Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in Revisionssache verworfen; Revision als verspätet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 54/70
Datum
18.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und legt Revision ein. Streitpunkt ist, ob er einen Versäumungsgrund (unabwendbaren Zufall) glaubhaft macht und ob sein Gesuch zugleich als Einlegung der Revision zu werten ist. Das BGH verneint den Nachweis des unabwendbaren Zufalls, hält die Revision für verspätet und verwirft sowohl das Wiedereinsetzungsersuchen als auch die Revision; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller den Versäumungsgrund glaubhaft macht; ein unabwendbarer Zufall rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei tatsächlicher Verhinderung.

2

Erklärt ein Gesuch zur Wiedereinsetzung mit hinreichender Deutlichkeit den Willen, ein Urteil mit Revision anzugreifen, kann dieses Gesuch zugleich als Einlegung der Revision angesehen werden.

3

Die glaubwürdige Bekundung des Verteidigers, keinen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels erhalten zu haben, kann die Behauptung des Angeklagten widersprechen und den Nachweis des Versäumungsgrundes verhindern.

4

Ist der Versäumungsgrund nicht glaubhaft gemacht, ist eine verspätet eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 25. April 1969

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 54/70 Beschluss

in der Strafsache gegen den Gebrauchtwagenhändler Jakob ██ geboren am ██ in Jugoslawien, zur Zeit ██ anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1970

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 25. April 1969 zu gewähren, sowie seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nachdem das Urteil vom 25. April 1969 in Gegenwart des Angeklagten verkündet, der Angeklagte über die Einlegung von Rechtsmitteln belehrt und er am 15. August 1969 zum Strafantritt geladen worden war, beantragte er durch ein am 19. August 1969 beim Landgericht eingegangenes Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Darin trägt er vor, er habe nach der Urteilsverkündung seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen. Nachdem sein Verteidiger sich dahin geäußert hatte, dass der Antragsteller ihn nie beauftragt habe, Revision einzulegen, erneuerte der in Haft befindliche Angeklagte am 18. September 1969 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts-

gerichts Mannheim den Wiedereinsetzungsantrag, legte ausdrücklich Revision ein und berief sich zur Glaubhaftmachung dafür, dass er seinen Verteidiger mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt habe, auf das Zeugnis seines damaligen Mitangeklagten und der beiden Polizeibeamten, die ihn vorgeführt hatten.

Das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. August 1969 ist rechtzeitig gestellt. Aus ihm geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte das Urteil vom 25. April 1969 mit der Revision angreifen will und angreift. Das ist als Einlegung der Revision anzusehen. Damit ist die versäumte Verfahrenshandlung zugleich nachgeholt.

Ob der Angeklagte einen Versäumungsgrund rechtzeitig glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen und kann auf Grund der angegebenen Beweismittel – andere Beweismittel sind nicht ersichtlich – nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert worden ist. Sein Verteidiger hat bekundet, dass der Angeklagte ihm keinen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt, er mit diesem nach der Verhandlung nie mehr eine Aussprache gehabt habe und ein Versehen seinerseits ausgeschlossen sei. Die beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten zur Hauptverhandlung vorgeführt hatten, können sich nicht einmal mehr an den Angeklagten erinnern. Bei dieser Sachlage würde angesichts der sicheren Bekundung des Verteidigers der Nachweis des Auftrags der Revisionseinlegung an diesen auch nicht erbracht werden, wenn der damalige Mitangeklagte die Behauptungen des Angeklagten bestätigen würde. Mithin konnte der Angeklagte nicht in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist eingesetzt werden.

Da demnach die Revision verspätet eingelegt ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Henning ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusMüller
Baumgarten
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