Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendung des milderen § 250 StGB (lex mitior)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/98
Datum
25.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch führte nur teilweise zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hält das auf die Tat anzuwendende neue § 250 StGB für milder (lex mitior) und hebt daher den Strafausspruch auf. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen höherer Mindeststrafe ist zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines milderen Gesetzes ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB auf frühere Taten anzuwenden (lex mitior).

2

Die Anwendbarkeit einer höheren Mindeststrafvorschrift setzt das Vorliegen ihrer spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; bloße Möglichkeit oder Besitz eines Instruments genügt nicht.

3

Ein Gegenstand ist nur dann als ‚Waffe‘ oder ‚gefährliches Werkzeug‘ im Sinne des § 250 StGB zu werten, wenn seine Beschaffenheit und konkrete Verwendung die gesetzlichen Merkmale erfüllen.

4

Hat das Gericht bei Anwendung eines zu hohen Strafrahmens den Strafausspruch gebildet, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Würdigung ein milderes Urteil ergangen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 546/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Juni 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (November 1996) geltenden Fassung angewandt, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Das war rechtsfehlerhaft.

Seit dem 1. April 1998 gilt § 250 StGB in der Neufassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164). Für den vorliegenden Fall enthält diese Neufassung das gegenüber dem Tatzeitrecht mildere Gesetz und ist deshalb anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB).

Zwar droht § 250 Abs. 2 StGB neuer Fassung eine gleich hohe Mindeststrafe an. Doch liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor:

Die Pistole, mit der das Tatopfer bedroht worden ist, war möglicherweise ungeladen und stellte in diesem (zugunsten des Angeklagten anzunehmenden) Zustand keine „Waffe“ im Sinne des § 250 Abs. 1 oder 2 StGB neuer Fassung dar (BGH StV 1998, 485).

Das Messer, das einer der Täter bei sich hatte, war zwar ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB neuer Fassung, es ist aber bei der Tat nicht – wie es die Bestimmung voraussetzt – verwendet worden.

Bei dem Seil und dem Aluminiumklebeband, mit denen die Täter das Opfer zu fesseln und zu „knebeln“ versuchten, verhält es sich umgekehrt: Sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge (vgl. zu diesem Begriff BGH NStZ 1998, 2915).

Schließlich erreichten die Schläge und Tritte, die dem Opfer versetzt worden sind, nicht den Grad einer körperlich schweren Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB neuer Fassung.

Nach alldem ist auf die Tat des Angeklagten § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB neuer Fassung anzuwenden, weil diese Bestimmung mit drei Jahren Freiheitsstrafe eine im Vergleich zum Tatzeitrecht geringere Mindeststrafe vorsieht. Dies macht die Aufhebung des Strafausspruchs unumgänglich; es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Die Sache, die nur noch einen erwachsenen Angeklagten betrifft, ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten – Ergänzungen sind zulässig.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendung des milderen § 250 StGB (lex mitior) — Themis