Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen und Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 546/87
- Datum
- 09.12.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einer zusätzlichen Verfahrensrüge wird nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt.
Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Versäumung der Rüge auf vom Gericht zu vertretenden oder anderweitig unabwendbaren Umständen beruht.
Die Revision im Strafverfahren ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler enthält.
Trägt ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 23. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 546/87 in der Strafsache gegen ███ Rainer Josef aus █████, geboren am █████ 1950 in ████ wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1987 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einer zusätzlichen Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall, der z. B. dann anzunehmen ist, wenn der Angeklagte durch vom Gericht zu vertretende Umstände an der Erhebung der betreffenden Rüge gehindert war, liegt hier nicht vor.
2. Auch die Revision muss als unbegründet verworfen werden. Das Urteil enthält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
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