Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/73
- Datum
- 04.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt bewusstes, gewolltes und wesentliches Zusammenwirken bei Planung, Vorbereitung oder Ausführung der Tat voraus; auch verdeckte Beiträge können hierfür ausreichend sein.
Bei der Bewertung der Teilnahme kommt es auf den tatsächlichen Willen des Beteiligten an, insbesondere darauf, wie er sein Ziel erreichen wollte, nicht darauf, ob er die Beute selbst empfing.
Erpressung gemäß § 253 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern; die Zuweisung der Beute an einen anderen schließt eine Verurteilung nicht aus.
Die Verneinung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB durch das Tatgericht ist einer Revision nur zu entziehen, wenn sie rechtlich oder tatbestandlich fehlerhaft ist; eine bloß andere Erwägungshaltung rechtfertigt dies nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 3. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 54/73 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Peter D. aus █████, dort geboren am ██ 1948, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3. Oktober 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1, § 47 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen wirkte der Angeklagte bei einem Überfall auf die Zweigstelle einer Sparkasse mit, in dessen Verlauf der rechtskräftig abgeurteilte Mittäter Meides durch Drohung mit einem geladenen Gewehr die Herausgabe von 22.405 DM erzwang.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren des Landgerichts und macht ferner die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Aber auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers. Insbesondere trifft die Auffassung des Angeklagten, das Landgericht hätte ihn nur als Gehilfen bestrafen dürfen, nicht zu.
Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte sowohl bei der Planung der Tat, deren Ort er selbst vorschlug, als auch bei der Beschaffung der Tatwaffe und den sonstigen Vorbereitungen intensiv mit. Bei der Ausführung der Tat gab er sich zwar nicht als Beteiligter zu erkennen, lieferte aber dadurch einen wichtigen Beitrag, dass er gemäß vorheriger Absprache durch sein Verhalten in der Schalterhalle dem Mittäter das Fehlen besonderer Hindernisse anzeigte. Sein danach nicht zweifelhaftes gewolltes und bewusstes Zusammenwirken mit Meides konnte nur dann als bloße Gehilfenschaft angesehen werden, wenn er die Tat nicht als seine eigene gewollt hätte. Hierzu stellt die Strafkammer jedoch fest, dass der Angeklagte daran interessiert war, mit Meides ein Autoverleihunternehmen zu erwerben, und dass die Tat dazu dienen sollte, Meides den Geldbetrag zu verschaffen, der zusammen mit dem Kapital des Angeklagten zu dem Erwerb ausgereicht hätte. Dass sie unter diesen Umständen annimmt, der Angeklagte habe mit Täterwillen gehandelt, ist ganz unbedenklich.
Der Annahme der Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass die Beute der Tat selbst nur dem Mittäter zugutekommen sollte. Denn Erpressung kann auch derjenige begehen, der in der Absicht handelt, einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB). Dass der Dritte sich hier als Mittäter an der Tat beteiligte, ändert daran nichts. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte mittelbar auch ein eigenes Ziel, nämlich den Erwerb des Autoverleihunternehmens, verfolgte. Dieses Ziel hatte er zwar möglicherweise auch mit einem anderen Partner anstreben können, wie die Verteidigung meint. Für die Beurteilung seines Verhaltens kommt es aber nur darauf an, wie er sein Ziel wirklich erreichen wollte. Da auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme mildernder Umstände i. S. des § 250 Abs. 2 StGB ablehnt, nicht zu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.
schumacher
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