Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen und Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 546/87
Datum
09.12.1987
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um eine zusätzliche Verfahrensrüge nachzuholen, und führt Revision gegen das Urteil des LG Koblenz wegen Untreue. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag mangels besonderer Ausnahme und die Revision als unbegründet. Begründend führt das Gericht an, dass kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler vorliegt und keine vom Gericht zu vertretenden Hindernisse bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einer zusätzlichen Verfahrensrüge wird nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt.

2

Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Versäumung der Rüge auf vom Gericht zu vertretenden oder anderweitig unabwendbaren Umständen beruht.

3

Die Revision im Strafverfahren ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler enthält.

4

Trägt ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/87 in der Strafsache gegen ███ Rainer Josef aus █████, geboren am █████ 1950 in ████ wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1987 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einer zusätzlichen Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall, der z. B. dann anzunehmen ist, wenn der Angeklagte durch vom Gericht zu vertretende Umstände an der Erhebung der betreffenden Rüge gehindert war, liegt hier nicht vor.

2. Auch die Revision muss als unbegründet verworfen werden. Das Urteil enthält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MaierMüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
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