Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Gewichtung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/99
Datum
17.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Zentral war die Frage, ob das Landgericht die Umstände einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Strafzumessung unrichtig gewichtet hat. Der Bundesgerichtshof hält die Feststellung der Vorinstanz für rechtsfehlerhaft, sieht den Fehler jedoch als unschädlich an, weil die Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angewandt wurde und die Strafhöhe nicht hierauf beruht. Die Revision wird daher verworfen; Kostenentscheidungen folgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine fehlerhafte Gewichtung der Umstände, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründen, stellt einen Rechtsfehler dar.

3

Ein Rechtsfehler bei der Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bleibt ohne aufhebende Wirkung, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe auf diesem Fehler beruht.

4

Bei verworfener Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers entfällt, wenn dessen eigene Revision ebenfalls verworfen worden ist (vgl. § 473 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. April 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger H. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der dem Nebenkläger A. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zu bemerken ist noch folgendes:

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1) den Umständen, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten, bei der eigentlichen Strafzumessung „nur noch ein sehr eingeschränktes Gewicht“ beigemessen, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB „lediglich nicht auszuschließen“ sind. Der Senat kann aber angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen, vor allem der Tatsache, dass von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wurde, ausschließen, dass die Höhe der ausgesprochenen Strafe darauf beruht.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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