Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlerhafter Prognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/91
Datum
18.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Der BGH hob die Versagung auf, da das Landgericht bei der Prognoseentscheidung irrtümlich auf das Erfordernis „besonderer Umstände" abgestellt und wesentliche Umstände (Vorstrafenbild, sechs Monate Untersuchungshaft) nicht erörtert hat. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ist nicht auf das Vorliegen besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit abzustellen, wie es in § 56 Abs. 2 StGB geregelt ist.

2

Bei der Prognoseentscheidung sind alle für die künftige Rechtsbeachtung des Verurteilten gewichtigen Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit substantiiert zu erörtern; das Unterlassen wesentlicher Erwägungen macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

3

Die Dauer und die Auswirkungen von Untersuchungshaft sind in die für die Entscheidung nach § 56 StGB gebotene Gesamtschau einzubeziehen und können die Beurteilung der Rückfallgefahr wesentlich beeinflussen.

4

Trifft das Tatgericht bei der Versagung der Bewährung eine falsche Rechtsgrundlage oder lässt es bedeutsame Gesichtspunkte unerörtert, ist die Entscheidung im Umfang dieses Fehlers aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/91

in der Strafsache gegen ██ ██, in der Bundesrepublik Deutschland Abdallah, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1961 in El ██ (MC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber keinen Bestand haben.

Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden, und hat zur Begründung ausgeführt: "Besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten, die erwarten lassen, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, liegen nicht vor."

Diese Darlegungen begegnen schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht wie in Abs. 2 a.a.O. auf das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten abzustellen ist. Der falsche Ansatz, von dem die Strafkammer somit für die Prognoseentscheidung ausgegangen ist, hat darüber hinaus dazu geführt, dass gewichtige Umstände nicht erörtert worden sind, die eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung nahelegen könnten. So hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang unerwähnt gelassen, dass der Angeklagte nicht einschlägig und im Übrigen nur geringfügig (Geldstrafen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen) vorbelastet ist. Sie hat sich ferner nicht mit der Frage befasst, wie sich die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft von immerhin sechs Monaten auf den Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Umstand, dass der Angeklagte längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste, hätte im Übrigen auch in die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit Eingang finden müssen (BGH, Urt. v. 21. März 1990 – 2 StR 469/89 = NStZ 1990, 579 = BGH StV 1990, 303).

JahnkeTheuneDetter
NiemöllerGollwitzer
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