ist als eine neuere Norm.
Die bloße Wegnahme einer zusätzlichen Geldstrafe oder sonstiger Nebenbestimmungen kann im Rahmen der Gesamtabwägung erheblich für die Bestimmung des milderen Gesetzes sein, sofern dadurch die Strafdrohung insgesamt gemindert wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/74
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ibrahim ███, geboren am ███ 1954 in ███████, wegen unerlaubten Waffenerwerbs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1974
Tenor
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 in der Fassung des Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 ist gegenüber § 53 Abs. 3 Nr. 1a des Waffengesetzes vom 19. September 1972 das mildere Gesetz.
Gründe
Der Angeklagte trug, als er sich in der Nacht zum 4. Januar 1972 in einer Gaststätte in K_____ aufhielt, eine Pistole des Kalibers 7,65 mm mit Magazin, jedoch ohne Munition bei sich. Das Oberlandesgericht, dem die Sache auf die Revision des Angeklagten zur Entscheidung vorliegt, möchte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Erwerbs einer Faustfeuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein nach §§ 11 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 in der Fassung des Hessischen Anpassungsgesetzes vom 18. März 1970 (GVBl. 1970 Teil I, S. 245, 252) schuldig sprechen, sieht sich jedoch daran durch den Beschluss des Senats vom 16. November 1973 (2 StR 505/73) gehindert, in dem der Senat wegen einer entsprechenden am 8. Mai 1971 ebenfalls in Frankfurt am Main verübten Straftat nicht das Waffengesetz 1938, sondern das Waffengesetz vom 19. September 1972 angewandt hatte, weil dieses nicht mehr eine zusätzliche Geldstrafe androhe und deshalb als das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzusehen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main will hiervon abweichen. Es weist in seinem Vorlegungsbeschluss (§ 121 Abs. 2 GVG) zutreffend darauf hin, dass die im Waffengesetz 1938 ausgesprochene Strafdrohung durch das Hessische Anpassungsgesetz vom 18. März 1970 von einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen verringert worden und deshalb im Verhältnis zum Waffengesetz 1972 mit der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als das mildere Gesetz anzusehen ist. Dem tritt der Senat bei.
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